Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Miteigentümer einer Liegenschaft in Linz mit den Häusern L*****-Straße 145, B*****-Straße 1a und 1b (sogenannter "W*****-Bau"); der Erstkläger zu 7/12, die zweitklagende Verlassenschaft nach dem verstorbenen Camillo T***** (in den Akten auch T*****) zu 3/12 und der Beklagte, der seine Anteile am 29. Oktober 1987 von Friederike S***** (folgend nur Verkäuferin) kaufte, zu 2/12. In den Häusern befinden sich unter anderem ein Geschäftslokal mit dem früheren Sch*****-Keller (Magazin) und der frühere St*****-Keller.
Der gleichnamige Vater des Erstbeklagten Anton T*****, Camillo
T*****. Therese T***** und die Mutter der Verkäuferin als damalige
Eigentümer der Liegenschaft trafen am 16.April 1964 eine
Benützungsregelung; im undatierten (Bestätigungs-)Schreiben der drei
Erstgenannten an ihre Cousine, die Mutter der Verkäuferin, hielten
sie "der guten Ordnung halber" die zwischen ihnen getroffenen
Abmachungen, die nicht nur eine Benützungsregelung betrafen, in Punkt
14 fest: ".... 2) Wir sind damit einverstanden, daß an dem jetzt von
Dir benützten Lokal ein Bestandrecht zugunsten eines anderen Mieters
begründet wird oder aber auch, Dir selbst das Bestandrecht verbleibt
und Du das Lokal durch Untervermietung verwertest .... 9) Diese
Vereinbarung geht beiderseits auf Erben und Rechtsnachfolger über."
Damit wurde der Mutter der Verkäuferin die Benützung der schon damals von ihr benützten Geschäftsräumlichkeiten, das sind die im Haus Linz, L*****-Straße 15 und B*****-Straße 1a ebenerdig nördlichst, also anschließend an das Haus L*****-Straße 15a gelegenen Geschäftsräume eingeräumt. Mit bestätigtem Schreiben eines Rechtsanwaltes als Vertreter der damaligen Hauseigentümer - einschließlich der Kläger - vom 9.November 1971 wurde zur Bereinigung verschiedener Differenzen zwischen der Mutter der Verkäuferin und der Hausverwaltung des sogenannten W*****-Baues u.a. folgende Vereinbarung festgehalten:
"..... 2. Für die Zeit ab 1.1.1971 wird folgende Regelung getroffen:
a) Frau .... (Mutter der Verkäuferin) bezahlt für das von ihr
benützte Geschäftslokal im Hause Linz, L*****-Straße 15 und für ihre Wohnung im Hause Linz, B*****-Straße 1a weder Miete noch Betriebskosten, sodaß diese Objekte von der Hausverwaltung Frau .....
(Mutter der Verkäuferin) ohne Leistung eines Entgeltes zur Verfügung
gestellt werden. ..... 6. Im April 1964 kam zwischen den damaligen
Miteigentümern, Frau Therese T*****, Herrn Anton T***** sen. und
Herrn Camillo T*****, einerseits, und Frau ...... (Mutter der
Verkäuferin) andererseits, eine Regelung über die Benützung und
Verwertung des Geschäftslokales der Frau ..... (Mutter der
Verkäuferin) und andere Umstände zustande. Durch die vorliegende Vereinbarung wird Pkt. 5 des Abkommens vom 16.April 1964 aufgehoben, sodaß an dessen Stelle die im vorliegenden Schreiben getroffenen Vereinbarungen gelten. Im übrigen bleibt aber die Vereinbarung vom April 1964 in Wirksamkeit. ....."
Mit Punkt 3) der weiteren Vereinbarung vom 17.März 1972 räumten die beiden Kläger als übrige Miteigentümer der Mutter der Verkäuferin das Benützungsrecht an einem Magazin, dem sogenannten Sch*****-Keller ein; seit damals benützte die Mutter der Verkäuferin auch den Sch*****-Keller unentgeltlich. Mit Übergabsvertrag vom 28.Dezember 1976 erwarb die Verkäuferin von ihrer Mutter deren 2/12 Anteil und trat in die Benützungsvereinbarungen ein. Die Verkäuferin mietete weiters mit gerichtlichem Vergleich vom 2.Juli 1984 im Verfahren AZ 7 Cg 408/93 des Landesgerichtes Linz gegen den nunmehrigen Erstkläger (als Miteigentümer und Hausverwalter der Grundstücksgemeinschaft W*****-Bau) einen weiteren Kellerraum, den früheren St*****-Keller.
