Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Tomislav P*****, vertreten durch Dr.Günther Pointner, Rechtsanwalt in Tulln, wider die beklagte Partei Gerhard B*****, vertreten durch Dr.Werner Hetsch und Dr.Werner Paulinz, Rechtsanwälte in Tulln, wegen Besitzstörung (eingeschränkt auf Verfahrenskostenersatz), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den zum Beschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 9.Dezember 1993, GZ 2 C 784/92-19, ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 16. Februar 1994, AZ R 90/94(ON 22), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger hat sein Besitzstörungsbegehren in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 7.Dezember 1993 auf Verfahrenskostenersatz eingeschränkt. Das Prozeßgericht hat dieses Verfahrenskostenersatzbegehren abgewiesen. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht statt. Dazu sprach es aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Dem vom Kläger dennoch erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs steht ein zumindest dreifacher Rekursausschluß entgegen:
Gegen zweitinstanzliche Entscheidungen in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 528 Abs 2 Z 6 ZPO), gegen zweitinstanzliche Entscheidungen über den Kostenpunkt (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO) sowie gegen bestätigende Rekursentscheidungen (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) ist der Revisionsrekurs unzulässig.Gegen zweitinstanzliche Entscheidungen in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 6, ZPO), gegen zweitinstanzliche Entscheidungen über den Kostenpunkt (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) sowie gegen bestätigende Rekursentscheidungen (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) ist der Revisionsrekurs unzulässig.
Diese an den Inhalt der Rekursentscheidung anknüpfenden Rechtsmittelausschlüsse wirken unabhängig vom geltend gemachten Anfechtungsgrund. Die im außerordentlichen Revisionsrekurs ausgeführte Zulassungsbeschwerde, mit der der Rechtsmittelwerber das Vorliegen eines Revisionsrekurszulässigkeitsgrundes nach § 528 Abs 1 ZPO darzulegen versucht, läßt den vom Rekursgericht zutreffend ausgesprochenen absoluten Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 2 ZPO unbeachtet.Diese an den Inhalt der Rekursentscheidung anknüpfenden Rechtsmittelausschlüsse wirken unabhängig vom geltend gemachten Anfechtungsgrund. Die im außerordentlichen Revisionsrekurs ausgeführte Zulassungsbeschwerde, mit der der Rechtsmittelwerber das Vorliegen eines Revisionsrekurszulässigkeitsgrundes nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO darzulegen versucht, läßt den vom Rekursgericht zutreffend ausgesprochenen absoluten Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO unbeachtet.
Der aus den Gründen der Z 6, Z 3 und Z 2 des § 528 Abs 2 ZPO unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.Der aus den Gründen der Ziffer 6,, Ziffer 3 und Ziffer 2, des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB00579.94.0630.000
Dokumentnummer
JJT_19940630_OGH0002_0060OB00579_9400000_000