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Entscheidung 6 Ob 582/94×

Entscheidung 6 Ob 582/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob582/94

Entscheidungsdatum

10.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde G*****, vertreten durch Dr.Alexander Deskovic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Peter C*****, vertreten durch Dr.Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 21.500,-- sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 3.Mai 1994, GZ R 466/94-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 8.April 1994, GZ 9 C 125/93k-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei begehrte vom Beklagten restlichen Mietzins für gemietete Büroräume in Höhe von S 21.500,-- samt Anhang.

Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten entsprechend dem Klagebegehren zur Zahlung von S 21.500,-- sA und sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Das Erstgericht wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Beklagten gemäß Paragraph 507, Absatz eins, ZPO zurück.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten keine Folge, weil nach Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO die wertmäßige Revisionsbeschränkung des Absatz 2, leg cit für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten nur dann nicht gelte, wenn dabei über eine Kündigung über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden werde. Wenn die spruchmäßige Erledigung des Rechtsfalles allein auf Bezahlung eines Mietzinsbetrages laute und der Bestand eines Mietverhältnisses als Vorfrage nur in den Entscheidungsgründen behandelt werde, liege ein Ausnahmefall von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht vor.

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, da eine den erstgerichtlichen Beschluß bestätigende Entscheidung angefochten wird und die in dieser Gesetzesbestimmung normierte Ausnahme (Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formalen Gründen) nicht vorliegt. Das unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E37661

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB00582.94.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19941110_OGH0002_0060OB00582_9400000_000