Die Verkäuferin verkaufte ihre 2/12 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft an den Beklagten mit Kaufvertrag vom 29.Oktober 1987, dessen Punkt III. lautet: "DieVerkäuferin übergibt an den Käufer das Kaufobjekt mit allen Rechten und Pflichten, so wie sie dieses selbst besessen hat und zu benützen berechtigt war. Insbesondere überträgt die Verkäuferin das ihr aufgrund einer mit den übrigen Miteigentümern der Liegenschaft .... bestehenden Benützungsregelung zustehende Recht zur unentgeltlichen Nutzung des Geschäftslokales im Hause Linz, L*****-Straße 15 und der im 5. Stock des Hauses Linz, B*****-Straße 1a, gelegenen Wohnung Nr. 10 ...." Die Verkäuferin mietete vom Beklagten mit Mietvertrag vom 30.Oktober 1987 die schon bisher von ihr benützten Räume für die Dauer von zwei Jahren; der Mietvertrag wurde bis zum Auszug der Verkäuferin verlängert. In der Folge vermietete der Beklagte die Räume zuerst kurzfristig an ein Unternehmen und dann bis dato an ein anderes Unternehmen. Die Abgabenerklärung bezüglich des sogenannten W*****-Baues pro 1989 erfolgte in Ansehung der Aufteilung der Erträgnisse so, wie sie der Erträgnisaufteilung (der Kläger) mit der Verkäuferin bzw. ihrer Mutter in den Benützungsvereinbarungen vereinbart war.Die Verkäuferin verkaufte ihre 2/12 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft an den Beklagten mit Kaufvertrag vom 29.Oktober 1987, dessen Punkt römisch drei. lautet: "DieVerkäuferin übergibt an den Käufer das Kaufobjekt mit allen Rechten und Pflichten, so wie sie dieses selbst besessen hat und zu benützen berechtigt war. Insbesondere überträgt die Verkäuferin das ihr aufgrund einer mit den übrigen Miteigentümern der Liegenschaft .... bestehenden Benützungsregelung zustehende Recht zur unentgeltlichen Nutzung des Geschäftslokales im Hause Linz, L*****-Straße 15 und der im 5. Stock des Hauses Linz, B*****-Straße 1a, gelegenen Wohnung Nr. 10 ...." Die Verkäuferin mietete vom Beklagten mit Mietvertrag vom 30.Oktober 1987 die schon bisher von ihr benützten Räume für die Dauer von zwei Jahren; der Mietvertrag wurde bis zum Auszug der Verkäuferin verlängert. In der Folge vermietete der Beklagte die Räume zuerst kurzfristig an ein Unternehmen und dann bis dato an ein anderes Unternehmen. Die Abgabenerklärung bezüglich des sogenannten W*****-Baues pro 1989 erfolgte in Ansehung der Aufteilung der Erträgnisse so, wie sie der Erträgnisaufteilung (der Kläger) mit der Verkäuferin bzw. ihrer Mutter in den Benützungsvereinbarungen vereinbart war.
Die Kläger begehrten im Außerstreitverfahren AZ 4 Nc 68/91 ex 5 Nc 36/87 des Bezirksgerichtes Linz die Wiederherstellung der gesetzlich vorgesehenen Gemeinschaftsnutzung in Abkehr von der früheren Benützungsvereinbarung in Ansehung des sogenannten W*****-Baues; Antragsgegner war zuerst die Verkäuferin, dann auch der Beklagte. Nach der Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes zu AZ 5 Ob 1026/92 hätten die Vorinstanzen das Begehren der Kläger (und dortigen Antragsteller) zutreffend so verstanden, daß es ihnen in Wahrheit um die Feststellung der rechtswirksamen Kündigung der früheren Benützungsvereinbarung, allenfalls um die Durchsetzung ihrer gesetzlichen Benützungsrechte und um die Beseitigung eines rechtswidrig gewordenen Zustands gehe, wofür das streitige Verfahren vorgesehen sei. Nach dem Aktenstand steht die Entscheidung über die nun zu AZ 29 C 2030/92h anhängige Klage noch aus. Der Beklagte begehrte seinerseits im gleichfalls noch anhängigen Verfahren AZ 4 Cg 415/90 ex 4 Cg 283/89 des Landesgerichtes Linz die (Natural)Teilung der Liegenschaft.
