Entscheidungsgründe:
Die Rechtsvorgängerin des Klägers E* K* war Mieterin einer Wohnung im Hause des Beklagten, *. Ihre Verlassenschaft verpflichtete sich in einem gerichtlichen Vergleich zur Räumung der Wohnung bis längstens 28. 2. 1974. Die Übergabe der Wohnung an den Beklagten erfolgte am 10. 4. 1974.
Der Kläger begehrt Ersatz von Aufwendungen seiner Rechtsvorgängerin auf die genannte Wohnung, und zwar Kosten einer Kaminreparatur durch Verfliesung in der Küche im Betrage von 1.570 S und Kosten von 672 S und 450 S für die Ausbesserung des Küchenbodens und Verlegung eines Kunststoffbodens. Der Beklagte bestreitet seine Ersatzpflicht dem Grunde nach.
Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem restlichen, oben dargestellten Klagebegehren statt und traf Feststellungen, gegen deren Richtigkeit das Berufungsgericht Bedenken hegte, ebenso wie gegen die vom Erstgericht gezogenen tatsächlichen Schlußfolgerungen und die zugrundeliegende Beweiswürdigung.
Das Berufungsgericht erachtete die Entscheidungsgrundlage für ergänzungsbedürftig, nahm im eingeschränkten Umfang eine Beweiswiederholung vor und stellte als Grundlage seiner Entscheidung fest:
Als E* K* Mieterin der Wohnung war, entstanden in der Küche im Bereich des Ofenanschlusses Mauerrisse, die auch nach Verschmieren und Ausmalen wieder auftraten. Sie ließ deshalb im Jahre 1970 eine Küchenecke im Ausmaß von 4,12 m2 mit einem Kostenaufwand von 1.570 S weiß verfliesen. Die Verfliesung war ihr vom Rauchfangkehrer empfohlen worden. Durch die Risse waren Ruß und Rauchgeruch gedrungen.
Bei Mauerrissen in der Kaminwand handelt es sich um einen ernsten Schaden des Hauses. Zur Schadensbehebung wäre es notwendig gewesen, diese Sprünge durch Einbringen von Mörtel auszuspritzen und den gesamten Kamin des Hauses auszuschleifen. Das Aufbringen von Fliesen stellte als oberflächliche Maßnahme keine sachgerechte Reparatur dar. Bei der Verfliesung wird nämlich nur eine dünne und nicht immer vollständige Mörtelschicht aufgetragen, so daß Rauchgase nach wie vor durchdringen können.
Am Küchenboden waren mehrere Bretter gewölbt, offenbar als Folge des jahrelangen Waschens und Reibens. Das Holz des Bodens zeigte sich teilweise auch bröselig und wurmstichig. Ein ernster Schaden für das Haus bestand durch den Zustand des Küchenbodens nicht. E* K* ließ im Herbst 1970 diesen Holzboden durch Einsetzen von Holzstücken an einzelnen Stellen, durch Aufbringung eines Holzzementbodens und durch Abdeckung desselben mit einem Telonbelag in zureichender Weise reparieren. Sie bezahlte dafür an den Fußbodenverleger 672 S und für den Telonboden 450 S.
Wäre der Küchenboden in größerem Umfang vermorscht gewesen, hätte es sich um einen ernsten Schaden des Hauses gehandelt. Um diesen zu beheben, hätte allerdings die Aufbringung eines Holzzementbelages nicht auf die vorhandenen morschen Bretter vorgenommen werden dürfen, sondern diese hätten beseitigt oder erneuert werden müssen. Der tatsächliche nur zum Ausgleich der Oberflächenunebenheiten aufgebrachte Holzzementbelag erforderte einen zusätzlichen Telonbelag, denn nur ein stärkerer Holzzementboden hätte einer Oberflächenbehandlung unterzogen werden können.
