Begründung:
Der Kläger ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft, die eine Bauunternehmung betrieb. Die vier Gesellschafter der in Konkurs verfallenen Kommanditgesellschaft sind Brüder, zwei von ihnen haften als Komplementäre unbeschränkt, zwei nur als Kommanditisten. Die Beklagte ist die Ehefrau eines der beiden persönlich haftenden Gesellschafter. Über dessen Vermögen wurde ebenfalls der Konkurs eröffnet. Auch in jenem Verfahren wurde der Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Der Gesellschaftskonkurs wurde - ebenso wie der Gesellschafterkonkurs - am 29.Juni 1983 als Anschlußkonkurs eröffnet, nachdem jeweils ein Ausgleichsverfahren am 7.Juni 1982 eröffnet worden war.
Die zu Beginn der 70er-Jahre gegründete Kommanditgesellschaft hatte zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem seit 1970 oder 1971 im Eigentum der Beklagten stehenden Grund Leistungen an Materiallieferungen und Arbeiten erbracht. Die Aufträge hiezu hatte jeweils der Ehemann der Beklagten und Komplementär der Gesellschaft mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter erteilt.
Die vor Mitte August 1976 im Zuge der 1974 begonnenen Bauarbeiten erbrachten Leistungen der Gesellschaft hatte die Beklagte teils aus Eigenmitteln, teils aus der Valuta eines aufgenommenen Kredites bezahlt.
Für die zwischen dem 14.August 1976 und dem 15.November 1979 erbrachten Leistungen legte die Gesellschaft der Beklagten die mit 5. Dezember 1980 datierte Rechnung Nr.745/F/80 über einen Gesamtbetrag von 236.485,53 S und für die zwischen 20.März 1981 und 10. März 1982 erbrachten Leistungen die mit 31.März 1982 datierte Rechnung Nr.184/F/82 über einen Gesamtbetrag von 122.199,03 S. Die Beklagte beabsichtigte, alle Leistungen der Klägerin zu bezahlen, hatte darüber mit ihrem Ehemann vor den ersten Leistungen der Gesellschaft gesprochen und dieser erhielt seinerseits von seinen Mitgesellschaftern das Einverständnis dazu, daß es der Beklagten überlassen bliebe, den Zeitpunkt der Zahlungen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit selbst zu bestimmen. Der Ehemann der Beklagten überreichte dieser die beiden oben erwähnten Rechnungen jeweils unmittelbar nach deren Ausstellung. Anläßlich dieser Rechnungsübergaben wurde über den Zeitpunkt und die Art der Begleichung nicht mehr gesprochen.
Die - 1944 geborene - Beklagte hatte im Jahre 1965 ihren - 1942 geborenen - Ehemann geheiratet. Seither lebt sie mit diesem in aufrechter Ehe- und Hausgemeinschaft. Der Ehe entsprossen vier Kinder. Seit der Eheschließung war die Beklagte nur kurzfristig berufstätig. Aus einer Vermietung erzielt sie ein geringfügiges eigenes Einkommen.
In der Erkenntnis, daß die Beklagte mangels Barmitteln und Bankkreditwürdigkeit in ihrer finanziellen Lage zur Begleichung der beiden oben erwähnten Rechnungsbeträge außerstande sei, entschloß sich der Ehemann der Beklagten auf Anraten seines und der Gesellschaft Steuerberater dazu, die Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber der Gesellschaft zu übernehmen. Seine Mitgesellschafter waren damit einverstanden.
Am 31.März 1982 faßten der Ehemann der Beklagten und dessen drei Brüder einen Gesellschafterbeschluß, der mit folgenden Worten schriftlich beurkundet wurde:
"Frau...schuldet der...KG aus erbrachter Bauleistung beim Wohnhaus... einen Betrag von S 401.033,01.
Die Gesellschafter der ...KG, die Herren...kommen überein, daß die Schuld der Frau..." (Beklagten) "...aus erbrachter Bauleistung in Höhe von S 401.033,01 von Herrn..." (Ehemann der Beklagten) "...übernommen wird, und mit dessen persönlichem Privatkonto bei der...KG, deren Gesellschafter er ist, verrechnet wird. Die Verbindlichkeit von Frau..." (Beklagter) "...ist somit durch die gegenständliche Vereinbarung getilgt.
Die Herren..." (drei Mitgesellschafter des Ehemannes der Beklagten) "...haben diesem Verrechnungsvorgang ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben."
Der Ehemann der Beklagten hatte nie eine Barzahlung der von ihm übernommenen Schuld beabsichtigt. Er hatte vielmehr mit seinen Mitgesellschaftern eine weitere Belastung seines Privatkontos, das damals bereits einen Negativstand von rund 200.000 S auswies, vereinbart.
Die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft waren damals bereits derart, daß die Dienstnehmer im April 1982 nicht mehr entlohnt werden konnten.
