Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig; sie ist auch berechtigt:
Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß das im Sinne des § 29 Abs 1 Z 3 Buchstabe c MRG befristete Mietverhältnis grundsätzlich einer Verlängerung im Sinne des § 1114 ABGB unterlag und die Vermieter zur Vermeidung einer derartigen Verlängerung innerhalb der im § 569 ZPO festgesetzten materiellrechtlichen 14-Tage-Frist die Klage auf Zurückstellung der Bestandsache, also die Räumungsklage, bei Gericht einzubringen hatten. Das Berufungsgericht übersah aber, daß die einjährige Vertragsdauer in dem zur Beurteilung vorliegenden Fall mit dem Ablauf des 14.Juni 1992, eines Sonntages, endete, das Ende der 14-tägigen Frist des § 569 ZPO demgemäß auf den Sonntag, dem 28.Juni 1992 gefallen wäre, so daß der Fristablauf im Sinne des § 903 Satz 3 ABGB, dessen Regelung mangels abweichender sondergesetzlicher Vorschrift auch auf gesetzliche Fristen anzuwenden ist, gehemmt wurde und erst mit dem Ende des folgendenWerktages eintrat.Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß das im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Buchstabe c MRG befristete Mietverhältnis grundsätzlich einer Verlängerung im Sinne des Paragraph 1114, ABGB unterlag und die Vermieter zur Vermeidung einer derartigen Verlängerung innerhalb der im Paragraph 569, ZPO festgesetzten materiellrechtlichen 14-Tage-Frist die Klage auf Zurückstellung der Bestandsache, also die Räumungsklage, bei Gericht einzubringen hatten. Das Berufungsgericht übersah aber, daß die einjährige Vertragsdauer in dem zur Beurteilung vorliegenden Fall mit dem Ablauf des 14.Juni 1992, eines Sonntages, endete, das Ende der 14-tägigen Frist des Paragraph 569, ZPO demgemäß auf den Sonntag, dem 28.Juni 1992 gefallen wäre, so daß der Fristablauf im Sinne des Paragraph 903, Satz 3 ABGB, dessen Regelung mangels abweichender sondergesetzlicher Vorschrift auch auf gesetzliche Fristen anzuwenden ist, gehemmt wurde und erst mit dem Ende des folgendenWerktages eintrat.
Mit dem Einlangen der Räumungsklage am Montag, dem 29.Juni 1992, wurde die 14-tägige Frist des § 569 ZPO iVm § 1114 ABGB gewahrt. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichtes trifft aus den dargelegten Gründen nicht zu.Mit dem Einlangen der Räumungsklage am Montag, dem 29.Juni 1992, wurde die 14-tägige Frist des Paragraph 569, ZPO in Verbindung mit Paragraph 1114, ABGB gewahrt. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichtes trifft aus den dargelegten Gründen nicht zu.
Das Berufungsgericht wird sich daher mit den weiteren Ausführungen der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, also der Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels, zu befassen haben.
Aus diesen Gründen war in Stattgebung der Revision das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung an das Gericht zweiter Instanz rückzuverweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, ZPO.