Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Recht wendet sich der Beklagte in seiner Rechtsrüge gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, die Verbesserung des gerügten Mangels des Terrazzobodens wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.
Die Bestimmung des § 1167 ABGB, daß der Besteller bei Mängeln, welche weder wesentlich noch gegen die ausdrückliche Bedingung sind, die Verbesserung verlangen kann, falls diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, wurde laut Bericht der Kommission des Herrenhauses "nach dem Vorgang des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches § 633 II aus Rücksichten der Billigkeit aufgenommen" (78 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, 21. Session, 241). Adler - Möller führen dazu im Klang[2] V, 396 in Anm. 31 unter Zitierung der Entscheidung des Reichsgerichtes RGZ 66, 167 folgendes aus: "unverhältnismäßig ist der für die Verbesserung erforderliche Aufwand, wenn er in keinem Verhältnis steht zu dem dadurch für den Besteller zu erzielenden Vorteil, also auch zum Nachteil, den für ihn der Mangel bedeutet."Die Bestimmung des Paragraph 1167, ABGB, daß der Besteller bei Mängeln, welche weder wesentlich noch gegen die ausdrückliche Bedingung sind, die Verbesserung verlangen kann, falls diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, wurde laut Bericht der Kommission des Herrenhauses "nach dem Vorgang des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches Paragraph 633, römisch zwei aus Rücksichten der Billigkeit aufgenommen" (78 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, 21. Session, 241). Adler - Möller führen dazu im Klang[2] römisch fünf, 396 in Anmerkung 31 unter Zitierung der Entscheidung des Reichsgerichtes RGZ 66, 167 folgendes aus: "unverhältnismäßig ist der für die Verbesserung erforderliche Aufwand, wenn er in keinem Verhältnis steht zu dem dadurch für den Besteller zu erzielenden Vorteil, also auch zum Nachteil, den für ihn der Mangel bedeutet."
In der zitierten Entscheidung des Reichsgerichtes heißt es unter anderem: "Unverhältnismäßig im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB ist der vom Unternehmer zu leistende Aufwand unter der Voraussetzung, daß der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegen den für die Beseitigung erforderlichen Aufwand an Kosten und Arbeit so geringwertig ist, daß Vorteil und Aufwand in offensichtlichem Mißverhältnis stehen, die Beseitigung solchergestalt sich nicht lohnt." Diese Ansicht wurde in den Reichsgerichtsrätekommentar übernommen (siehe dazu 11. Aufl., II/1, 629).In der zitierten Entscheidung des Reichsgerichtes heißt es unter anderem: "Unverhältnismäßig im Sinne des Paragraph 633, Absatz 2, Satz 2 BGB ist der vom Unternehmer zu leistende Aufwand unter der Voraussetzung, daß der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegen den für die Beseitigung erforderlichen Aufwand an Kosten und Arbeit so geringwertig ist, daß Vorteil und Aufwand in offensichtlichem Mißverhältnis stehen, die Beseitigung solchergestalt sich nicht lohnt." Diese Ansicht wurde in den Reichsgerichtsrätekommentar übernommen (siehe dazu 11. Aufl., II/1, 629).
Von wesentlicher Bedeutung ist also, ob die Behebung des nicht wesentlichen Mangels dem Besteller einen entsprechenden Vorteil verschafft. Zu den besonderen Vorteilen des Terrazzobodens gehört seine leichte Reinigung. Daß in den Lager- und Arbeitsräumen eines Bäckereibetriebes ein besonderes Maß an Reinlichkeit erforderlich ist, bezweifelt der Kläger selbst nicht. Führen die Unebenheiten des Terrazzopflasters aber dazu, daß sich in den Vertiefungen Schmutz und Staub und damit Bakterien ansammeln, ist der hiedurch verursachte Mangel an Sauberkeit in einem zur Lagerung bzw. zur Verarbeitung von Nahrungsmitteln bestimmten Raum von ausschlaggebender Bedeutung. Ein Zurückbleiben von Staub und Bakterien an den tiefer gelegenen Stellen kann nämlich auch durch tägliche einfache Reinigung nicht verhindert werden.
Aus dem Umstand, daß der Kläger dem Beklagten ein besonders preisgünstiges Anbot erstellte, läßt sich für seinen Standpunkt nichts gewinnen. Da der Kläger wußte, für welche Räume der Bodenbelag bestimmt war, hätte er den Beklagten darauf aufmerksam machen müssen, daß bei dem angebotenen Preis die Herstellung eines den Anforderungen des Bäckereibetriebes des Beklagten voll entsprechenden Werkes nicht erwartet werden könne. Daß er dies getan hätte, hat der Kläger nicht einmal behauptet.
Mit Recht ist daher das Erstgericht davon ausgegangen, daß trotz der Kosten der Mängelbehebung von einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Verbesserung nicht gesprochen werden kann. Da der Kläger die Verbesserung noch nicht durchgeführt hat, ist das auf diesen Teil seines Werkes entfallende Entgelt nicht fällig.