Die Klägerinnen fechten das abändernde Berufungsurteil mit einer Aktenwidrigkeitsrüge, die ausdrücklich dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 3 ZPO unterstellt wird, und einer Rechtsrüge, die den Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO zur Ausführung bringen soll, nach der Rechtsmittelerklärung "zur Gänze", nach dem in erster Linie gestellten Abänderungsantrag aber nur insoweit an, daß das Urteil erster Instanz in seinem Ausspruch über das Feststellungsbegehren wieder hergestellt werde. Das Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren blieb im Revisionshauptantrag auf Abänderung unberücksichtigt. Zum Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch enthält die Revision auch keine spezifischen Ausführungen. Die Bezeichnung des Streitgegenstandes im sogenannten Rubrum der Revisionsschrift dient lediglich der Bezeichnung der Rechtssache und nicht der Bestimmung des Revisionsgegenstandes. Die berufungsgerichtliche Abweisung des Beseitigungs- und Unterlassungsbegehrens muß nach dem Inhalt der Revisionsschrift als unangefochten, der diesbezügliche Ausspruch als in Teilrechtskraft erwachsen angesehen werden.Die Klägerinnen fechten das abändernde Berufungsurteil mit einer Aktenwidrigkeitsrüge, die ausdrücklich dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO unterstellt wird, und einer Rechtsrüge, die den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zur Ausführung bringen soll, nach der Rechtsmittelerklärung "zur Gänze", nach dem in erster Linie gestellten Abänderungsantrag aber nur insoweit an, daß das Urteil erster Instanz in seinem Ausspruch über das Feststellungsbegehren wieder hergestellt werde. Das Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren blieb im Revisionshauptantrag auf Abänderung unberücksichtigt. Zum Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch enthält die Revision auch keine spezifischen Ausführungen. Die Bezeichnung des Streitgegenstandes im sogenannten Rubrum der Revisionsschrift dient lediglich der Bezeichnung der Rechtssache und nicht der Bestimmung des Revisionsgegenstandes. Die berufungsgerichtliche Abweisung des Beseitigungs- und Unterlassungsbegehrens muß nach dem Inhalt der Revisionsschrift als unangefochten, der diesbezügliche Ausspruch als in Teilrechtskraft erwachsen angesehen werden.
Das Leistungsbegehren, über das im erstinstanzlichen Urteil zu Punkt b/2 abgesprochen wurde, ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Es liegt nur eine Anfechtung in Ansehung des Feststellungsbegehrens vor.
Die Revision ist nach diesen Erwägungen, soweit die oben erwähnten Voraussetzungen gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliegen, im Umfang der Ausführung zulässiger Revisionsgründe zulässig. Beachtlich sind die Revisionsausführungen nur insoweit, als sie sich im Rahmen des § 503 Abs 2 ZPO halten. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über das Vorliegen der Revisionszulässigkeit nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vermag am Umfang der zulässigen Revisionsgründe nichts zu ändern. Nach § 503 Abs 2 ZPO qualifizierte Ausführungen liegen aber in der Rechtsrüge nur insoweit vor, als die Folgerungen aus der Betriebsstillegung auf ein Zweckloswerden der strittigen Dienstbarkeit bekämpft werden.Die Revision ist nach diesen Erwägungen, soweit die oben erwähnten Voraussetzungen gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliegen, im Umfang der Ausführung zulässiger Revisionsgründe zulässig. Beachtlich sind die Revisionsausführungen nur insoweit, als sie sich im Rahmen des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO halten. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über das Vorliegen der Revisionszulässigkeit nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vermag am Umfang der zulässigen Revisionsgründe nichts zu ändern. Nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO qualifizierte Ausführungen liegen aber in der Rechtsrüge nur insoweit vor, als die Folgerungen aus der Betriebsstillegung auf ein Zweckloswerden der strittigen Dienstbarkeit bekämpft werden.
