Begründung:
Im Verfahren zu C 302/79 des Bezirksgerichtes Schwaz begehrte der Kläger, den Beklagten als seinen Vater festzustellen und ihn zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 900 S zu verpflichten.
Der Beklagte bestritt, der Mutter des Klägers beigewohnt zu haben.
Das Erstgericht erkannte im Sinne dieses Klagebegehrens und stellte fest, der Beklagte habe mit der Mutter des Klägers in der Zeit vom 24. Juli 1971 bis 23. November 1971 regelmäßig geschlechtlich verkehrt. Der Beklagte sei aufgrund der Blut- und Erbmerkmale nicht als Vater ausgeschlossen, seine Vaterschaft sei vielmehr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Das Landesgericht Innsbruck änderte über Berufung des Beklagten das Ersturteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es gelangte nach Beweiswiederholung zum Ergebnis, eine Feststellung, daß der Beklagte der Mutter des Klägers in der gesetzlichen Empfängsniszeit beigewohnt habe, könne nicht getroffen werden. Im Rahmen der Darstellung der Erwägungen zur Beweiswürdigung führte das Berufungsgericht dazu aus, daß auch die ermittelte Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft von 94,5 % unter einem Wahrscheinlichkeitswert von 99,9 % liege, welch letzterem Wert erst bei der Beweiswürdigung entscheidendes Gewicht beigemessen werden könnte. Eine Revision des Klägers gegen dieses Urteil blieb erfolglos (Akt C 302/79 des Bezirksgerichtes Schwaz). Der Kläger begehrte mit der am 19. Juni 1985 eingebrachten Klage die Wiederaufnahme des Verfahrens zu C 302/79 des Bezirksgerichtes Schwaz, in welchem seine Klage gegen den Beklagten wegen Feststellung der Vaterschaft und Leistung von Unterhalt abgewiesen worden war, sowie die Beseitigung der im Verfahren C 302/79 des Bezirksgerichtes Schwaz ergangenen Urteile. Welche andere Entscheidung in der Hauptsache begehrt wird, wurde in der Klage nicht ausgeführt. Der Wiederaufnahmskläger brachte vor, im Verfahren zu C 302/79 des Bezirksgerichtes Schwaz sei ein serologisches Gutachten eingeholt worden, das eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 94,5 % mit der Bewertung "Vaterschaft wahrscheinlich" ergeben habe. Am 4. Juni 1985 sei seinem gesetzlichen Vertreter (Amtsvormund) zur Kenntnis gelangt, daß im Verfahren zu 7 Cg 310/84 des Landesgerichtes Innsbruck neuerlich ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Vaterschaftsfrage eingeholt worden sei, das eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit des Beklagten von 99,95 % ("Vaterschaft praktisch erwiesen") erbracht habe. Das unterschiedliche Ergebnis erkläre sich daraus, daß es zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens im Rechtsstreit zu C 302/79 des Bezirksgerichtes Schwaz, also im Jahre 1980 noch nicht möglich gewesen sei, die Untersuchungsergebnisse des HLA-Systems konkret in eine biostatische Erweiterungsberechnung mit einzubeziehen, was jedoch aufgrund wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse nunmehr möglich sei. Wäre bereits im früheren Verfahren die Möglichkeit dieser Berechnung gegeben gewesen und hätte das nach dieser Berechnung erstellte Gutachten benützt werden können, so wäre dieses Verfahren zugunsten der klagenden Partei entschieden worden. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er behauptete, die Klage zu C 302/79 des Bezirksgerichtes Schwaz sei von den Rechtsmittelinstanzen deshalb abgewiesen worden, weil dem Kläger der Beweis des Geschlechtsverkehrs zwischen seiner Mutter und dem Beklagten nicht gelungen sei, weshalb vom Beklagten der Entkräftigungsbeweis gemäß § 163 Abs. 2 ABGB gar nicht zu führen gewesen sei. Es liege daher in einer neuen Untersuchungsmethode kein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO. Das Erstgericht wies das Begehren ab. Es legte seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zugrunde:Das Erstgericht erkannte im Sinne dieses Klagebegehrens und stellte fest, der Beklagte habe mit der Mutter des Klägers in der Zeit vom 24. Juli 1971 bis 23. November 1971 regelmäßig geschlechtlich verkehrt. Der Beklagte sei aufgrund der Blut- und Erbmerkmale nicht als Vater ausgeschlossen, seine Vaterschaft sei vielmehr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Das Landesgericht Innsbruck änderte über Berufung des Beklagten das Ersturteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es gelangte nach Beweiswiederholung zum Ergebnis, eine Feststellung, daß der Beklagte der Mutter des Klägers in der gesetzlichen Empfängsniszeit beigewohnt habe, könne nicht getroffen werden. Im Rahmen der Darstellung der Erwägungen zur Beweiswürdigung führte das Berufungsgericht dazu aus, daß auch die ermittelte Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft von 94,5 % unter einem Wahrscheinlichkeitswert von 99,9 % liege, welch letzterem Wert erst bei der Beweiswürdigung entscheidendes Gewicht beigemessen werden könnte. Eine Revision des Klägers gegen dieses Urteil blieb erfolglos (Akt C 302/79 des Bezirksgerichtes Schwaz). Der Kläger begehrte mit der am 19. Juni 1985 eingebrachten Klage die Wiederaufnahme des Verfahrens zu C 302/79 des Bezirksgerichtes Schwaz, in welchem seine Klage gegen den Beklagten wegen Feststellung der Vaterschaft und Leistung von Unterhalt abgewiesen worden war, sowie die Beseitigung der im Verfahren C 302/79 des Bezirksgerichtes Schwaz ergangenen Urteile. Welche andere Entscheidung in der Hauptsache begehrt wird, wurde in der Klage nicht ausgeführt. Der Wiederaufnahmskläger brachte vor, im Verfahren zu C 302/79 des Bezirksgerichtes Schwaz sei ein serologisches Gutachten eingeholt worden, das eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 94,5 % mit der Bewertung "Vaterschaft wahrscheinlich" ergeben habe. Am 4. Juni 1985 sei seinem gesetzlichen Vertreter (Amtsvormund) zur Kenntnis gelangt, daß im Verfahren zu 7 Cg 310/84 des Landesgerichtes Innsbruck neuerlich ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Vaterschaftsfrage eingeholt worden sei, das eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit des Beklagten von 99,95 % ("Vaterschaft praktisch erwiesen") erbracht habe. Das unterschiedliche Ergebnis erkläre sich daraus, daß es zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens im Rechtsstreit zu C 302/79 des Bezirksgerichtes Schwaz, also im Jahre 1980 noch nicht möglich gewesen sei, die Untersuchungsergebnisse des HLA-Systems konkret in eine biostatische Erweiterungsberechnung mit einzubeziehen, was jedoch aufgrund wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse nunmehr möglich sei. Wäre bereits im früheren Verfahren die Möglichkeit dieser Berechnung gegeben gewesen und hätte das nach dieser Berechnung erstellte Gutachten benützt werden können, so wäre dieses Verfahren zugunsten der klagenden Partei entschieden worden. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er behauptete, die Klage zu C 302/79 des Bezirksgerichtes Schwaz sei von den Rechtsmittelinstanzen deshalb abgewiesen worden, weil dem Kläger der Beweis des Geschlechtsverkehrs zwischen seiner Mutter und dem Beklagten nicht gelungen sei, weshalb vom Beklagten der Entkräftigungsbeweis gemäß Paragraph 163, Absatz 2, ABGB gar nicht zu führen gewesen sei. Es liege daher in einer neuen Untersuchungsmethode kein neues Beweismittel im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. Das Erstgericht wies das Begehren ab. Es legte seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger brachte am 4. April 1978 beim Bezirksgericht Schwaz gegen den Beklagten eine Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft und Leistung von Unterhalt ein. In diesem Verfahren wurde sowohl eine serologische als auch eine anthropologisch-erbbiologische Untersuchung durchgeführt. Das serologische Gutachten vom 21. April 1980 kam nach Untersuchung aller zum damaligen Zeitpunkt wissenschaftlich gesicherten Bluteigenschaften unter Einschluß des HLA-Systems zum Schluß, daß die Vaterschaft des Beklagten zum Kläger nicht auszuschließen sei, sondern für ihn vielmehr eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 94,5 % spräche. Das Erstgericht gab mit Urteil vom 6. April 1981 der Vaterschaftsklage statt. Das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht wies nach Beweiswiederholung das Klagebegehren mit Urteil vom 4. Februar 1982 mit der Begründung ab, eine Feststellung dahin, daß der Beklagte der Mutter des Klägers während der gesetzlichen Empfängsniszeit beigewohnt habe, habe nicht getroffen werden können. Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. September 1982 bestätigt.
Rechtlich führte das Erstgericht hiezu aus, neue Untersuchungsmethoden zur Vaterschaftsfeststellung stellten keinen Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO dar. Sei eine neue Methode zum Zeitpunkt des Vorprozesses noch nicht bekannt gewesen, dann hätte sie auch keine für den Wiederaufnahmskläger günstige Entscheidung herbeiführen können.Rechtlich führte das Erstgericht hiezu aus, neue Untersuchungsmethoden zur Vaterschaftsfeststellung stellten keinen Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO dar. Sei eine neue Methode zum Zeitpunkt des Vorprozesses noch nicht bekannt gewesen, dann hätte sie auch keine für den Wiederaufnahmskläger günstige Entscheidung herbeiführen können.
Das Landesgericht Innsbruck gab der vom Kläger gegen die Entscheidung erhobenen Berufung Folge, hob sie unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück.
