Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Masseverwalter in dem am 22. März 1983 eröffneten Konkurs über das Vermögen eines Handwerkers. Diese Konkurseröffnung nahm die Gewerbebehörde zum Anlaß, dem Gemeinschuldner die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Dessenungeachtet führte der Gemeinschuldner auf Bestellung Dritter Handwerksleistungen aus. In diesem Sinne erbrachte der Gemeinschuldner auch Leistungen für die Beklagte. Er legte dieser Teilrechnungen über einen Gesamtbetrag von
169.500 S. Der überwiegende Teil dieser Rechnungsbeträge wurde auch zu Handen des Gemeinschuldners bezahlt.
Unter Bezugnahme auf eine Aussprache mit den Geschäftsführern der Beklagten vom 30. November 1988 richtete der Masseverwalter an die Beklagte, eine Gesellschaft m.b.H., ein mit 6. Dezember 1988 datiertes Schreiben (laut Beilage B). Darin wies der Masseverwalter auf die Konkurseröffnung und auf seine Bestellung zum Masseverwalter hin. Er behauptete verschiedentliche Schwarzarbeiten des Gemeinschuldners, von denen dieser den Masseverwalter nicht in Kenntnis gesetzt habe. Mit der Begründung, von Arbeiten des Gemeinschuldners für die Beklagte erfahren zu haben und entscheiden zu müssen, welche (Werklohn-)Beträge er dem Gemeinschuldner (gemäß § 5 Abs 1 KO) "freigebe", ersuchte der Masseverwalter die Beklagte um Beantwortung der Fragen, welchen Auftrag die Beklagte dem Gemeinschuldner erteilt und welche Arbeiten der Gemeinschuldner bisher durchgeführt habe, welche Teilzahlungen an den Gemeinschuldner bereits geleistet worden und welche Arbeiten noch durchzuführen seien, schließlich ob und welche Beträge aufgrund der bereits durchgeführten Arbeiten noch an den Gemeinschuldner aufzuzahlen seien.Unter Bezugnahme auf eine Aussprache mit den Geschäftsführern der Beklagten vom 30. November 1988 richtete der Masseverwalter an die Beklagte, eine Gesellschaft m.b.H., ein mit 6. Dezember 1988 datiertes Schreiben (laut Beilage B). Darin wies der Masseverwalter auf die Konkurseröffnung und auf seine Bestellung zum Masseverwalter hin. Er behauptete verschiedentliche Schwarzarbeiten des Gemeinschuldners, von denen dieser den Masseverwalter nicht in Kenntnis gesetzt habe. Mit der Begründung, von Arbeiten des Gemeinschuldners für die Beklagte erfahren zu haben und entscheiden zu müssen, welche (Werklohn-)Beträge er dem Gemeinschuldner (gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KO) "freigebe", ersuchte der Masseverwalter die Beklagte um Beantwortung der Fragen, welchen Auftrag die Beklagte dem Gemeinschuldner erteilt und welche Arbeiten der Gemeinschuldner bisher durchgeführt habe, welche Teilzahlungen an den Gemeinschuldner bereits geleistet worden und welche Arbeiten noch durchzuführen seien, schließlich ob und welche Beträge aufgrund der bereits durchgeführten Arbeiten noch an den Gemeinschuldner aufzuzahlen seien.
Mit der Behauptung, daß die Beklagte diese Aufforderung zur Auskunftserteilung unbeantwortet gelassen habe, stellte der Masseverwalter mit seiner am 28. Dezember 1988 angebrachten Klage das Begehren auf Rechnungslegung über die vom Gemeinschuldner nach dem 22. März 1983 getätigten Leistungen und auf Erklärung darüber, welche Arbeiten der Gemeinschuldner bisher ausgeführt habe, welche Teilzahlungen an ihn geleistet worden seien, welche Beträge aus den bisher durchgeführten Arbeiten noch zustünden und welche Arbeiten durch den Gemeinschuldner noch vorzunehmen wären.
