Der Rekurs ist teils unzulässig, teils nicht gerechtfertigt.
Soweit die Erbin die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses über die Höhe der Gebühren des Gerichtskommissärs bekämpft, liegt ein unzulässiger Revisionsrekurs vor. Gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG sind Rekurse gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Diese Bestimmung gilt nach ständiger Rechtsprechung auch hinsichtlich der Kosten des Gerichtskommissärs (SZ 5/14, SZ 13/201; NZ 1969 S. 25 uva. zuletzt etwa 1 Ob 6/76), so daß der Revisionsrekurs in diesem Punkte zurückzuweisen war.Soweit die Erbin die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses über die Höhe der Gebühren des Gerichtskommissärs bekämpft, liegt ein unzulässiger Revisionsrekurs vor. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG sind Rekurse gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Diese Bestimmung gilt nach ständiger Rechtsprechung auch hinsichtlich der Kosten des Gerichtskommissärs (SZ 5/14, SZ 13/201; NZ 1969 S. 25 uva. zuletzt etwa 1 Ob 6/76), so daß der Revisionsrekurs in diesem Punkte zurückzuweisen war.
Was aber den Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß anlangt, so ist der Rekurs zwar zulässig (SZ 43/234, SZ 40/1 ua.), jedoch nicht gerechtfertigt.
Ein Rechtsschutzinteresse nach § 9 AußStrG hat nur derjenige, der durch die Verfügung des Gerichtes beschwert wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Entscheidung dem Begehren oder dem Antrag der Partei gefolgt ist (Rintelen, Grundriß S. 34 ff.; SZ 39/179; SZ 25/293 ua zuletzt 4 Ob 528/76). Dieser Grundsatz gilt allerdings dann nicht, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die der Parteidisposition entzogen und von Amts wegen zu treffen ist (Rintelen aaO SZ 20/35; SZ 10/195 ua zuletzt etwa 1 Ob 6/75). Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die dem Gericht in § 109 AußStrG auferlegte Pflicht, das Inventar nachzuprüfen und allenfalls Ergänzungen und Berichtigungen vorzunehmen, in jedem Falle ein Rekursrecht auch desjenigen begründet, dessen Anträgen stattgegeben wurde oder ob eine Beschwer deshalb zu verneinen sei, weil dem Inventar keine über das Verlassenschaftsverfahren hinausgehende Bedeutung zukomme und mit der gleichzeitig erlassenen Einantwortungsurkunde das Verlassenschaftsverfahren beendet wurde, so daß selbst dann, wenn sich der Rekurs auch auf die Einantwortungsurkunde erstreckt, eine Berichtigung des Inventars für das Abhandlungsverfahren ohne Bedeutung sei (im letzteren Sinne 1 Ob 6/75). Im vorliegenden Fall hat nämlich die Erbin auf ein Rechtsmittel gegen die antragsgemäß erlassene Einantwortungsurkunde ausdrücklich im voraus verzichtet. Ein solcher Verzicht gegen eine dem Antrag stattgebende Entscheidung ist auch im voraus zulässig und wirksam (SZ 25/293; JBl 1947 S 156). Damit ist die Einantwortung jedoch rechtskräftig geworden und die Verlassenschaftsabhandlung abgeschlossen (§ 180 AußStrG). Wenn auch die Ansicht vertreten wurde, daß durch die Rechtskraft der Einantwortung die Verlassenschaftsabhandlung zwar beendet und damit eine Korrektur einer fehlerhaften Regelung der Frage des Erbrechtes im außerstreitigen Verfahren ausgeschlossen, damit aber nicht jeder weiteren Tätigkeit des Abhandlungsrichters der Boden entzogen sei (7 Ob 329/56, 