In diesem Umfang ist die Rechtsrüge auch stichhältig. Nach bewirkter Ersitzung bestand zugunsten der jeweiligen Eigentümer des nun den Klägerinnen gehörenden Grundes das Recht, den jetzt im Eigentum der Beklagten stehenden Nachbargrund auf einem näher bezeichneten Streifen für landwirtschaftliche Zwecke in dem Ausmaß zu befahren und zu begehen, wie sich dies aus der während der Ersitzungszeit tatsächlich stattgefundenen Benützung ergab, das heißt zum Transport von Heu und Holz zwecks Einlagerung im Stadel, zur Anlieferung von Futter für das in den Stallungen eingestellte Vieh und zum Abtransport des von den Stalltieren angefallenen Mistes. Diese ersessene Wegedienstbarkeit war aus dem Grundbuchstand nicht ersichtlich und wurde auch tatsächlich nicht ausgeübt, als die Beklagten das Eigentum am belasteten Grund erwarben. Die erstrichterlichen Ausführungen zur Unanwendbarkeit der Regel des § 1500 ABGB, weil die ersessene Wegedienstbarkeit als Felddienstbarkeit gemäß Art. I des Grundbuchseinführungsgesetzes für Tirol, RGBl. Nr. 77/1897 dem Anwendungsbereich der genannten Gesetzesstelle entzogen sei, setzt die Annahme einer Felddienstbarkeit voraus, die aber schon nach der Legaldefinition des § 477 ABGB gerechtfertigt ist (EvBl 1982/193).In diesem Umfang ist die Rechtsrüge auch stichhältig. Nach bewirkter Ersitzung bestand zugunsten der jeweiligen Eigentümer des nun den Klägerinnen gehörenden Grundes das Recht, den jetzt im Eigentum der Beklagten stehenden Nachbargrund auf einem näher bezeichneten Streifen für landwirtschaftliche Zwecke in dem Ausmaß zu befahren und zu begehen, wie sich dies aus der während der Ersitzungszeit tatsächlich stattgefundenen Benützung ergab, das heißt zum Transport von Heu und Holz zwecks Einlagerung im Stadel, zur Anlieferung von Futter für das in den Stallungen eingestellte Vieh und zum Abtransport des von den Stalltieren angefallenen Mistes. Diese ersessene Wegedienstbarkeit war aus dem Grundbuchstand nicht ersichtlich und wurde auch tatsächlich nicht ausgeübt, als die Beklagten das Eigentum am belasteten Grund erwarben. Die erstrichterlichen Ausführungen zur Unanwendbarkeit der Regel des Paragraph 1500, ABGB, weil die ersessene Wegedienstbarkeit als Felddienstbarkeit gemäß Artikel römisch eins, des Grundbuchseinführungsgesetzes für Tirol, RGBl. Nr. 77 aus 1897, dem Anwendungsbereich der genannten Gesetzesstelle entzogen sei, setzt die Annahme einer Felddienstbarkeit voraus, die aber schon nach der Legaldefinition des Paragraph 477, ABGB gerechtfertigt ist (EvBl 1982/193).
Die vorerwähnte, das herrschende Grundstück kennzeichnende Baulichkeit ist unverändert erhalten, damit auch die Möglichkeit zur Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke. Eine Betriebsstillegung ist entgegen der berufungsgerichtlichen Ansicht nicht als dauernde Umwidmung zu werten, aus der dann auf eine endgültige Zwecklosigkeit des auf landwirtschaftliche Zwecke eingeschränkten Wegerechtes geschlossen werden könnte, was erst eine Aufhebung der Dienstbarkeit bewirkte. Die Stillegung eines auf dem herrschenden Grund betriebenen Unternehmens, dessen Bedürfnisse Bestand und Maß einer ungeregelten Dienstbarkeit bestimmen, führt vielmehr bloß zu einem Ruhen der Rechtsausübung, mangels endgültiger Widmung des herrschenden Grundes für andere Zwecke aber weder aus allgemeinen noch aus besonderen Erlöschungsgründen zum Untergang des Rechtes. Sogar der Untergang des dienenden oder des herrschenden Grundes bewirkt nach § 525 ABGB bloß eine als "Einstellung" bezeichnete Latenz des Rechtes und nicht dessen endgültigen Untergang. Umsoweniger kann eine bloße Betriebsstillegung, solange die Wiederaufnahme des Betriebes nicht auszuschließen oder doch völlig unwahrscheinlich geworden ist, zum Erlöschen der Dienstbarkeit führen.Die vorerwähnte, das herrschende Grundstück kennzeichnende Baulichkeit ist unverändert erhalten, damit auch die