Begründung:
Der am 25.6.1969 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit Monika C*****.
Zwischen dem Kläger und dem Beklagten war bereits zu 7 C 52/92i des Bezirksgerichtes Bregenz ein Unterhaltsprozeß anhängig. Der Kläger begehrte damals mit der Behauptung, er besuche seit März 1989 in Wien die Maturaschule Roland und werde zwischen 18. und 22.5.1992 vor einer Externistenprüfungskommission die Matura ablegen, von seinem Vater einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 12.000,-. Dieses Verfahren wurde am 12.3.1992 mit einem gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, der folgenden Wortlaut hat:
"Der Beklagte, Dipl.Ing.S*****, verpflichtet sich, für die Monate März 1992 bis einschließlich September 1992 an seinen Sohn Dominik S***** einen monatlichen Unterhaltsbetrag (wie bisher) von S 10.000,-
zu bezahlen.
Die Beträge sind monatlich im vorhinein bis spätestens 5. eines jeden Monates zu entrichten.
Ab Oktober 1992 ruht die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger bis zur erfolgreich abgelegten Matura, die zu einem Hochschulstudium berechtigt."
Der Kläger hat in der Folge und bis heute die Matura nicht abgelegt. Er hat sich jedoch am 24.10.1994 der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz BGBl 1985/292 unterzogen und nach dem Inhalt des am 27.10.1994 von der Universität Wien ausgestellten Studienberechtigungszeugnisses nach Maßgabe der Studienvorschriften die Berechtigung zur Durchführung des ordentlichen Studiums der "Publizistik- und Kommunikationswiss. Philosophie" erlangt.
Mit der am 8.11.1994 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger unter Berufung auf die abgelegte Studienberechtigungsprüfung, seine Inskription als ordentlicher Hörer der Publizistik und die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen von seinen Vater, der als Direktor der V***** AG ein monatliches Einkommen von mindestens S 120.000,- habe, einen monatlichen Unterhalt von S 15.000,-. Mit der Klage verband der Kläger einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Begehren, den Beklagten "bis zur Rechtskraft des Unterhaltsstreites" zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes in gleicher Höhe zu verpflichten.
Der Beklagte wandte ein, der Kläger habe die Matura, bis zu deren Ablegung nach dem Vergleich vom 12.3.1992 die Unterhaltspflicht ruhen sollte, nicht abgelegt. Der Beklagte sei daher nicht unterhaltspflichtig. Nach dem bisherigen Lernverhalten des 25 1/2 Jahre alten Klägers sei nicht davon auszugehen, daß er künftig die für das Studium notwendige Strebsamkeit an den Tag legen werde. Im übrigen verfüge der Kläger über eigenes Vermögen. Er habe am 1.1.1992 eine Liegenschaft geschenkt erhalten, welche er mit Kaufvertrag vom 7./21.10.1992 um S 4,734.000,- verkauft habe. Am 25.11.1992 habe er eine Liegenschaft mit darauf errichtetem Wohnhaus um S 2,700.000,-
gekauft, sodaß er neben der Liegenschaft mindest noch über einen Bargeldbetrag von mehr als S 2,000.000,- habe verfügen können. Allein aus den erzielbaren Zinserträgenissen von jährlich rund S 130.000,-
und der möglichen Vermietung der Liegenschaft um einen monatlichen Mietzins von S 10.000,- könne er seinen Unterhalt decken. Überdies sei er journalistisch tätig gewesen und auch deshalb selbsterhaltungsfähig.
Mit Urteil und einstweiliger Verfügung (ohne zeitliche Befristung) vom 28.12.1994 verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von S 15.000,- und eines vorläufigen Unterhaltes von S 15.000,-.
Das Erstgericht ging dabei neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt von folgenden Feststellungen aus:
Bei Abschluß des Vergleiches studierte der Kläger an der Maturaschule Roland in Wien und hatte die - erklärte - Absicht, dort die Matura abzulegen. Damals war ihm noch nicht bekannt, daß ein Hochschulstudium auch ohne Matura begonnen werden kann. Davon erlangte er erst im Juli 1994 Kenntnis. Nach Ablegung der Studienberechtigungsprüfung inskribierte der Kläger am 4.11.1994 an der Universität Wien als ordentlicher Hörer, besuchte Lehrveranstaltungen über Grundprobleme journalistischer Vermittlung und Einführung in die Medien- und Kommunikationsgeschichte und erwarb in beiden Fächern Zeugnisse mit der Note sehr gut.