Die vormalige Wohnung der E* K* wurde im Jahre 1975 durch den Beklagten vermietet. Für die Tatsache der Vermietung und die Höhe des erzielten Mietzinses war der Umstand ohne Bedeutung, daß der Küchenboden den von der Vormieterin aufgebrachten Belag aufwies.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wies das Berufungsgericht das Klagebegehren ab und führte zur rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes aus:
Der Kläger mache als Rechtsnachfolger der Bestandnehmerin gemäß § 1097 ABGB Ersatzansprüche für Aufwendungen geltend, die diese während der Bestandzeit auf das Bestandobjekt gemacht habe. Soweit es sich um Aufwendungen gehandelt habe, zu denen der Bestandgeber verpflichtet gewesen wäre (§ 1096 ABGB), komme es nur auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Aufwandes an (§ 1036 ABGB), nicht auf dessen Nützlichkeit. Soweit eine derartige Verpflichtung des Bestandgebers nicht bestanden habe, sei entscheidend, ob der Aufwand zu seinem klaren, überwiegenden Vorteil geführt habe (§ 1037 ABGB).Der Kläger mache als Rechtsnachfolger der Bestandnehmerin gemäß Paragraph 1097, ABGB Ersatzansprüche für Aufwendungen geltend, die diese während der Bestandzeit auf das Bestandobjekt gemacht habe. Soweit es sich um Aufwendungen gehandelt habe, zu denen der Bestandgeber verpflichtet gewesen wäre (Paragraph 1096, ABGB), komme es nur auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Aufwandes an (Paragraph 1036, ABGB), nicht auf dessen Nützlichkeit. Soweit eine derartige Verpflichtung des Bestandgebers nicht bestanden habe, sei entscheidend, ob der Aufwand zu seinem klaren, überwiegenden Vorteil geführt habe (Paragraph 1037, ABGB).
Da Mauerrisse im Kaminbereich nach den getroffenen Feststellungen einen ernsten Schaden des Hauses darstellten, hätte die Reparatur im Sinne der zu § 1096 ABGB und § 6 MietG ergangenen Rechtsprechung dem Hauseigentümer oblegen. Da aber dieser Schaden durch die von der Bestandnehmerin vorgenommene Verfliesung nicht sachgerecht behoben worden sei – ein Ausspritzen der Risse mit Mörtel und ein Ausschleifen des Kamins sei nicht einmal behauptet worden – sei der in Rede stehende Aufwand nicht nur nicht notwendig und zweckmäßig gewesen (§ 1036 ABGB), sondern zumindest dem Bestandgeber gegenüber unnütz, so daß dem Kläger hiefür kein Ersatzanspruch zustehe.Da Mauerrisse im Kaminbereich nach den getroffenen Feststellungen einen ernsten Schaden des Hauses darstellten, hätte die Reparatur im Sinne der zu Paragraph 1096, ABGB und Paragraph 6, MietG ergangenen Rechtsprechung dem Hauseigentümer oblegen. Da aber dieser Schaden durch die von der Bestandnehmerin vorgenommene Verfliesung nicht sachgerecht behoben worden sei – ein Ausspritzen der Risse mit Mörtel und ein Ausschleifen des Kamins sei nicht einmal behauptet worden – sei der in Rede stehende Aufwand nicht nur nicht notwendig und zweckmäßig gewesen (Paragraph 1036, ABGB), sondern zumindest dem Bestandgeber gegenüber unnütz, so daß dem Kläger hiefür kein Ersatzanspruch zustehe.
Am Fußboden der Küche sei ein ernster Schaden nicht vorhanden gewesen, da ein solcher nur dann gegeben sei, wenn eine Neuverlegung nötig sei. Der Kläger könnte daher Ersatz für diesen Aufwand nur bei Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen des § 1037 ABGB begehren; somit nur dann, wenn der Aufwand zum klaren und überwiegenden Vorteil des Bestandgebers getätigt worden wäre. Dabei müsse mit einer strengen Auslegung vorgegangen werden; d.h. es müsse der Vorteil des Bestandgebers außer Zweifel stehen. Da der Beklagte die Wohnung nicht selbst benütze und das Vorhandensein des telonbelegten Küchenbodens auf die Vermietbarkeit und die Höhe des Mietzinses ohne Einfluß geblieben sei, sei diese Voraussetzung nicht gegeben. Es stehe dem Kläger ein Ersatzanspruch gegenüber dem Beklagten auch hier nicht zu.Am Fußboden der Küche sei ein ernster Schaden nicht vorhanden gewesen, da ein solcher nur dann gegeben sei, wenn eine Neuverlegung nötig sei. Der Kläger könnte daher Ersatz für diesen Aufwand nur bei Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen des Paragraph 1037, ABGB begehren; somit nur dann, wenn der Aufwand zum klaren und überwiegenden Vorteil des Bestandgebers getätigt worden wäre. Dabei müsse mit einer strengen Auslegung vorgegangen werden; d.h. es müsse der Vorteil des Bestandgebers außer Zweifel stehen. Da der Beklagte die Wohnung nicht selbst benütze und das Vorhandensein des telonbelegten Küchenbodens auf die Vermietbarkeit und die Höhe des Mietzinses ohne Einfluß geblieben sei, sei diese Voraussetzung nicht gegeben. Es stehe dem Kläger ein Ersatzanspruch gegenüber dem Beklagten auch hier nicht zu.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz abzuändern oder das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Urteilsschöpfung zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.