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Entscheidung 6 Ob 580/94×

Entscheidung 6 Ob 580/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob580/94

Entscheidungsdatum

09.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz M*****, vertreten durch Dr.Günther Pointner, Rechtsanwalt in Tulln, wider die beklagte Partei Marktgemeinde S*****, vertreten durch Dr.Werner Hetsch und Dr.Paul Paulinz, Rechtsanwälte in Tulln, wegen Besitzstörung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 16.Februar 1994, GZ R 863/93-12, womit der Endbeschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 14. Juni 1993, GZ 2 C 1391/92a-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger machte mit Besitzstörungsklage geltend, die beklagte Partei habe durch eigenmächtige Kräderungs- und Schiebearbeiten auf einem über die Grundstücke des Klägers führenden Weg seinen ruhigen Besitz gestört und sei schuldig, sich jeder weiteren derartigen Störung zu enthalten sowie den früheren Zustand wiederherzustellen.

Das Erstgericht wies mit seinem Endbeschluß das Klagebegehren ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers keine Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der auf Paragraph 528, Absatz eins, ZPO gestützte Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO kommt nur dann zum Tragen, wenn der Revisionsrekurs nicht nach Absatz 2, jedenfalls unzulässig ist. Gemäß dessen Ziffer 6, ist in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 4, JN) der Revisionsrekurs jedoch jedenfalls unzulässig. Der Revisionsrekurs des Klägers ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E35848

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB00580.94.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19940609_OGH0002_0060OB00580_9400000_000