Begründung:
Der im Juli 1986 geborene Knabe ist das elfte Kind seiner im November 1945 geborenen Mutter. Nach erfolgreicher Ehelichkeitsbestreitung durch den Ehemann der Mutter hat ein 1960 geborener Mann die Vaterschaft anerkannt. Nach ihrer Ehescheidung geriet die Mutter in finanzielle Schwierigkeiten, wurde im März 1989 delogiert und hatte dann keine feste Bleibe. Der Jugendwohlfahrtsträger beantragte die Einweisung des damals noch nicht drei Jahre alten, vorübergehend in Heimbetreuung aufgenommenen Knaben in gerichtliche Erziehungshilfe; überdies stellte der Jugendwohlfahrtsträger den Antrag, ihm die Obsorge für das Kind zu übertragen.
Der Knabe wächst nach einer dreimonatigen Heimunterbringung seit 9. September 1989 bei Pflegeeltern auf. Die Mutter erteilte unter dem Druck der Verhältnisse der Unterbringung ihres jüngsten Kindes auf diesem Pflegeplatz ihre ausdrückliche Einwilligung. Der Jugendwohlfahrtsträger zog in der Folge seine Anträge auf Einweisung des Kindes in die gerichtliche Erziehungshilfe sowie auf Übertragung der Obsorge zurück. Das uneingeschränkte Obsorgerecht der Mutter besteht daher aufrecht.
Ungeachtet dessen wurde der persönliche Verkehr der Mutter und des unehelichen Vaters zu dem Pflegekind zum Gegenstand mehrerer gerichtlicher Entscheidungen gemacht, mit denen eine Ausdehnung der zweistündigen Besuchszeit an den monatlichen Besuchstagen jeweils abgelehnt wurde.
Nach den Berichten des Jugendwohlfahrtsträgers über den Verlauf der Besuchskontakte hat sich die Besuchsausübung mit der Zeit eingespielt, ohne daß es zu größeren Auffälligkeiten beim Kind gekommen wäre. Schwierigkeiten ergaben sich lediglich aus der Trunkenheit des unehelichen Vaters während der Besuchszeit sowie aus Unregelmäßigkeiten in der Einhaltung der vereinbarten Termine durch die leiblichen Eltern. Zwischen der leiblichen und der Pflegemutter bestanden zeitweilig gewisse Spannungen.
Der nunmehr sieben Jahre alte Knabe ist in die Familie seiner Pflegeeltern wie deren leibliche Kinder voll eingeordnet.
Eine Auseinandersetzung zwischen dem unehelichen Vater und dem Pflegevater anläßlich der Rückführung des Kindes am Besuchstag im Oktober 1993 nahmen die Pflegeeltern zum Anlaß, in Ansehung beider leiblichen Eltern ein Besuchsverbot zu beantragen. Beide Elternteile sprachen sich gegen diesen Antrag aus.
Das Pflegschaftsgericht sprach nach Anhörung der Pflegemutter und der beiden leiblichen Eltern sowie nach Einholung einer Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers und Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens in Ansehung beider Elternteile das beantragte Besuchsverbot aus.
Der uneheliche Vater ließ diese Entscheidung unangefochten.
Dem Rekurs der Mutter gab das Rekursgericht nicht statt. Dazu sprach es aus, daß eine Revisionsrekurszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vorliege.Dem Rekurs der Mutter gab das Rekursgericht nicht statt. Dazu sprach es aus, daß eine Revisionsrekurszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorliege.
Die Vorinstanzen legten in tatsächlicher Hinsicht zugrunde, daß der sieben Jahre alte Knabe, der nun schon mehr als vier Jahre in der Familie seiner Pflegeeltern aufwächst und dort gut eingelebt ist, durch den Auftritt anläßlich des Besuches seiner Eltern im Oktober 1993 völlig verwirrt gewesen sei und geäußert habe, einen Besuch seiner Mutter nicht mehr zu wünschen. Die Besuche der Eltern hätten bei dem Knaben immer nur emotionale Unsicherheit und Ängste ausgelöst. Daraus folgerte das Rekursgericht, daß im Interesse des Kindes weitere Zusammenkünfte mit seiner leiblichen Mutter ungeachtet deren beschlußmäßig nicht eingeschränkten Obsorgerechtes zu untersagen wären.
Die Mutter ficht die bestätigende Rekursentscheidung wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Abweisung des Antrages der Pflegeeltern zielenden Abänderungsantrag an.