5 Ob 102/58; gegenteilig 1 Ob 305/54; vgl. auch Weiß in Klang2 III 1050 ff., SZ 25/293, 7 Ob 224/72), so ist doch eine amtswegige Richtigstellung des Inventars nur bis zur rechtskräftigen Einantwortung möglich (Rintelen aaO 67 f. Weiß in Klang2 III 983; NZ 1935 S. 20 GlUNF S. 42). Besteht jedoch keine Möglichkeit zu einer amtswegigen Richtigstellung mehr, dann ist auch ein Rekurs der Erbin, welche diesen Beschluß selbst beantragt hat, mangels Beschwer unzulässig.Ein Rechtsschutzinteresse nach Paragraph 9, AußStrG hat nur derjenige, der durch die Verfügung des Gerichtes beschwert wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Entscheidung dem Begehren oder dem Antrag der Partei gefolgt ist (Rintelen, Grundriß S. 34 ff.; SZ 39/179; SZ 25/293 ua zuletzt 4 Ob 528/76). Dieser Grundsatz gilt allerdings dann nicht, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die der Parteidisposition entzogen und von Amts wegen zu treffen ist (Rintelen aaO SZ 20/35; SZ 10/195 ua zuletzt etwa 1 Ob 6/75). Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die dem Gericht in Paragraph 109, AußStrG auferlegte Pflicht, das Inventar nachzuprüfen und allenfalls Ergänzungen und Berichtigungen vorzunehmen, in jedem Falle ein Rekursrecht auch desjenigen begründet, dessen Anträgen stattgegeben wurde oder ob eine Beschwer deshalb zu verneinen sei, weil dem Inventar keine über das Verlassenschaftsverfahren hinausgehende Bedeutung zukomme und mit der gleichzeitig erlassenen Einantwortungsurkunde das Verlassenschaftsverfahren beendet wurde, so daß selbst dann, wenn sich der Rekurs auch auf die Einantwortungsurkunde erstreckt, eine Berichtigung des Inventars für das Abhandlungsverfahren ohne Bedeutung sei (im letzteren Sinne 1 Ob 6/75). Im vorliegenden Fall hat nämlich die Erbin auf ein Rechtsmittel gegen die antragsgemäß erlassene Einantwortungsurkunde ausdrücklich im voraus verzichtet. Ein solcher Verzicht gegen eine dem Antrag stattgebende Entscheidung ist auch im voraus zulässig und wirksam (SZ 25/293; JBl 1947 S 156). Damit ist die Einantwortung jedoch rechtskräftig geworden und die Verlassenschaftsabhandlung abgeschlossen (Paragraph 180, AußStrG). Wenn auch die Ansicht vertreten wurde, daß durch die Rechtskraft der Einantwortung die Verlassenschaftsabhandlung zwar beendet und damit eine Korrektur einer fehlerhaften Regelung der Frage des Erbrechtes im außerstreitigen Verfahren ausgeschlossen, damit aber nicht jeder weiteren Tätigkeit des Abhandlungsrichters der Boden entzogen sei (7 Ob 329/56, 5 Ob 102/58; gegenteilig 1 Ob 305/54; vergleiche auch Weiß in Klang2 römisch drei 1050 ff., SZ 25/293, 7 Ob 224/72), so ist doch eine amtswegige Richtigstellung des Inventars nur bis zur rechtskräftigen Einantwortung möglich (Rintelen aaO 67 f. Weiß in Klang2 römisch drei 983; NZ 1935 S. 20 GlUNF S. 42). Besteht jedoch keine Möglichkeit zu einer amtswegigen Richtigstellung mehr, dann ist auch ein Rekurs der Erbin, welche diesen Beschluß selbst beantragt hat, mangels Beschwer unzulässig.
Was aber die Zurückweisung des Rekurses gegen die Einantwortungsurkunde anlangt, so wird diese inhaltlich nicht mehr bekämpft. Sie war auch wegen des Rechtsmittelverzichtes und mangels Beschwer unzulässig.
Dem Rekurs war daher, soweit er sich gegen den Zurückweisungsbeschluß wendet, ein Erfolg zu versagen.