Begründung:
Der Beklagte war Mieter einer Wohnung in einem Wiener Zinshaus. Er hatte anläßlich seiner Übernahme der Mietwohnung (im Jahre 1980) an seinen Vormieter als Ablöse (für Wohnungseinrichtungsgegenstände) einen Betrag von 180.000 S bezahlt. Mit Vertrag vom März 1985 kaufte er - gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ehefrau - von einer niederösterreichischen Marktgemeinde einen ideellen Sechstelanteil einer Liegenschaft mit einem 1.872 m2 großen Gutsbestand zur Schaffung einer Wohnstätte unter Begründung von Wohnungseigentum um
140.360 S. Er schloß auch bereits im März 1985 - gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ehefrau - mit einem Baumeister einen Bauvertrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer ausgewiesenen Auftragssumme von 2,118.000 S.
Die Klägerin übernahm am 4. August 1986 als neue Mieterin vom Beklagten als früheren Mieter die Mietwohnung im Wiener Zinshaus. Sie bezahlte ihm für die verabredungsgemäß in der Wohnung verbliebenen Einrichtungsgegenstände, Geräte und Installationen 164.000 S.
Dabei handelte es sich um Feuchtrauminstallationen mit einem auf den Übergabsmonat bezogenen Wiederbeschaffungswert von 2.700 S und um Elektroinstallationen und elektrische Geräte mit einem auf denselben Zeitpunkt bezogenen Zeitwert von 20.400 S sowie um Möbel und Wohnungsausstattungen, die der zum Sachverständigen bestellte Architekt in seinem Befund und Gutachten tabellarisch auflistete. Für diese Möbel und Wobnungsausstattungsstücke wies der Sachverständige in seinem Befund und Gutachten jeweils das Anschaffungsjahr, die sich nach der Periode allgemein üblicher Neuanschaffungen bzw. Generalüberholung ergebende Lebenszeit, den Wiederbeschaffungswert im August 1986, die restliche Nutzungszeit (Anfallsjahr plus Lebenszeit minus 1986) und den sich daraus für August 1986 ergebenden Zeitwert (Wiederbeschaffungswert: Lebenszeit x Restnutzungsdauer) aus. Auf diese Weise gelangte der Sachverständige für sämtliche von ihm erfaßten Möbel und Ausstattungsstücke bezogen auf den Übergabsmonat August 1986 zu einer Summe der von ihm als Wiederbeschaffungswerte bezeichneten Neupreise von 218.235 S und zu einer Summe der von ihm als Zeitwert bezeichneten restlichen Nutzwerte von 55.182 S.
Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses als schlüssig und unbedenklich gewertete Schätzungsgutachten stellte das Prozeßgericht erster Instanz für die von der Klägerin im August 1986 übernommenen Möbel und Ausstattungsstücke einen auf den Übernahmszeitpunkt bezogenen "Wiederbeschaffungswert von S 218.235" fest. Mit ihrer am 22. September 1986 angebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung eines Teilbetrages von 100.000 S mit der Begründung, daß ihrer Zahlung von 164.000 S an den Beklagten aus Anlaß der Wohnungsübernahme nur im Gegenwert von 40.000 S Gegenleistungen gegenübergestanden wären.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Rückzahlungsbegehren aus der Erwägung ab, daß alle von der Klägerin übernommenen Einrichtungsgegenstände und Ausstattungsstücke im Übernahmszeitpunkt August 1986 einen "Wiederbeschaffungswert von 241.335 S aufgewiesen" hätten und die Klägerin danach für ihre Zahlung objektiv mehr als gleichwertige Gegenleistungen erhalten habe.
Die Klägerin ließ die Abweisung eines Teilbegehrens von 3.335 S unangefochten, erhob aber gegen die Abweisung eines Teilbegehrens von 96.665 S samt Nebenforderungen Berufung. Sämtliche Berufungsausführungen unterstellte sie dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Sache nach bemängelte sie vor allem, daß Ablösezahlungen des neuen Mieters nach Kommentarmeinung und Rechtsprechung zu § 27 MRG nur insoweit gerechtfertigt seien, als sie im Zeitwert der übernommenen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände Deckung fänden, nicht aber in deren Neuwert, so daß nach den vom Sachverständigen ermittelten Bewertungen außer von den außer Streit gestellten Beträgen in der Höhe von insgesamt 23.100 S nur vom Gesamtbetrag (der in der letzten Spalte des Sachverständigengutachtens ausgewiesenen Zeitwerte) in der Höhe von 55.182 S (also von insgesamt 78.282 S), nicht aber von der Summe (der in der dritten Spalte ausgewiesenen sogenannten Wiederbeschaffungswerte) in der Höhe von 218.235 S (und damit von insgesamt 241.335 S) auszugehen gewesen wäre. (Für Fußböden und Vorhänge sei aber überhaupt nichts zu ersetzen, so daß weitere Beträge in der Gesamthöhe von 10.947 S als nicht ersatzfähig erschienen.)Die Klägerin ließ die Abweisung eines Teilbegehrens von 3.335 S unangefochten, erhob aber gegen die Abweisung eines Teilbegehrens von 96.665 S samt Nebenforderungen Berufung. Sämtliche Berufungsausführungen unterstellte sie dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Sache nach bemängelte sie vor allem, daß Ablösezahlungen des neuen Mieters nach Kommentarmeinung und Rechtsprechung zu Paragraph 27, MRG nur insoweit gerechtfertigt seien, als sie im Zeitwert der übernommenen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände Deckung fänden, nicht aber in deren Neuwert, so daß nach den vom Sachverständigen ermittelten Bewertungen außer von den außer Streit gestellten Beträgen in der Höhe von insgesamt 23.100 S nur vom Gesamtbetrag (der in der letzten Spalte des Sachverständigengutachtens ausgewiesenen Zeitwerte) in der Höhe von 55.182 S (also von insgesamt 78.282 S), nicht aber von der Summe (der in der dritten Spalte ausgewiesenen sogenannten Wiederbeschaffungswerte) in der Höhe von 218.235 S (und damit von insgesamt 241.335 S) auszugehen gewesen wäre. (Für Fußböden und Vorhänge sei aber überhaupt nichts zu ersetzen, so daß weitere Beträge in der Gesamthöhe von 10.947 S als nicht ersatzfähig erschienen.)
Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Dazu sprach es aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht vorliege.Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Dazu sprach es aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vorliege.
Das Berufungsgericht teilte zwar grundsätzlich die von der Rechtsmittelwerberin vertretenen Bewertungsgrundsätze im Sinne der Kommentarmeinung von Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 27 MRG und Rechtsprechung (JBl. 1988, 247 ua.), führte aber zur Bemängelung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Berufung wörtlich aus:Das Berufungsgericht teilte zwar grundsätzlich die von der Rechtsmittelwerberin vertretenen Bewertungsgrundsätze im Sinne der Kommentarmeinung von Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 27, MRG und Rechtsprechung (JBl. 1988, 247 ua.), führte aber zur Bemängelung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Berufung wörtlich aus:
"Entgegen der Meinung der Berufungswerberin hat das Erstgericht der von ihr gezahlten Ablöse mit Recht nicht den Verkaufswert der Wohnungseinrichtung und Installationen, sondern deren Wiederbeschaffungswert (unter Berücksichtigung ihrer Lebensdauer und deren Abnützung im August 1986 - vgl. SV...AS 55 iVm AS 87) gegenübergestellt, ohne auf die Beschränkungen des hier nicht anzuwendenden § 10 MRG Rücksicht zu nehmen. Da der Wiederbeschaffungswert die Ablösezahlung von S 164.000,-- übersteigt, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob auch die Beschaffung einer Ersatzwohnung und die Übersiedlungskosten im vorliegenden Fall eine weitere gleichwertige Gegenleistung darstellen.""Entgegen der Meinung der Berufungswerberin hat das Erstgericht der von ihr gezahlten Ablöse mit Recht nicht den Verkaufswert der Wohnungseinrichtung und Installationen, sondern deren Wiederbeschaffungswert (unter Berücksichtigung ihrer Lebensdauer und deren Abnützung im August 1986 - vergleiche SV...AS 55 in Verbindung mit AS 87) gegenübergestellt, ohne auf die Beschränkungen des hier nicht anzuwendenden Paragraph 10, MRG Rücksicht zu nehmen. Da der Wiederbeschaffungswert die Ablösezahlung von S 164.000,-- übersteigt, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob auch die Beschaffung einer Ersatzwohnung und die Übersiedlungskosten im vorliegenden Fall eine weitere gleichwertige Gegenleistung darstellen."
Die Klägerin erhebt gegen die Bestätigung der Abweisung ihres Teilbegehrens von 85.718 S samt 4 % Zinsen seit 25. Januar 1986 Revision mit einem auf Stattgebung dieses Teilbegehrens zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag. Sie rügt unter dem Revisionsgrund nach § 503 Abs. 2 ZPO eine qualifizierte unrichtige Lösung der Bewertungsfrage wegen mißverständlicher Deutung des Begriffes Wiederbeschaffungswert. Der Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.Die Klägerin erhebt gegen die Bestätigung der Abweisung ihres Teilbegehrens von 85.718 S samt 4 % Zinsen seit 25. Januar 1986 Revision mit einem auf Stattgebung dieses Teilbegehrens zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag. Sie rügt unter dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO eine qualifizierte unrichtige Lösung der Bewertungsfrage wegen mißverständlicher Deutung des Begriffes Wiederbeschaffungswert. Der Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.