Die Kläger begehren vom Beklagten, die Vermietung eines näher bezeichneten Geschäftslokales samt dem früheren Sch*****-Keller und des früheren St*****-Kellers zu unterlassen und tragen dazu, soweit hier relevant, im wesentlichen vor, daß frühere Benützungsregelungen nicht auf den Beklagten übergegangen seien. Wiederholungsgefahr bestehe, weil der Beklagte seine Versuche, Mietinteressenten zu gewinnen und mit diesen einen Mietvertrag abzuschließen, fortsetze. In der Vereinbarung vom April 1964 seien unter "Rechtsnachfolger" nur Familienmitglieder und Gesamtrechtsnachfolger gemeint gewesen. Die beiden Keller seien von der Benützungsregelung der früheren Miteigentümer nicht erfaßt gewesen. Die Kläger hätten mit außergerichtlichen Erklärungen und mit der vorliegenden Klage eine allenfalls bestehende Benützungsvereinbarung aus wichtigen Gründen aufgelöst; denn das Miteigentum sei an einen Familienfremden übergegangen, der Beklagte habe die Miteigentumsanteile nur zur Spekulation erworben, er habe den Kauf zur Gänze durch Kredite finanziert, sodaß die Banken eine Belastung des Miteigentumsanteiles des Beklagten für notwendige Kredite zur Durchführung der Reparaturarbeiten ablehnten, und der Beklagte habe Teilungsklage erhoben
Der Beklagte wendet im wesentlichen, soweit hier relevant, ein, beim Kauf der Miteigentumsanteile in die bestehende Benützungsregelung der Verkäuferin eingetreten zu sein. Die Kläger hätten die bestehende Benützungsregelung auch dadurch konkludent fortgesetzt, daß der Erstkläger die für den als wirtschaftliche Einheit iS der BAO zu behandelnden sogenannten W*****-Bau abzugebende Abgabenerklärung für die einheitliche und gesonderte Abgabenfeststellung so verfaßt habe, wie sie dem Inhalt der Benützungsregelung und der damit festgelegten Erträgnisaufteilung entspreche. Wichtige Gründe für eine vorzeitige, im übrigen rechtswirksam gar nicht erklärte Auflösung der Benützungsregelung lägen nicht vor.
Weiters stellt der Beklagte den Zwischenfeststellungsantrag (§ 259 Abs 2 ZPO), daß die zwischen den seinerzeitigen Miteigentümern des (sogenannten) W*****-Baues im Jahr 1964 geschlossene, 1971 und 1984 abgeänderte Benützungsregelung, von deren Bestehen bzw. Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren abhänge, zwischen den Streitteilen als nunmehrigen Miteigentümern bestehe.Weiters stellt der Beklagte den Zwischenfeststellungsantrag (Paragraph 259, Absatz 2, ZPO), daß die zwischen den seinerzeitigen Miteigentümern des (sogenannten) W*****-Baues im Jahr 1964 geschlossene, 1971 und 1984 abgeänderte Benützungsregelung, von deren Bestehen bzw. Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren abhänge, zwischen den Streitteilen als nunmehrigen Miteigentümern bestehe.
Die Kläger sprechen sich dagegen wegen Streitanhängigkeit aus, weil hierüber zu AZ 4 Nc 68/91 des Bezirksgerichtes Linz entschieden werde.