Die Beklagte bezog neben ihrem bereits erwähnten geringen Einkommen aus Vermietung bis November 1985 als Angestellte einen monatlichen Nettolohn von rund 12.000 S. Ihr Ehemann schenkte ihr mit Notariatsakt vom 15.März 1982 seinen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft m.b.H. und mit Notariatsakt vom 6.April 1982 die ideelle Hälfte an einer Liegenschaft mit Haus und Wirtschaftsgebäude. Überdies ist die Beklagte Eigentümerin des Grundstückes mit dem Einfamilienhaus. Im Jahre 1985 erwarb sie die als Ehewohnung gewidmete Althauswohnung im Wohnungseigentum. Im Gesellschaftskonkurs beträgt der Aktivstand der Masse rund 2,5 Mio S, der auf höchstens 5 Mio S erhöht werden kann; dem stehen unbestrittene Forderungen von rund 150 Mio S, darunter Masseforderungen in einer Höhe von 20 Mio S, gegenüber. Zu einer Befriedigung der Konkursgläubiger wird es im Zuge des Konkursverfahrens mit Sicherheit nicht kommen.
Das Erstgericht wies das Anfechtungsbegehren ab.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne des Klagebegehrens ab.
Während das Erstgericht die Ansicht vertreten hatte, zur Befriedigungstauglichkeit einer Anfechtung im Konkurs sei es erforderlich, daß eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger wenigstens wahrscheinlich sei, eine Verbesserung des zur Befriedigung reiner Masseforderungen zur Verfügung stehenden Fonds reiche nicht hin, folgerte das Berufungsgericht in rechtlicher Beurteilung:
Die allgemeine Anfechtungsvoraussetzung einer Befriedigungstauglichkeit sei schon dann gegeben, wenn im Falle relativer Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung die Befriedigungsaussichten der Massegläubiger mit Wahrscheinlichkeit verbessert würden. Dazu stützte sich das Berufungsgericht vor allem auf die Lehrmeinungen in Petschek-Reimer-Schiemer. Das österreichische Insolvenzrecht, 304, und König Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 104, sowie auf die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 45/57, SZ 53/25, RdW 1986, 370). Der Einwand der Verjährung der mit der angefochtenen Rechtshandlung erlassenen Schuld sei nicht gerechtfertigt, weil in dem zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann geschlossenen Notariatsakt vom 6.April 1982 eine Schuldanerkennung der Beklagten zu erblicken sei. Im übrigen sei es im Belieben der Beklagten gestanden, den Zeitpunkt der Berichtigung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft zu bestimmen und diese auf ihre Leistungsfähigkeit abzustimmen. Die nähere Bezeichnung und Aufgliederung der Forderung der Gesellschaft, auf deren Geltendmachung diese gegenüber der Beklagten mit der angefochtenen Rechtshandlung verzichtet habe und deren Leistung an die Konkursmasse bereits Gegenstand des ursprünglichen Klagebegehrens gewesen sei, stelle entgegen dem Standpunkt der Beklagten keine Klagsänderung nach Ablauf der Klagsfrist des § 43 Abs 2 KO dar, die durch die Klagseinbringung vom 7.Juni 1984 (bei Eröffnung des Anschlußkonkurses am 29.Juni 1983) gewahrt gewesen sei. Vor Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung seien die Forderungen aus den Bauleistungen für die Bauführung auf dem Grund der Beklagten der Gesellschaft zugestanden. An deren Aktivlegitimation sei nicht zu zweifeln. Der der Beklagten zugestandene unentgeltliche Schulderlaß sei im Sinne des § 29 Abs 1 KO anfechtbar.Die allgemeine Anfechtungsvoraussetzung einer Befriedigungstauglichkeit sei schon dann gegeben, wenn im Falle relativer Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung die Befriedigungsaussichten der Massegläubiger mit Wahrscheinlichkeit verbessert würden. Dazu stützte sich das Berufungsgericht vor allem auf die Lehrmeinungen in Petschek-Reimer-Schiemer. Das österreichische Insolvenzrecht, 304, und König Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 104, sowie auf die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 45/57, SZ 53/25, RdW 1986, 370). Der Einwand der Verjährung der mit der angefochtenen Rechtshandlung erlassenen Schuld sei nicht gerechtfertigt, weil in dem zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann geschlossenen Notariatsakt vom 6.April 1982 eine Schuldanerkennung der Beklagten zu erblicken sei. Im übrigen sei es im Belieben der Beklagten gestanden, den Zeitpunkt der Berichtigung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft zu bestimmen und diese auf ihre Leistungsfähigkeit abzustimmen. Die nähere Bezeichnung und Aufgliederung der Forderung der Gesellschaft, auf deren Geltendmachung diese gegenüber der Beklagten mit der angefochtenen Rechtshandlung verzichtet habe und deren Leistung an die Konkursmasse bereits Gegenstand des ursprünglichen Klagebegehrens gewesen sei, stelle entgegen dem Standpunkt der Beklagten keine Klagsänderung nach Ablauf der Klagsfrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO dar, die durch die Klagseinbringung vom 7.Juni 1984 (bei Eröffnung des Anschlußkonkurses am 29.Juni 1983) gewahrt gewesen sei. Vor Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung seien die Forderungen aus den Bauleistungen für die Bauführung auf dem Grund der Beklagten der Gesellschaft zugestanden. An deren Aktivlegitimation sei nicht zu zweifeln. Der der Beklagten zugestandene unentgeltliche Schulderlaß sei im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, KO anfechtbar.
Die Beklagte ficht das abändernde Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO mit einem auf Wiederherstellung des klagsabweisenden Urteiles erster Instanz zielenden Abänderungsantrag an.Die Beklagte ficht das abändernde Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ZPO mit einem auf Wiederherstellung des klagsabweisenden Urteiles erster Instanz zielenden Abänderungsantrag an.
Der Kläger strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.