Beide Beschlüsse des Rekursgerichtes werden vom Antragsgegner mit Revisionsrekurs bekämpft. Das Rechtsmittel gegen den rekursgerichtlichen Beschluß ON 61 ist nicht zulässig. Der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz ON 49 ist nicht berechtigt.
A) Zur Anfechtung des Beschlusses ON 61:
Mit diesem Rechtsmittel ficht der Antragsgegner den Beschluß an, mit welchem das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß ON 51 bestätigt hat, ohne der Entscheidung einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof (§ 232 Abs1 AußStrG) anzufügen. Mit Beschluß vom 25.Februar 1988 (ON 51) hatte das Erstgericht seinen die nacheheliche Vermögensaufteilung anordnenden Beschluß vom 5.Jänner 1988 (ON 49) dahin ergänzt, daß es dem von der Antragstellerin bereits im Schriftsatz ON 1 gestellten Antrag zu Punkt 5. stattgab. Wird über einen vom Antragsteller im Verfahren geltend gemachten Anspruch versehentlich nicht abgesprochen, so ist ein hierüber ergehender nachträglicher Beschluß als Ergänzungsbeschluß im Sinne der §§ 430 und 423 ZPO, die auch im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden sind (JBl1961, 633 uva; vgl. auch JBl1978, 102), anzusehen (vgl. SZ 28/4 uva zum Ergänzungsurteil). Ein solcher Ergänzungsbeschluß ist mit Rekurs bekämpfbar, wenn die in ihm enthaltene Entscheidung - wäre sie als selbständiger Beschluß und nicht als Ergänzungsbeschluß ergangen - selbständig anfechtbar wäre (EvBl.1975/296; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1438). Demgemäß ist auch die Anfechtbarkeit des den Ergänzungsbeschluß des Erstgerichtes bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses ON 61 nach diesen Kriterien zu beurteilen und, da das Gericht zweiter Instanz in seiner Entscheidung keinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof aufgenommen hat, zu verneinen, weil die Zulässigkeit des Revisionsrekurses allein auf der Zulassung durch das Rekursgericht beruht (EFSlg52.918; EvBl.1982/96; SZ 54/44 ua). Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG. Es entspricht der Billigkeit, den Antragsgegner zum Kostenersatz zu verhalten, weil die Antragstellerin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels in der Revisionsrekursbeantwortung ausdrücklich hingewiesen hat.Mit diesem Rechtsmittel ficht der Antragsgegner den Beschluß an, mit welchem das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß ON 51 bestätigt hat, ohne der Entscheidung einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof (Paragraph 232, Abs1 AußStrG) anzufügen. Mit Beschluß vom 25.Februar 1988 (ON 51) hatte das Erstgericht seinen die nacheheliche Vermögensaufteilung anordnenden Beschluß vom 5.Jänner 1988 (ON 49) dahin ergänzt, daß es dem von der Antragstellerin bereits im Schriftsatz ON 1 gestellten Antrag zu Punkt 5. stattgab. Wird über einen vom Antragsteller im Verfahren geltend gemachten Anspruch versehentlich nicht abgesprochen, so ist ein hierüber ergehender nachträglicher Beschluß als Ergänzungsbeschluß im Sinne der Paragraphen 430 und 423 ZPO, die auch im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden sind (JBl1961, 633 uva; vergleiche auch JBl1978, 102), anzusehen vergleiche SZ 28/4 uva zum Ergänzungsurteil). Ein solcher Ergänzungsbeschluß ist mit Rekurs bekämpfbar, wenn die in ihm enthaltene Entscheidung - wäre sie als selbständiger Beschluß und nicht als Ergänzungsbeschluß ergangen - selbständig anfechtbar wäre (EvBl.1975/296; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1438). Demgemäß ist auch die Anfechtbarkeit des den Ergänzungsbeschluß des Erstgerichtes bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses ON 61 nach diesen Kriterien zu beurteilen und, da das Gericht zweiter Instanz in seiner Entscheidung keinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof aufgenommen hat, zu verneinen, weil die Zulässigkeit des Revisionsrekurses allein auf der Zulassung durch das Rekursgericht beruht (EFSlg52.918; EvBl.1982/96; SZ 54/44 ua). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG. Es entspricht der Billigkeit, den Antragsgegner zum Kostenersatz zu verhalten, weil die Antragstellerin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels in der Revisionsrekursbeantwortung ausdrücklich hingewiesen hat.
B) Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß ON 49:
Soweit der Antragsgegner sich gegen die Feststellung der Vorinstanzen wendet, er habe vom Kaufpreis für das Anwesen in Krumbach einen Betrag von S 742.000 aus Ersparnissen aufgebracht, die die Parteien während aufrechter ehelicher Gemeinschaft angesammelt hätten, bekämpft er die mit einem nach § 232 Abs1 AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht anfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen (EFSlg52.928 uva) sowie überhaupt die in dritter Instanz nicht mehr überprüfbare Tatfrage (EFSlg52.929 uva). Die Feststellung beruht auch nicht allein auf Auslegung des Briefes des gemeinsamen Sohnes Walter vom 14. Juni 1986 (Beilage N), sondern in erster Linie auf der Aussage der Antragstellerin, der die Vorinstanzen volle Glaubwürdigkeit zugebilligt haben. Schon allein deshalb können die Schlußfolgerungen der Vorinstanzen, die sie zu dieser Feststellung veranlaßt haben, nicht rechtliche Beurteilung sein. Den Vorinstanzen ist aber auch kein Feststellungsmangel unterlaufen, den der Antragsteller mit dem Hinweis auf einen "Verfahrensmangel" offensichtlich geltend machen will, weil die Vorinstanzen ohnedies zur Beurteilung dieses Vermögensbestandteiles für Aufteilungszwecke ausreichende Feststellungen getroffen haben. Auch daraus ist im übrigen deutlich zu ersehen, daß der Antragsteller mit seinen Ausführungen in Wahrheit die Tatfrage bekämpft.Soweit der Antragsgegner sich gegen die Feststellung der Vorinstanzen wendet, er habe vom Kaufpreis für das Anwesen in Krumbach einen Betrag von S 742.000 aus Ersparnissen aufgebracht, die die Parteien während aufrechter ehelicher Gemeinschaft angesammelt hätten, bekämpft er die mit einem nach Paragraph 232, Abs1 AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht anfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen (EFSlg52.928 uva) sowie überhaupt die in dritter Instanz nicht mehr überprüfbare Tatfrage (EFSlg52.929 uva). Die Feststellung beruht auch nicht allein auf Auslegung des Briefes des gemeinsamen Sohnes Walter vom 14. Juni 1986 (Beilage N), sondern in erster Linie auf der Aussage der Antragstellerin, der die Vorinstanzen volle Glaubwürdigkeit zugebilligt haben. Schon allein deshalb können die Schlußfolgerungen der Vorinstanzen, die sie zu dieser Feststellung veranlaßt haben, nicht rechtliche Beurteilung sein. Den Vorinstanzen ist aber auch kein Feststellungsmangel unterlaufen, den der Antragsteller mit dem Hinweis auf einen "Verfahrensmangel" offensichtlich geltend machen will, weil die Vorinstanzen ohnedies zur Beurteilung dieses Vermögensbestandteiles für Aufteilungszwecke ausreichende Feststellungen getroffen haben. Auch daraus ist im übrigen deutlich zu ersehen, daß der Antragsteller mit seinen Ausführungen in Wahrheit die Tatfrage bekämpft.
Im Rechtsmittel an die dritte Instanz führt der Antragsgegner abermals ins Treffen, daß die Aufteilungsentscheidung der Vorinstanzen nicht der Billigkeit entspreche. Dem ist mit dem Rekursgericht entgegenzuhalten, daß sich der Antragsgegner über die Bemessung der Ausgleichszahlung schon deshalb nicht beschweren kann, weil er im Vergleich zu den rechnerischen Wertansätzen ohnehin deutlich begünstigt wurde. Da ihm zwei Anwesen zur Verfügung stehen, von welchen jedenfalls eines im wesentlichen lastenfrei ist, kann ihm auch die kurzfristige Aufbringung der für die Ausgleichszahlung erforderlichen Mittel zugemutet werden.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG.Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG.
Beschwerdegegenstand im Revisionsrekursverfahren in Ansehung des Beschlusses ON 49 war lediglich die Einbeziehung der Mittel für die Finanzierung des Liegenschaftskaufes in Krumbach. Bei Stattgebung des Rechtsmittels wäre daher der auf die Antragstellerin entfallende Teil der Aufteilungsmasse rechnerisch um die Hälfte, somit um S 371.000,-- zu kürzen gewesen. Dieser Betrag bildete daher auch das Rekursinteresse und war der Kostenbemessung zugrunde zu legen.