Das Erstgericht erkannte iS des Zwischenfeststellungsantrags des Beklagten und wies das Klagebegehren ab, wobei es noch feststellte:
Unter "Erben und Rechtsfolgern" in Punkt 9. der Vereinbarung vom April 1964 seien auch Nicht-Familienmitglieder und Einzelrechtsnachfolger gemeint gewesen. Die Verkäuferin sei von ihrer Mutter ausdrücklich mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden, daß sie berechtigt sei, aufgrund der getroffenen Benützungsvereinbarung mit den anderen Miteigentümern das Geschäftslokal frei zu vermieten, das heißt über Mieteinnahmen selbst zu verfügen; davon umfaßt sei auch der Sch*****-Keller gewesen, weil ein Geschäftslokal ohne Keller (Magazin) keinen Sinn hätte und von der Mutter der Verkäuferin auch tatsächlich einvernehmlich benützt worden sei. Der Beklagte habe die Mtieigentumsanteile nicht aus Spekulationsgründen gekauft, sondern um im Lokal selbst oder durch eine seiner Unternehmen eine kaufmännische Tätigkeit auszuüben. Er habe sämtliche offenen grundbücherlich sichergestellten Verbindlichkeiten der Verkäuferin durch Umschuldung übernommen. Eine Schuldvertiefung sei durch den Kauf nicht erfolgt. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß die vormaligen Miteigentümer des sogenannten W*****-Baues eine Benützungsregelung getroffen hätten, die auf die jeweiligen Rechtsnachfolger überbunden worden sei. Zwar könne eine Benützungsvereinbarung jederzeit aus wichtigem Grund aufgelöst werden und hätten die Kläger auch während einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung die Auflösung erklärt, doch lägen wichtige, eine Auflösung rechtfertigende Gründe hier nicht vor. Da die zwischen den seinerzeitigen Miteigentümern des sogenannten W*****-Baues abgeschlossene Benützungsregelung auf die Streitteile übergegangen sei, sei auch der Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten berechtigt.
Das Berufungsgericht hat nach teilweiser Beweiswiederholung durch Verlesung "der bereits im Verfahren erster Instanz vorgelegten Korrespondenz und der Beilagen 1 und 3" zum Zwecke ergänzender Feststellungen über den Urkundeninhalt und den Amtsvermerk vom 3. Februar 1993 die Nichtigkeitsberufung der Kläger (Streitanhängigkeit in Ansehung des Zwischenfeststellungsantrages) verworfen und im übrigen das Ersturteil durch Stattgebung des Klagebegehrens in Ansehung des St*****-Kellers (rechtskräftig) abgeändert und die erstgerichtliche Klagsabweisung in Ansehung des Geschäftslokales einschließlich des Sch*****-Kellers bestätigt. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die zweite Instanz billigte die erstgerichtlichen Feststellungen und stellte ergänzend fest, aus Punkt 6. der Vereinbarung vom 9.November 1971 ergebe sich der Zweck der Vereinbarung vom April 1964; diese habe unter anderem der Regelung der Benützung und Verwertung des Geschäftslokales der Mutter der Verkäuferin gedient und habe mit Ausnahme des Punktes 5. in Wirksamkeit bleiben sollen. Rechtlich folgerte die Berufungsinstanz, daß die Kläger durch den Abschluß der Vereinbarungen von 1964 bis 1971 bereits ihre Zustimmung zu einer Vertragsübernahme (Übernahme der Benützungsregelung) erteilt hätten. Wichtige Gründe für eine, jedenfalls in der Tagsatzung vom 25.März 1992 dem anwesenden Beklagten gegenüber durch "Wiederholung der Auflösungserklärung" ausgesprochene Auflösung dieses Dauerrechtsverhältnisses lägen nicht vor: Zwar sei das Miteigentum auf einen "Familienfremden" übergegangen, doch sei dies Inhalt der Benützungsregelung vom April 1964 gewesen. Der Beklagte habe den Miteigentumsanteil nicht aus Spekulationsgründen erworben. Er habe von der Verkäuferin sämtliche offenen grundbücherlich sichergestellten Verbindlichkeiten durch Umschuldung beim ÖCI übernommen. Eine Schuldenvertiefung sei nicht erfolgt, sodaß sich durch den Kauf der Miteigentumsanteile durch den Beklagten an der Belastung der Miteigentumsanteile nichts geändert habe. Die vom Beklagten erhobene Teilungsklage stelle keinen wichtigen Grund zur fristlosen Aufhebung der Benützungsregelung dar, weil diese grundsätzlich bis zur tatsächlichen Teilung der Sache fortdauern solle und die Teilungsklage ihre Ursache zumindest auch in der Haltung der Kläger zur Rechtsposition des Beklagten habe.