Zur Rechnungslegungs- (und Auskunfts-)Pflicht der Beklagten als Geschäftspartnerin des Gemeinschuldners führte der Masseverwalter aus, der Gemeinschuldner hätte ihm keine Auskünfte (über seine Geschäfte) gegeben, als Masseverwalter besitze er ein "eminentes Interesse" an der Feststellung der Ansprüche der Masse gegen den Beklagten gemäß § 5 KO. Der Masseverwalter sei in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang der Leistungen und Ansprüche des Gemeinschuldners im unklaren, der Beklagten dagegen sei nach Treu und Glauben die begehrte Auskunftserteilung zuzumuten. Die Beklagte wendete ein, zum Kläger in keinerleiZur Rechnungslegungs- (und Auskunfts-)Pflicht der Beklagten als Geschäftspartnerin des Gemeinschuldners führte der Masseverwalter aus, der Gemeinschuldner hätte ihm keine Auskünfte (über seine Geschäfte) gegeben, als Masseverwalter besitze er ein "eminentes Interesse" an der Feststellung der Ansprüche der Masse gegen den Beklagten gemäß Paragraph 5, KO. Der Masseverwalter sei in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang der Leistungen und Ansprüche des Gemeinschuldners im unklaren, der Beklagten dagegen sei nach Treu und Glauben die begehrte Auskunftserteilung zuzumuten. Die Beklagte wendete ein, zum Kläger in keinerlei
Rechtsbeziehung zu stehen, der Gemeinschuldner selbst hätte ausreichende Kenntnis über die den Gegenstand des Klagebegehrens bildenden Tatumstände. Der Masseverwalter könne sich nur mit den Mitteln der Konkursordnung an den Gemeinschuldner halten, um die von ihm angestrebten Auskünfte zu erhalten.
Dem hielt der Masseverwalter seine Ansicht entgegen, es bliebe ausschließlich ihm als Masseverwalter überlassen, wie er sich die Grundlagen für die Beurteilung von Ansprüchen der Masse gegen die Beklagte verschaffe. Dazu wiederholte der Masseverwalter sein Vorbringen, der Gemeinschuldner habe hinter seinem Rücken Arbeiten durchgeführt und ihm bisher keine Aufstellungen, Teilrechnungen usw vorgelegt. Aus einer finanzbehördlichen Umsatzsteuervorschreibung für das Jahr 1987 ergäbe sich, daß der Gemeinschuldner in dem genannten Jahr zahlreiche Arbeiten durchgeführt und mindestens 165.000 S vereinnahmt habe.
Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem Klagebegehren voll statt.
Das Berufungsgericht änderte dieses erstinstanzliche Urteil im Sinne gänzlicher Klageabweisung ab. Dazu sprach es in seinem mit 3. Oktober 1989 datierten Urteil aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 (aF) ZPO vorlägen.Das Berufungsgericht änderte dieses erstinstanzliche Urteil im Sinne gänzlicher Klageabweisung ab. Dazu sprach es in seinem mit 3. Oktober 1989 datierten Urteil aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, (aF) ZPO vorlägen.
In rechtlicher Beurteilung hatte das Prozeßgericht erster Instanz gefolgert, das Klagebegehren sei auf den ersten Fall des Art XLII EGZPO gegründet, der eine bürgerlich-rechtliche Pflicht zur Angabe eines Vermögens oder von Schulden voraussetze. Zwischen den Streitteilen ermangle es zwar an einer privatrechtlichen Vereinbarung, aus der besonderen Art der privatrechtlichen Beziehung ergäbe sich aber im Sinne der Ausführungen in SZ 38/129 die bürgerlich-rechtliche Verpflichtung der Beklagten im Sinne des Klagebegehrens. Dem Masseverwalter sei ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung der Einkünfte des Gemeinschuldners aus dessen eigener Erwerbstätigkeit während des Konkurses zuzubilligen, weil solche Einkünfte grundsätzlich zur Masse gehörten und erst durch einen Überlassungsakt aus dieser ausschieden. Wenn der Gemeinschuldner die gesamten Einkünfte für sich beanspruche, besorge er, einem Geschäftsführer ohne Auftrag vergleichbar, Geschäfte des Masseverwalters beziehungsweise der Konkursorgane und sei wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zur Rechnungslegung verpflichtet. Dem gegenüber leitete das Berufungsgericht in rechtlicher Würdigung ab: Der Gemeinschuldner habe nach Konkurseröffnung mit der Beklagten einen Werkvertrag abgeschlossen. Aus diesem erwüchse dem Unternehmer gegenüber dem Besteller kein Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruch nach dem Inhalt des Klagebegehrens, weil dem Unternehmer alle nach dem Klagebegehren mitzuteilenden Umstände bekannt sein müßten. Soweit aber dem Gemeinschuldner kein Anspruch zustünde, könne ein solcher auch nicht vom Masseverwalter geltend gemacht werden. Die Konkursordnung gewähre dem Masseverwalter keine besonderen privatrechtlichen Rechnungslegungsansprüche gegenüber einem Werkbesteller des Gemeinschuldners. Der Masseverwalter habe es aufgrund der Regelungen in den §§ 99 ff KO an der Hand, vom Gemeinschuldner alle benötigten Aufklärungen zu verlangen und deren Erteilung durchzusetzen. Ein privatrechtliches Interesse des Masseverwalters im Sinne des Art XLII Abs 2 EGZPO sei zu verneinen. Der Masseverwalter ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO mit einem auf Wiederherstellung des klagsstattgebenden Urteiles erster Instanz zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.In rechtlicher Beurteilung hatte das Prozeßgericht erster Instanz gefolgert, das Klagebegehren sei auf den ersten Fall des Art XLII EGZPO gegründet, der eine bürgerlich-rechtliche Pflicht zur Angabe eines Vermögens oder von Schulden voraussetze. Zwischen den Streitteilen ermangle es zwar an einer privatrechtlichen Vereinbarung, aus der besonderen Art der privatrechtlichen Beziehung ergäbe sich aber im Sinne der Ausführungen in SZ 38/129 die bürgerlich-rechtliche Verpflichtung der Beklagten im Sinne des Klagebegehrens. Dem Masseverwalter sei ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung der Einkünfte des Gemeinschuldners aus dessen eigener Erwerbstätigkeit während des Konkurses zuzubilligen, weil solche Einkünfte grundsätzlich zur Masse gehörten und erst durch einen Überlassungsakt aus dieser ausschieden. Wenn der Gemeinschuldner die gesamten Einkünfte für sich beanspruche, besorge er, einem Geschäftsführer ohne Auftrag vergleichbar, Geschäfte des Masseverwalters beziehungsweise der Konkursorgane und sei wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zur Rechnungslegung verpflichtet. Dem gegenüber leitete das Berufungsgericht in rechtlicher Würdigung ab: Der Gemeinschuldner habe nach Konkurseröffnung mit der Beklagten einen Werkvertrag abgeschlossen. Aus diesem erwüchse dem Unternehmer gegenüber dem Besteller kein Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruch nach dem Inhalt des Klagebegehrens, weil dem Unternehmer alle nach dem Klagebegehren mitzuteilenden Umstände bekannt sein müßten. Soweit aber dem Gemeinschuldner kein Anspruch zustünde, könne ein solcher auch nicht vom Masseverwalter geltend gemacht werden. Die Konkursordnung gewähre dem Masseverwalter keine besonderen privatrechtlichen Rechnungslegungsansprüche gegenüber einem Werkbesteller des Gemeinschuldners. Der Masseverwalter habe es aufgrund der Regelungen in den Paragraphen 99, ff KO an der Hand, vom Gemeinschuldner alle benötigten Aufklärungen zu verlangen und deren Erteilung durchzusetzen. Ein privatrechtliches Interesse des Masseverwalters im Sinne des Art XLII Absatz 2, EGZPO sei zu verneinen. Der Masseverwalter ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO mit einem auf Wiederherstellung des klagsstattgebenden Urteiles erster Instanz zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Die Revisionszulässigkeit ist wegen der zur Fallentscheidung erforderlichen Lösung der darzustellenden und nach § 502 Abs 4 Z 1 (aF) ZPO zu qualifizierenden Rechtsfragen zulässig.Die Revisionszulässigkeit ist wegen der zur Fallentscheidung erforderlichen Lösung der darzustellenden und nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, (aF) ZPO zu qualifizierenden Rechtsfragen zulässig.