Begründung:
Der Betroffene war im März 1968 wegen Geisteskrankheit und Geistesschwäche voll entmündigt worden. Er stand damals im 25. Lebensjahr. Er war vor allem durch ein nach einem Sturz ausgebrochenes cerebrales Anfallsleiden beeinträchtigt, aber auch bei einem als leicht- bis mittelgradig eingestuften Schwachsinn in seinen Verhaltensweisen durch Alkoholmißbrauch gefährdet. Er war wiederholt in stationärer Pflege einer Landesnervenklinik gestanden und mußte auch in der Folge häufig in dieser Sonderkrankenanstalt stationär behandelt werden. Im Verlauf der Jahre trat bei dem nicht mehr in den Arbeitsprozeß eingliederbaren Mann die Alkoholabhängigkeit in den Vordergrund. Er erklärte selbst im November 1991 als damals bereits 48-jähriger im Zuge einer Anhörung gemäß § 19 UbG, bei ihm sei ohnedies alles zu spät, er sei nun einmal ein Säufer, man werde ihn nicht mehr entwöhnen können, er habe zwar öfter geäußert, daß er sich umbringen werde, das werde er nicht tun, er werde sich höchstens einmal zu Tode saufen (AS II/318). Die Folgen jahrzehntelangen selbst erkannten, aber nicht mehr beherrschbaren Alkoholmißbrauches gestalten den Umgang des Betroffenen mit seiner Umwelt, nicht zuletzt mit seinem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, überaus problematisch. Selbst die zuständige Richterin sah sich veranlaßt, das aggressive Verhalten des Betroffenen ihr gegenüber anläßlich einer Vorsprache bei Gericht in einem Amtsvermerk festzuhalten (AS II/142). Die Bemühungen eines Halbbruders des Betroffenen um dessen Person erleichtern die Lebensverhältnisse des Betroffenen und dessen Umgang mit der Umwelt in keiner Weise.Der Betroffene war im März 1968 wegen Geisteskrankheit und Geistesschwäche voll entmündigt worden. Er stand damals im 25. Lebensjahr. Er war vor allem durch ein nach einem Sturz ausgebrochenes cerebrales Anfallsleiden beeinträchtigt, aber auch bei einem als leicht- bis mittelgradig eingestuften Schwachsinn in seinen Verhaltensweisen durch Alkoholmißbrauch gefährdet. Er war wiederholt in stationärer Pflege einer Landesnervenklinik gestanden und mußte auch in der Folge häufig in dieser Sonderkrankenanstalt stationär behandelt werden. Im Verlauf der Jahre trat bei dem nicht mehr in den Arbeitsprozeß eingliederbaren Mann die Alkoholabhängigkeit in den Vordergrund. Er erklärte selbst im November 1991 als damals bereits 48-jähriger im Zuge einer Anhörung gemäß Paragraph 19, UbG, bei ihm sei ohnedies alles zu spät, er sei nun einmal ein Säufer, man werde ihn nicht mehr entwöhnen können, er habe zwar öfter geäußert, daß er sich umbringen werde, das werde er nicht tun, er werde sich höchstens einmal zu Tode saufen (AS II/318). Die Folgen jahrzehntelangen selbst erkannten, aber nicht mehr beherrschbaren Alkoholmißbrauches gestalten den Umgang des Betroffenen mit seiner Umwelt, nicht zuletzt mit seinem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, überaus problematisch. Selbst die zuständige Richterin sah sich veranlaßt, das aggressive Verhalten des Betroffenen ihr gegenüber anläßlich einer Vorsprache bei Gericht in einem Amtsvermerk festzuhalten (AS II/142). Die Bemühungen eines Halbbruders des Betroffenen um dessen Person erleichtern die Lebensverhältnisse des Betroffenen und dessen Umgang mit der Umwelt in keiner Weise.
