Der Revisionsrekurs, der sich nur gegen die Enthebung der Mutter von ihrer Unterhaltsverpflichtung ab 1. Jänner 1991 richtet, ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der Einbeziehung von Wochenhilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage - soweit überschaubar - noch nicht Stellung genommen hat; er ist auch berechtigt.
Gemäß § 162 Abs 1 ASVG gebührt weiblichen Versicherten für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld. Weibliche Versicherte nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen erhalten das Wochengeld nach der Entbindung 12 Wochen. Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt das Wochengeld ferner für jenen Zeitraum, während dessen Dienstnehmerinnen auf Grund besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechtes im Einzelfall auf Grund von Zeugnissen eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes nicht beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Die Höhe des Wochengeldes orientiert sich je nach der Art der Versicherung am täglichen Krankengeld oder dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in bestimmten Zeiträumen.Gemäß Paragraph 162, Absatz eins, ASVG gebührt weiblichen Versicherten für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld. Weibliche Versicherte nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen erhalten das Wochengeld nach der Entbindung 12 Wochen. Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt das Wochengeld ferner für jenen Zeitraum, während dessen Dienstnehmerinnen auf Grund besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechtes im Einzelfall auf Grund von Zeugnissen eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes nicht beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Die Höhe des Wochengeldes orientiert sich je nach der Art der Versicherung am täglichen Krankengeld oder dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in bestimmten Zeiträumen.
Schon in der Stammfassung des ASVG war die Bestimmung über das Wochengeld auf die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes abgestellt, weil das Wochengeld ebenso wie das Krankengeld einen Ersatz für den im Zusammenhang mit der Entbindung bestehenden Verlust des Arbeitsverdienstes darstellt (vgl 599 BlgNR 7.GP 60). Das Wochengeld soll somit nicht etwa mit der Geburt zusammenhängende erhöhte Aufwendungen abgelten, sondern den Verlust von Arbeitsentgelt für jene Zeiten ausgleichen, in denen nach dem Mutterschutzgesetz ein Beschäftigungsverbot besteht. (Germann-Rudolf-Teschner-Fürböck ASVG 869, 46. ErgLfg; 872/1Schon in der Stammfassung des ASVG war die Bestimmung über das Wochengeld auf die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes abgestellt, weil das Wochengeld ebenso wie das Krankengeld einen Ersatz für den im Zusammenhang mit der Entbindung bestehenden Verlust des Arbeitsverdienstes darstellt vergleiche 599 BlgNR 7.Gesetzgebungsperiode 60). Das Wochengeld soll somit nicht etwa mit der Geburt zusammenhängende erhöhte Aufwendungen abgelten, sondern den Verlust von Arbeitsentgelt für jene Zeiten ausgleichen, in denen nach dem Mutterschutzgesetz ein Beschäftigungsverbot besteht. (Germann-Rudolf-Teschner-Fürböck ASVG 869, 46. ErgLfg; 872/1
50. ErgLfg). Dementsprechend wird auch in § 98a Abs 1 Z 1 ASVG die Pfändbarkeit des Wochengeldes aus der Krankenversicherung nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 9 Lohnpfändungsgesetz normiert. In § 98a ASVG wurden jene Leistungen als pfändbar erklärt, die dazu bestimmt sind, auf längere Sicht an die Stelle eines weggefallenen Arbeitseinkommens zu treten und die daher am ehesten mit den laufenden Bezügen eines Dienstnehmers verglichen werden können. Diese Erwägung trifft im Bereich der Krankenversicherung beim Wochengeld zu (Germann-Rudolf-Teschner-Fürböck 571 47. ErgLfg). Dies bedeutet, daß Wochengeld im Sinne des § 162 ASVG grundsätzlich in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist.50. ErgLfg). Dementsprechend wird auch in Paragraph 98 a, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG die Pfändbarkeit des Wochengeldes aus der Krankenversicherung nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 9 Lohnpfändungsgesetz normiert. In Paragraph 98 a, ASVG wurden jene Leistungen als pfändbar erklärt, die dazu bestimmt sind, auf längere Sicht an die Stelle eines weggefallenen Arbeitseinkommens zu treten und die daher am ehesten mit den laufenden Bezügen eines Dienstnehmers verglichen werden können. Diese Erwägung trifft im Bereich der Krankenversicherung beim Wochengeld zu (Germann-Rudolf-Teschner-Fürböck 571 47. ErgLfg). Dies bedeutet, daß Wochengeld im Sinne des Paragraph 162, ASVG grundsätzlich in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Es trifft entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes auch keineswegs zu, daß ein monatliches Einkommen von rund S 6.900,--, sollten nicht andere für die Unterhaltsbemessung wesentliche Kriterien, wie etwa weitere Sorgepflichten oder besondere zu berücksichtigende Aufwendungen hinzutreten, die Leistung eines Unterhaltsbeitrages ohne Gefährdung des eigenen notwendigen Unterhaltes grundsätzlich nicht zuließe. Bei der Unterhaltsbemessung kommt es vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; der Unterhaltsschuldner kann jedoch nicht über seine konkrete Leistungsfähigkeit hinaus zu Unterhaltsleistungen verhalten werden.
Da die Behauptung, die Mutter beziehe Wochengeld, erstmals im Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung aufgestellt wurde, war der Mutter eine Stellungnahme hiezu bisher verwehrt, sodaß schon aus diesem Grund das Verfahren ergänzungsbedürftig ist. Diese Stellungnahme wird daher im fortgesetzten Verfahren einzuholen sein. Die Entscheidungsgrundlage muß auch durch Erhebung der Höhe und Dauer des Wochengeldes und der seit der erstgerichtlichen Entscheidung eingetretenen Änderung der Lebensverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Mutter verbreitert werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.