Es führte aus, wohl vertrete ein Teil der Judikatur den Standpunkt, daß neue Untersuchungsmethoden der Vaterschaftsfeststellung nicht als Wiederaufnahmsgrund zu qualifizieren seien, da im Vorprozeß eine andere Entscheidung nicht hätte herbeigeführt werden können. Das Berufungsgericht halte jedoch die einem Teil der Rechtsprechung zuwiderlaufende Lehrmeinung Faschings für vertretbar und im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse könnten ein neues Beweismittel zum Nachweis einer Tatsache bilden, die bereits bei Schluß der Verhandlung im Vorprozeß vorhanden gewesen sei, wenn der Methode nach wissenschaftlichen Grundsätzen ein so verläßlicher Aussagewert zukomme, daß von ihr rechtlich erhebliche Ergebnisse erwartet werden könnten. Diese Ansicht werde auch von der Rechtsprechung teilweise vertreten. Sei durch die Möglichkeit die Ergebnisse der Untersuchung des HLA-Systems in die biostatische Berechnung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit einzubeziehen, eine neue wissenschaftliche Methode gefunden worden, einen höheren Grad der Vaterschaftswahrscheinlichkeit zu ermitteln, als dies ohne Einbeziehung des HLA-Systems möglich gewesen sei, so sei hierin ein früher noch nicht verwendbares, weil noch nicht existentes, Beweismittel zu erblicken, das eine für den Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeiführen könnte. Die Klage im Vorprozeß sei deshalb abgewiesen worden, weil dem Kläger der Nachweis nicht gelungen sei, daß der Beklagte der Mutter des Kindes in der kritischen Zeit beigewohnt habe. Es seien seinerzeit die gegenteiligen Aussagen der Mutter, wonach eine solche Beiwohnung stattgefunden habe, und des Beklagten, der dies bestritten habe, einander gegenübergestanden. Unter anderem aufgrund der Ergebnisse der damaligen Vaterschaftswahrscheinlichkeitsberechnung, die nur eine Wahrscheinlichkeit von 94,5 % für für Vaterschaft des Beklagten ergeben habe, sei der Aussage der Mutter kein Glaube geschenkt und der Beweis der Beiwohnung als nicht erbracht angesehen worden. Hätte eine Berechnung nach wissenschaftlich gesicherten Methoden eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit des Beklagten von 99,95 % ergeben, so wäre eine andere, für den Kläger günstigere Beweiswürdigung und damit auch eine günstigere, nämlich klagestattgebende Entscheidung, zu erwarten gewesen. Das Erstgericht werde sohin in eine inhaltliche Überprüfung des Begehrens der Wiederaufnahmsklage einzutreten haben. Auf eine Behebung des Mangels des Begehrens werde hinzuwirken sein. Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen.Es führte aus, wohl vertrete ein Teil der Judikatur den Standpunkt, daß neue Untersuchungsmethoden der Vaterschaftsfeststellung nicht als Wiederaufnahmsgrund zu qualifizieren seien, da im Vorprozeß eine andere Entscheidung nicht hätte herbeigeführt werden können. Das Berufungsgericht halte jedoch die einem Teil der Rechtsprechung zuwiderlaufende Lehrmeinung Faschings für vertretbar und im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse könnten ein neues Beweismittel zum Nachweis einer Tatsache bilden, die bereits bei Schluß der Verhandlung im Vorprozeß vorhanden gewesen sei, wenn der Methode nach wissenschaftlichen Grundsätzen ein so verläßlicher Aussagewert zukomme, daß von ihr rechtlich erhebliche Ergebnisse erwartet werden könnten. Diese Ansicht werde auch von der Rechtsprechung teilweise vertreten. Sei durch die Möglichkeit die Ergebnisse der Untersuchung des HLA-Systems in die biostatische Berechnung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit einzubeziehen, eine neue wissenschaftliche Methode gefunden worden, einen höheren Grad der Vaterschaftswahrscheinlichkeit zu ermitteln, als dies ohne Einbeziehung des HLA-Systems möglich gewesen sei, so sei hierin ein früher noch nicht verwendbares, weil noch nicht existentes, Beweismittel zu erblicken, das eine für den Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeiführen könnte. Die Klage im Vorprozeß sei deshalb abgewiesen worden, weil dem Kläger der Nachweis nicht gelungen sei, daß der Beklagte der Mutter des Kindes in der kritischen Zeit beigewohnt habe. Es seien seinerzeit die gegenteiligen Aussagen der Mutter, wonach eine solche Beiwohnung stattgefunden habe, und des Beklagten, der dies bestritten habe, einander gegenübergestanden. Unter anderem aufgrund der Ergebnisse der damaligen Vaterschaftswahrscheinlichkeitsberechnung, die nur eine Wahrscheinlichkeit von 94,5 % für für Vaterschaft des Beklagten ergeben habe, sei der Aussage der Mutter kein Glaube geschenkt und der Beweis der Beiwohnung als nicht erbracht angesehen worden. Hätte eine Berechnung nach wissenschaftlich gesicherten Methoden eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit des Beklagten von 99,95 % ergeben, so wäre eine andere, für den Kläger günstigere Beweiswürdigung und damit auch eine günstigere, nämlich klagestattgebende Entscheidung, zu erwarten gewesen. Das Erstgericht werde sohin in eine inhaltliche Überprüfung des Begehrens der Wiederaufnahmsklage einzutreten haben. Auf eine Behebung des Mangels des Begehrens werde hinzuwirken sein. Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen.
Die klagende Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.