Möglichkeit zur Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke. Eine Betriebsstillegung ist entgegen der berufungsgerichtlichen Ansicht nicht als dauernde Umwidmung zu werten, aus der dann auf eine endgültige Zwecklosigkeit des auf landwirtschaftliche Zwecke eingeschränkten Wegerechtes geschlossen werden könnte, was erst eine Aufhebung der Dienstbarkeit bewirkte. Die Stillegung eines auf dem herrschenden Grund betriebenen Unternehmens, dessen Bedürfnisse Bestand und Maß einer ungeregelten Dienstbarkeit bestimmen, führt vielmehr bloß zu einem Ruhen der Rechtsausübung, mangels endgültiger Widmung des herrschenden Grundes für andere Zwecke aber weder aus allgemeinen noch aus besonderen Erlöschungsgründen zum Untergang des Rechtes. Sogar der Untergang des dienenden oder des herrschenden Grundes bewirkt nach Paragraph 525, ABGB bloß eine als "Einstellung" bezeichnete Latenz des Rechtes und nicht dessen endgültigen Untergang. Umsoweniger kann eine bloße Betriebsstillegung, solange die Wiederaufnahme des Betriebes nicht auszuschließen oder doch völlig unwahrscheinlich geworden ist, zum Erlöschen der Dienstbarkeit führen.
Während des Ruhens der Rechtsausübung durch die Eigentümer des herrschenden Grundes mögen sich die Duldungs-, Unterlassungs- und allfälligen Instandhaltungspflichten der Eigentümer des belasteten Grundes in einem auf die Möglichkeit künftiger Wiederaufnahme der Rechtsausübung abgestellten Zweck verändern (das Gebot schonender Ausübung des Dienstbarkeitsrechtes bedeutete etwa bei längerer Nichtausübung eines Wegerechtes, daß die vom Berechtigten vorübergehend nicht benützte Wegetrasse zwar weiterhin von allen nicht leicht zu beseitigenden Hindernissen freigehalten werden müßte, nicht aber auch von jederzeit leicht entfernbaren, im Interesse einer sinnvollen Bewirtschaftung des dienenden Grundes aufgestellten Einrichtungen). Am aufrechten Bestand des Dienstbarkeitsrechtes selbst ändert aber ein Ruhen der Rechtsausübung nichts.
Für das Vorliegen von Tatumständen, aus denen eine Aufhebung des von den Beklagten bestrittenen Dienstbarkeitsrechtes der Klägerinnen abzuleiten gewesen wäre, waren die Beklagten behauptungs- und beweispflichtig. Es gereicht den Beklagten zum Nachteil, wenn ein dauernde Umwidmung des nach wie vor landwirtschaftlich nutzbaren herrschenden Grundes nicht als erwiesen angenommen werden konnte. Die ersessene Wegedienstbarkeit besteht ungeachtet der Stillegung des zur Zeit der Servitutenbegründung auf dem herrschenden Grund geführten landwirtschaftlichen Betriebes aufrecht, nur die Rechtsausübung durch die Klägerinnen ruht. Gerade deshalb ist aber nach der ernstlichen Rechtsbestreitung durch die Beklagten ein Feststellungsinteresse der Klägerinnen anzuerkennen. Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtlichen Beurteilung verkannt, daß eine Stillegung des auf dem herrschenden Grund geführten Betriebes, für dessen Zwecke eine Grunddienstbarkeit begründet wurde, diese solange nicht zwecklos macht und damit aufhebt, als eine Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich geworden ist, wofür diejenige Prozeßpartei die Behauptungs- und Beweislast trifft, die sich auf den Endigungsgrund beruft.
In Stattgebung der Revision war aus diesen Erwägungen das Urteil erster Instanz zum Feststellungsbegehren (Punkt b/1) mit der Verdeutlichung wieder herzustellen, daß es sich bei dem strittigen Wegerecht um eine Grunddienstbarkeit und nicht etwa um eine unregelmäßige persönliche Dienstbarkeit handle.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz beruhen auf § 43 Abs 1 in Verbindung mit § 50 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Kostenbemessungsgrundlage für das Revisionsverfahren beträgt S 15.000.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz beruhen auf Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Kostenbemessungsgrundlage für das Revisionsverfahren beträgt S 15.000.