Als Beistand war seinerzeit mangels hiefür geeigneter Verwandter über Vorschlag des sozialmedizinischen Dienstes der Landesregierung ein Mitarbeiter des Landesverbandes für Psychohygiene bestellt worden (ON 3). An dessen Stelle trat im Sommer 1982 vorübergehend der Bürgermeister der Heimatgemeinde des Betroffenen (ON 100), nach einer Wiederaufnahme des Betroffenen in die Landesnervenklinik eine vom Verein für Sachwalterschaft namhaft gemachte Mitarbeiterin, die sich nach der Aktenlage nachhaltig auch um die psychische Stabilisierung des Betroffenen durch Eingliederung in geordnete Wohn- und Arbeitsverhältnisse persönlich bemühte. Nach einer Übersiedlung dieser Sachwalterin bestellte das Gericht einen pensionierten Beamten zum Sachwalter (ON 180). Diesem gelang es nicht, einen zielführenden persönlichen Kontakt mit dem Betroffenen aufrechtzuerhalten; letztlich ersuchte er selbst um seine Enthebung. Das Gericht wandte sich daher an den Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft (idF nur: Verein) um Namhaftmachung eines geeigneten Sachwalters (ON 281). Der Verein nominierte hierauf einen seiner Mitarbeiter (ON 283), der auch anstelle des pensionierten Beamten zum neuen Sachwalter bestellt wurde (ON 287).Als Beistand war seinerzeit mangels hiefür geeigneter Verwandter über Vorschlag des sozialmedizinischen Dienstes der Landesregierung ein Mitarbeiter des Landesverbandes für Psychohygiene bestellt worden (ON 3). An dessen Stelle trat im Sommer 1982 vorübergehend der Bürgermeister der Heimatgemeinde des Betroffenen (ON 100), nach einer Wiederaufnahme des Betroffenen in die Landesnervenklinik eine vom Verein für Sachwalterschaft namhaft gemachte Mitarbeiterin, die sich nach der Aktenlage nachhaltig auch um die psychische Stabilisierung des Betroffenen durch Eingliederung in geordnete Wohn- und Arbeitsverhältnisse persönlich bemühte. Nach einer Übersiedlung dieser Sachwalterin bestellte das Gericht einen pensionierten Beamten zum Sachwalter (ON 180). Diesem gelang es nicht, einen zielführenden persönlichen Kontakt mit dem Betroffenen aufrechtzuerhalten; letztlich ersuchte er selbst um seine Enthebung. Das Gericht wandte sich daher an den Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft in der Fassung nur: Verein) um Namhaftmachung eines geeigneten Sachwalters (ON 281). Der Verein nominierte hierauf einen seiner Mitarbeiter (ON 283), der auch anstelle des pensionierten Beamten zum neuen Sachwalter bestellt wurde (ON 287).
Ein halbes Jahr nach seiner Bestellung zum Sachwalter stellte der vom Verein namhaft gemachte Dipl.Sozialarbeiter einen Enthebungsantrag (ON 307). Das Gericht wies diesen Antrag ab (ON 309). In der Folge teilte der Verein dem Gericht mit, die Namhaftmachung des Dipl.Sozialarbeiters im Sinn des § 3 Abs 3 VSPAG zu widerrufen und begründete dies im wesentlichen damit, daß der häufige Aufenthalt des Betroffenen in den Räumen des Vereins dessen Arbeit erheblich beeinträchtige und sogar dessen Mietrechte gefährde. Das Gericht teilte dem Verein daraufhin mit, daß es den gemäß § 3 Abs 3 VSPAG ausgesprochenen Widerruf der Namhaftmachung des Sachwalters als solchen für das Gericht als unerheblich ansehe (ON 315).Ein halbes Jahr nach seiner Bestellung zum Sachwalter stellte der vom Verein namhaft gemachte Dipl.Sozialarbeiter einen Enthebungsantrag (ON 307). Das Gericht wies diesen Antrag ab (ON 309). In der Folge teilte der Verein dem Gericht mit, die Namhaftmachung des Dipl.Sozialarbeiters im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, VSPAG zu widerrufen und begründete dies im wesentlichen damit, daß der häufige Aufenthalt des Betroffenen in den Räumen des Vereins dessen Arbeit erheblich beeinträchtige und sogar dessen Mietrechte gefährde. Das Gericht teilte dem Verein daraufhin mit, daß es den gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VSPAG ausgesprochenen Widerruf der Namhaftmachung des Sachwalters als solchen für das Gericht als unerheblich ansehe (ON 315).