Am 1.1.1992 schenkte die Mutter des Klägers diesem eine Liegenschaft in Lustenau, welche der Kläger mit Kaufvertrag vom 7./21.10.1992 um einen Kaufpreis von S 4,734.000,- verkaufte. Am 25.11.1992 erwarb der Kläger eine Liegenschaft in Schwarzach samt darauf errichtetem Wohnhaus um einen Kaufpreis von S 2,700.000,-. Für die Fertigstellung dieses Hauses benötigte der Kläger Geldmittel in Höhe von S 1,700.000,-. Er räumte in diesem Haus seiner Mutter und seinem Bruder das Wohnrecht ein. Vom Kaufpreis verblieben lediglich noch zirka S 300.000,-, welche der Kläger zur Bestreitung von Anwaltskosten seiner Mutter und für Kosten im Zuge der Umsiedlung benötigte. Aus seinem Haus in Schwarzach erzielt der Kläger keine Mieteinkünfte. Er verfügt auch über keine Ersparnisse. Seit Ende August 1994 ist der Kläger journalistisch nicht mehr tätig, sodaß er seit September 1994 kein Einkommen mehr hat, er hat allerdings im Zusammenhang mit der Herausgabe eines Buches Tantiemen in Höhe von zirka S 25.000,- zu erwarten. Für eine Einzimmer-Garconniere in Wien zahlt der Kläger eine monatliche Miete von S 6.810,-.
Der Beklagte hat als Prokurist der V***** AG ein jährliches Nettoeinkommen von S 1,120.000,-. Er ist seiner geschiedenen Ehefrau Monika C***** gegenüber mit monatlich S 26.822,- unterhaltspflichtig. Für seinen zweiten, jüngeren Sohn aus dieser Ehe zahlt er S 10.000,-
und ist sorgepflichtig für seine nicht berufstätige nunmehrige Ehefrau.
Das Erstgericht führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, daß anläßlich des Vergleichsabschlusses zwar davon ausgegangen worden sei, der Kläger werde die Matura ablegen, um die Berechtigung zu einem Hochschulstudium zu erreichen, der Begriff "Matura" dürfe aber nicht zu eng gesehen werden, wie dies der Beklagte auslege, nämlich die Unterhaltspflicht nur wieder aufleben zu lassen, wenn der Kläger tatsächlich ein Maturazeugnis vorweisen könne, denn dem Kläger sei es darum gegangen, ein Studium an einer Universität antreten zu können, um dadurch eine entsprechende Ausbildung zu erreichen. Bei Abschluß des Vergleiches sei den Parteien nicht bekannt gewesen, daß ein Studienberechtigungszeugnis die Matura ersetzen könne. Durch Ablegung von zwei Prüfungen über zwei Lehrveranstaltungen mit der Note sehr gut habe der Kläger gezeigt, daß er ernsthaft sein Studium betreiben wolle. Der Unterhaltsanspruch des Klägers sei daher gegeben und auch der Höhe nach im Hinblick auf das Einkommen des Beklagten und dessen weitere Sorgepflichten angemessen. Aus den gleichen Erwägungen seien auch die Voraussetzungen für die beantragte einstweilige Verfügung gegeben, der Kläger habe seine Einkommenslosigkeit nachgewiesen und sei auf den Unterhalt des Beklagten angewiesen.
Das Berufungsgericht gab sowohl der Berufung des Beklagten gegen das Urteil als auch seinem Rekurs gegen die erlassene einstweilige Verfügung Folge und änderte beide Entscheidungen im Sinne einer Abweisung der Begehren ab.
Entscheidend sei, ob die vom Kläger abgelegte Studienberechtigungsprüfung der Ablegung der Matura gleichzuhalten sei oder nicht. Dies sei nicht der Fall. Die Matura stelle einen selbständigen Schulabschluß dar, der ein breites Spektrum an Berufsmöglichkeiten eröffne, während die Studienberechtigungsprüfung für sich allein kein qualifizierter Schulabschluß sei und die Reifeprüfung nur unter der Voraussetzung ersetzen könne, daß das angestrebte Studium, zu dessen Absolvierung diese Prüfung berechtige, auch erfolgreich abgeschlossen werde. Ohne Hochschulabschluß vermittle die Studienberechtigungsprüfung allein keine der Matura vergleichbare Qualifikation.
Bei Abschluß des Vergleiches sei der Kläger bereits volljährig gewesen und habe daher selbständig über seine Unterhaltsansprüche disponieren können. Da im Vergleich einvernehmlich die erfolgreich abgelegte Matura als Voraussetzung für ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht des Beklagten festgelegt worden sei, müsse sich der Beklagte entgegenhalten lassen, daß er die einvernehmlich festgelegte Bedingung für das Wiederaufleben seines Unterhaltsanspruches nicht erfüllt habe und die von ihm abgelegte Studienberechtigungsprüfung, die im Vergleich ausdrücklich festgelegte Voraussetzung einer erfolgreich abgelegten Matura nicht zu ersetzen vermöge. Der Unterhaltsanspruch des Klägers sei daher schon mangels Erfüllung der im Vergleich festgelegten Bedingung zu verneinen. Wollte man die Ansicht des Erstgerichtes teilen, wäre eine Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidungen mangels ausreichender Feststellungen zur Bestimmung der Höhe des Unterhaltes erforderlich.
Das Berufungs- und Rekursgericht sprach aus, daß die Revision gegen sein Urteil und der Revisionsrekurs gegen seinen Beschluß zulässig seien, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehle, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung der erfolgreich abgelegten Matura gleichzuhalten sei.