Der vom Verein namhaft gemachte Dipl.Sozialarbeiter stellte im Februar 1983 neuerlich einen Enthebungsantrag (ON 324) und der Verein wiederholte seine Erklärung, die Namhaftmachung seines Mitarbeiters im konkreten Sachwalterschaftsfall unter Berufung auf § 3 Abs 3 VSPAG zu widerrufen; im Zusammenhang damit stellte der Verein den formellen Antrag "auf Durchführung einer Tagsatzung unter Einbeziehung des Betroffenen, seines Bruders.... und des bestellten Sachwalters..."Der vom Verein namhaft gemachte Dipl.Sozialarbeiter stellte im Februar 1983 neuerlich einen Enthebungsantrag (ON 324) und der Verein wiederholte seine Erklärung, die Namhaftmachung seines Mitarbeiters im konkreten Sachwalterschaftsfall unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz 3, VSPAG zu widerrufen; im Zusammenhang damit stellte der Verein den formellen Antrag "auf Durchführung einer Tagsatzung unter Einbeziehung des Betroffenen, seines Bruders.... und des bestellten Sachwalters..."
zum Nachweis, daß für den Widerruf der Namhaftmachung und für eine Enthebung des namhaft gemachten Sachwalters wichtige Gründe im Sinne des § 3 Abs 3 VSPAG vorlägen.zum Nachweis, daß für den Widerruf der Namhaftmachung und für eine Enthebung des namhaft gemachten Sachwalters wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, VSPAG vorlägen.
Das Gericht wies sowohl den neuerlichen Enthebungsantrag des Sachwalters als auch den Antrag des Vereins auf Durchführung einer Tagsatzung über den Widerruf zurück und führte zur Zurückweisung des vom Verein gestellten Antrages auf gerichtliche Verhandlung zur Feststellung der Rechtfertigung des ausgesprochenen Widerrufes im Sinn des § 3 Abs 3 VSPAG aus, die Vornahme der beantragten Tagsatzung wäre im Gesetz nicht vorgesehen.Das Gericht wies sowohl den neuerlichen Enthebungsantrag des Sachwalters als auch den Antrag des Vereins auf Durchführung einer Tagsatzung über den Widerruf zurück und führte zur Zurückweisung des vom Verein gestellten Antrages auf gerichtliche Verhandlung zur Feststellung der Rechtfertigung des ausgesprochenen Widerrufes im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, VSPAG aus, die Vornahme der beantragten Tagsatzung wäre im Gesetz nicht vorgesehen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vereins nicht statt. Dazu sprach es aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Der Verein erhebt einen Revisionsrekurs. Er ist gegen die Bestätigung der Zurückweisung seines Antrages rekursberechtigt. Der Revisionsrekurs ist auch im Sinne des § 14 Abs 1 zulässig, weil zur Bedeutung und Wirkung eines Widerrufes der Namhaftmachung eines Sachwalters gemäß § 3 Abs 3 VSPAG eine höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt.Der Verein erhebt einen Revisionsrekurs. Er ist gegen die Bestätigung der Zurückweisung seines Antrages rekursberechtigt. Der Revisionsrekurs ist auch im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, zulässig, weil zur Bedeutung und Wirkung eines Widerrufes der Namhaftmachung eines Sachwalters gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VSPAG eine höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt.