Entscheidungsgründe:
Die Streitteile waren im Februar 1968 die Ehe eingegangen. Der Mann stand damals im 28., die Frau im 19. Lebensjahr. Elf Monate nach der Eheschließung gebar die Frau einen Sohn, drei Jahre später eine Tochter. Die Frau widmete sich der Haushaltsführung und Kindererziehung. Der Mann arbeitete als Bauleiter. Im Mai 1990 verließ die Frau den in einem Eigenheim geführten ehelichen Haushalt und zog zu ihren Eltern. Im August 1990 stellte der Mann ein auf § 49 EheG gestütztes Scheidungsbegehren. Im Oktober 1990 erhob die Frau ihrerseits mit Widerklage ein auf § 49 EheG gestütztes Scheidungsbegehren. Die Ehegatten warfen einander unter anderem wechselseitig ehebrecherische Verhältnisse vor. Die Frau begehrte im Zuge des Scheidungsstreites die Bestimmung eines einstweiligen Unterhaltes. Mit gerichtlichem Vergleich vom 22.November 1990 verpflichtete sich der Mann zur Leistung eines monatlichen Betrages von 8.000 S als Provisorialunterhalt. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19.März 1991 behaupteten die Streitteile übereinstimmend, daß sie infolge lieblosen Verhaltens gegenüber dem andern jeweils ein gleichteiliges Verschulden an der unheilbar gewordenen Zerrüttung der Ehe treffe, und erklärten ausdrücklich, sämtliche übrigen Scheidungsgründe fallen zu lassen. In der nach dem Verhandlungsprotokoll um 10.45 Uhr aufgerufenen und umDie Streitteile waren im Februar 1968 die Ehe eingegangen. Der Mann stand damals im 28., die Frau im 19. Lebensjahr. Elf Monate nach der Eheschließung gebar die Frau einen Sohn, drei Jahre später eine Tochter. Die Frau widmete sich der Haushaltsführung und Kindererziehung. Der Mann arbeitete als Bauleiter. Im Mai 1990 verließ die Frau den in einem Eigenheim geführten ehelichen Haushalt und zog zu ihren Eltern. Im August 1990 stellte der Mann ein auf Paragraph 49, EheG gestütztes Scheidungsbegehren. Im Oktober 1990 erhob die Frau ihrerseits mit Widerklage ein auf Paragraph 49, EheG gestütztes Scheidungsbegehren. Die Ehegatten warfen einander unter anderem wechselseitig ehebrecherische Verhältnisse vor. Die Frau begehrte im Zuge des Scheidungsstreites die Bestimmung eines einstweiligen Unterhaltes. Mit gerichtlichem Vergleich vom 22.November 1990 verpflichtete sich der Mann zur Leistung eines monatlichen Betrages von 8.000 S als Provisorialunterhalt. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19.März 1991 behaupteten die Streitteile übereinstimmend, daß sie infolge lieblosen Verhaltens gegenüber dem andern jeweils ein gleichteiliges Verschulden an der unheilbar gewordenen Zerrüttung der Ehe treffe, und erklärten ausdrücklich, sämtliche übrigen Scheidungsgründe fallen zu lassen. In der nach dem Verhandlungsprotokoll um 10.45 Uhr aufgerufenen und um
10.55 Uhr geschlossenen Tagsatzung verkündete der Richter das sowohl der Klage als auch der Widerklage stattgebende Scheidungsurteil mit dem ausdrücklichen Ausspruch eines gleichteiligen Verschuldens. Die Streitteile erklärten nach der Urteilsverkündung einen Rechtsmittelverzicht zu Protokoll.
Nach der zeitlichen Beurkundung in den gerichtlichen Protokollen schlossen die Streitteile im unmittelbaren Anschluß an die Tagsatzung im Scheidungsverfahren im Beisein ihrer anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten einen gerichtlichen Vergleich über die unterhaltsrechtlichen Scheidungsfolgen. Diese Tagsatzung dauerte von 10.55 Uhr bis 11.00 Uhr.
Der protokollierte gerichtliche Vergleich vom 19.März 1991 hat folgenden Wortlaut:
"1. Der Beklagte ... verpflichtet sich, der Klägerin ... zur endgültigen Abfindung aller ihrer künftigen Unterhaltsansprüche einen Betrag von S 269.000,-- (i.W. zweihundertneunundsechzigtausend 00/100) in monatlichen Raten von S 8.000 beginnend mit 1.4.1991 unter Einräumung eines Respiro von 10 Tagen, für den Fall der Einhaltung der Ratentermine, zinsenlos zu bezahlen. Terminverlust tritt ein, wenn der Beklagte mit zwei Ratenbeträge in Verzug gerät. Für den Fall des Verzuges sind die fälligen Beträge mit 10 % ab dem Tage des Verzuges zu verzinsen.
2. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des in 34 Teilbeträgen zu leistenden Unterhaltsabfindungsbetrages von S 269.000 vereinbart. Als Maß dieser Wertbeständigkeit dient der vom österr. Stat. Zentralamt monatlich verlautbarte Index der Verbraucherpreise 1986 (1986 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat März 1991 errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder nach unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist nach jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste, außerhalb des geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl sowohl die Grundlage für die Festsetzung des Unterhaltsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu gelten hat. Es ist daher die jeweils fällige Rate wertgesichert zu leisten.
3. Gleichzeitig und darüber hinaus verzichten beide Streitteile endgültig und unwiderruflich für alle Zukunft, auch für den Fall der Not, der Änderung der Gesetzeslage oder der Änderung der Verhältnisse auf jedweden Unterhaltsanspruch und nehmen diese Verzichtserklärung wechselseitig an.
4. Die Pauschalgebühren tragen die Parteien je zur Hälfte."
Die Prozeßerklärungen der Streitteile und der Vergleich in den Tagsatzungen vom 19.März 1991 entsprechen einem bereits vorher gestellten Regelungsvorschlag des Mannes und der Annahme durch die Frau; vor Gericht wurde der Vergleich inhaltlich nicht mehr erörtert.
Die Frau hat am 8.Juni 1991 jenen Mann geheiratet, mit dem sie nach dem bis zur letzten Tagsatzung im Scheidungsverfahren aufrechterhaltenen Prozeßstandpunkt ihres ersten Ehegatten ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten habe und der seinerseits im Verfahren über Klage und Widerklage auf Scheidung seiner ersten Ehe, die erst mit Urteil vom 29.April 1991 ausgesprochen wurde, vom selben Rechtsanwalt vertreten worden war wie die nunmehrige Beklagte in ihrem Scheidungsverfahren.
Mit der im August 1991 angebrachten Klage stellte der Kläger das Urteilshauptbegehren, die Rechtsunwirksamkeit des am 19.März 1991 geschlossenen gerichtlichen Unterhaltsvergleiches auszusprechen; dem reihte er das Urteilshilfsbegehren nach, das Erlöschen des verglichenen Unterhaltsanspruches mit Juni 1991 festzustellen. Der Kläger gründete sein Klagebegehren auf das Vorbringen, die Beklagte habe bereits am Tag des Vergleichsabschlusses die Eingehung der dann tatsächlich geschlossenen weiteren Ehe beabsichtigt gehabt, wobei zu diesem Zeitpunkt bereits ein Einfamilienhaus zur Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes im Bau gewesen sei. Die Beklagte habe dem Kläger jedoch ihre Wiederverehelichungsabsicht listig verschwiegen, bei deren Kenntnis er sich nie zur Unterhaltsabfindung mit einem Betrag, der wirtschaftlich einer monatlichen Unterhaltszahlung in der Höhe von 8.000 S durch 33 1/2 Monate gleichgekommen sei, verstanden hätte. Das Hilfsbegehren stützte der Kläger auf § 75 EheG.Mit der im August 1991 angebrachten Klage stellte der Kläger das Urteilshauptbegehren, die Rechtsunwirksamkeit des am 19.März 1991 geschlossenen gerichtlichen Unterhaltsvergleiches auszusprechen; dem reihte er das Urteilshilfsbegehren nach, das Erlöschen des verglichenen Unterhaltsanspruches mit Juni 1991 festzustellen. Der Kläger gründete sein Klagebegehren auf das Vorbringen, die Beklagte habe bereits am Tag des Vergleichsabschlusses die Eingehung der dann tatsächlich geschlossenen weiteren Ehe beabsichtigt gehabt, wobei zu diesem Zeitpunkt bereits ein Einfamilienhaus zur Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes im Bau gewesen sei. Die Beklagte habe dem Kläger jedoch ihre Wiederverehelichungsabsicht listig verschwiegen, bei deren Kenntnis er sich nie zur Unterhaltsabfindung mit einem Betrag, der wirtschaftlich einer monatlichen Unterhaltszahlung in der Höhe von 8.000 S durch 33 1/2 Monate gleichgekommen sei, verstanden hätte. Das Hilfsbegehren stützte der Kläger auf Paragraph 75, EheG.
Die Beklagte bestritt, am Tage des Vergleichsabschlusses bereits ihrer baldigen Wiederverehelichung gewiß gewesen zu sein, zumal die erste Ehe ihres nunmehrigen Ehegatten damals noch gar nicht aufgelöst gewesen sei. Die Abfindung ihres Ehegattenunterhaltsanspruches sei ohne Willensmangel des Klägers zustandegekommen und von ihrer nachträglichen Wiederverehelichung unberührt geblieben.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Es nahm nicht als erwiesen an, daß die Beklagte am Tage des Vergleichsabschlusses gewußt hätte, daß ihr nunmehriger Ehemann mit ihr eine Ehe eingehen würde; dieser habe ihr erst Ende Mai 1991 einen Heiratsantrag gemacht, worauf am 8.Juni 1991 die neue Ehe geschlossen worden sei. In rechtlicher Würdigung folgerte das Prozeßgericht: Die Vergleichsverpflichtung des Mannes habe nach der schriftlich niedergelegten Regelung nicht in einer zeitlich beschränkten, betraglich festgelegten Unterhaltsleistung bestanden, sondern in einer einmaligen Abfertigung des Unterhaltsanspruches, die allerdings in Monatsraten abzustatten war. Derartigen Abfindungsvereinbarungen sei die sogenannte Umstandsklausel nicht zu unterstellen. § 80 EheG sei auf die Vergleichsregelung unanwendbar. Listige Irreführung oder einen anderen im Sinne des § 1385 ABGB erheblichen Willensmangel habe der Kläger nicht nachzuweisen vermocht. Die (für beide Parteien bestandene) Ungewißheit über Dauer und Höhe des (auf § 68 EheG zu stützenden) nachehelichen Unterhaltsanspruches der Frau sei gerade Gegenstand des Abfindungsvergleiches gewesen; daß sich die für den Unterhaltsanspruch der Beklagten bestimmenden Umstände tatsächlich anders gestaltet hätten, als der Kläger bei Vergleichsabschluß (ohne einen der Beklagten zuzurechnenden Irrtum) angenommen habe, rechtfertigte keine Änderung der Vergleichsverpflichtung.Das Prozeßgericht erster Instanz wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Es nahm nicht als erwiesen an, daß die Beklagte am Tage des Vergleichsabschlusses gewußt hätte, daß ihr nunmehriger Ehemann mit ihr eine Ehe eingehen würde; dieser habe ihr erst Ende Mai 1991 einen Heiratsantrag gemacht, worauf am 8.Juni 1991 die neue Ehe geschlossen worden sei. In rechtlicher Würdigung folgerte das Prozeßgericht: Die Vergleichsverpflichtung des Mannes habe nach der schriftlich niedergelegten Regelung nicht in einer zeitlich beschränkten, betraglich festgelegten Unterhaltsleistung bestanden, sondern in einer einmaligen Abfertigung des Unterhaltsanspruches, die allerdings in Monatsraten abzustatten war. Derartigen Abfindungsvereinbarungen sei die sogenannte Umstandsklausel nicht zu unterstellen. Paragraph 80, EheG sei auf die Vergleichsregelung unanwendbar. Listige Irreführung oder einen anderen im Sinne des Paragraph 1385, ABGB erheblichen Willensmangel habe der Kläger nicht nachzuweisen vermocht. Die (für beide Parteien bestandene) Ungewißheit über Dauer und Höhe des (auf Paragraph 68, EheG zu stützenden) nachehelichen Unterhaltsanspruches der Frau sei gerade Gegenstand des Abfindungsvergleiches gewesen; daß sich die für den Unterhaltsanspruch der Beklagten bestimmenden Umstände tatsächlich anders gestaltet hätten, als der Kläger bei Vergleichsabschluß (ohne einen der Beklagten zuzurechnenden Irrtum) angenommen habe, rechtfertigte keine Änderung der Vergleichsverpflichtung.
Der Kläger bekämpfte mit seinen Berufungsausführungen vor allem die Feststellungen, die aufgrund der bloß mittels Indizien zu lösenden Beweisfrage nach der konkreten Wiederverehelichungsabsicht und -aussicht der Beklagten im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses getroffen worden waren. Der Kläger strebte die Feststellung an, daß die Beklagte zur Zeit des Vergleichsabschlusses bereits die - vor ihm verborgen gehaltene - feste Absicht und das Einverständnis ihres nunmehrigen Ehegatten zur Eheschließung nach Auflösung ihrer beiden Ehen gehabt habe. Mit den Ausführungen zur Rechtsrüge bemängelte der Kläger, daß der Erlöschungsgrund im Sinne des § 75 EheG auf die Vergleichsregelung für nicht anwendbar angesehen wurde.Der Kläger bekämpfte mit seinen Berufungsausführungen vor allem die Feststellungen, die aufgrund der bloß mittels Indizien zu lösenden Beweisfrage nach der konkreten Wiederverehelichungsabsicht und -aussicht der Beklagten im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses getroffen worden waren. Der Kläger strebte die Feststellung an, daß die Beklagte zur Zeit des Vergleichsabschlusses bereits die - vor ihm verborgen gehaltene - feste Absicht und das Einverständnis ihres nunmehrigen Ehegatten zur Eheschließung nach Auflösung ihrer beiden Ehen gehabt habe. Mit den Ausführungen zur Rechtsrüge bemängelte der Kläger, daß der Erlöschungsgrund im Sinne des Paragraph 75, EheG auf die Vergleichsregelung für nicht anwendbar angesehen wurde.
Das Berufungsgericht erachtete die Beweisrüge des Klägers als nicht stichhältig, übernahm ausdrücklich sämtliche erstinstanzlichen Feststellungen und bestätigte demgemäß die Abweisung des Hauptbegehrens. Im Sinne der Rechtsrüge gab das Berufungsgericht aber dem Eventualbegehren - von der unangefochten gebliebenen Abweisung des Erlöschungsbegehrens für den Monat Juni 1991 abgesehen - statt und sprach aus, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten laut Vergleich vom 19.3.1991 ... ab Juli 1991 erloschen sei. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlägen.Das Berufungsgericht erachtete die Beweisrüge des Klägers als nicht stichhältig, übernahm ausdrücklich sämtliche erstinstanzlichen Feststellungen und bestätigte demgemäß die Abweisung des Hauptbegehrens. Im Sinne der Rechtsrüge gab das Berufungsgericht aber dem Eventualbegehren - von der unangefochten gebliebenen Abweisung des Erlöschungsbegehrens für den Monat Juni 1991 abgesehen - statt und sprach aus, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten laut Vergleich vom 19.3.1991 ... ab Juli 1991 erloschen sei. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorlägen.
Zur Anwendbarkeit des Erlöschungsgrundes nach § 75 EheG auf die Vergleichsverpflichtung des Klägers folgerte das Berufungsgericht:Zur Anwendbarkeit des Erlöschungsgrundes nach Paragraph 75, EheG auf die Vergleichsverpflichtung des Klägers folgerte das Berufungsgericht:
Mangels Feststellung einer vom Wortlaut des Vergleiches abweichenden (übereinstimmenden) Parteienabsicht sei die Regelungswirkung des Vergleiches nach dessen Wortlaut im Zusammenhalt mit dem ausdrücklich erwähnten Vertragszweck zu beurteilen: Der Kläger sei die vergleichsweise geregelte Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten ausdrücklich "zur endgültigen Abfindung aller ihrer künftigen Unterhaltsansprüche" eingegangen. Inhaltlich habe die Leistungsverpflichtung einer Fortzahlung des im Provisorialverfahren mit 8.000 S bestimmten Monatsbetrages durch die auf die Scheidung folgenden 34 Monate bestanden. Wörtlich führte das Berufungsgericht dazu aus:
"Wenn von einem Abfindungsbetrag von 269.000 S gesprochen wird, so sollte dieser zweifellos den Unterhaltsbedarf der Beklagten auf die im anderen Zusammenhang im Vergleich erwähnten Zeitraum von 34 Monaten nach der Scheidung abdecken, wobei der monatlich zu zahlende Betrag von S 8.000 nach Punkt 2. des Vergleiches jeweils wertgesichert sein sollte und erst darüber hinaus im Punkt 3. ein Unterhaltsverzicht abgegeben worden ist. Es kann somit kein Zweifel bestehen, daß eine Vereinbarung nach § 80 EheG vorliegt, mit der der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Beklagten für die Zeit nach ihrer Scheidung auf eine bestimmte Zeit, der Höhe und den Leistungsmodalitäten nach fixiert und konkretisiert wurde.""Wenn von einem Abfindungsbetrag von 269.000 S gesprochen wird, so sollte dieser zweifellos den Unterhaltsbedarf der Beklagten auf die im anderen Zusammenhang im Vergleich erwähnten Zeitraum von 34 Monaten nach der Scheidung abdecken, wobei der monatlich zu zahlende Betrag von S 8.000 nach Punkt 2. des Vergleiches jeweils wertgesichert sein sollte und erst darüber hinaus im Punkt 3. ein Unterhaltsverzicht abgegeben worden ist. Es kann somit kein Zweifel bestehen, daß eine Vereinbarung nach Paragraph 80, EheG vorliegt, mit der der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Beklagten für die Zeit nach ihrer Scheidung auf eine bestimmte Zeit, der Höhe und den Leistungsmodalitäten nach fixiert und konkretisiert wurde."
Daraus folgerte das Berufungsgericht weiter, der im Vergleich geregelte Anspruch der geschiedenen Ehefrau habe die Eigenschaft eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bewahrt. Mangels abweichender Vereinbarung erfülle die Wiederverehelichung der Frau den Erlöschensgrund nach § 75 EheG.Daraus folgerte das Berufungsgericht weiter, der im Vergleich geregelte Anspruch der geschiedenen Ehefrau habe die Eigenschaft eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bewahrt. Mangels abweichender Vereinbarung erfülle die Wiederverehelichung der Frau den Erlöschensgrund nach Paragraph 75, EheG.
Die Beklagte erhebt gegen das Berufungsurteil, soweit es in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dem Eventualbegehren stattgibt, außerordentliche Revision. Sie strebt in diesem Umfang die Wiederherstellung des Urteiles erster Instanz an. Sie rügt die Auslegung des Vergleiches durch das Berufungsgericht, weil sich nicht nur aus der ausdrücklichen Benennung des Vergleichsbetrages als eines "Unterhaltsabfindungsbetrages", zu dessen Abstattung dem Kläger Raten eingeräumt seien, sondern nicht zuletzt aus dem vereinbarten Terminsverlust unzweideutig ergäbe, daß keine auf eine bestimmte Zeit beschränkte monatliche Unterhaltsleistung, sondern eine einmalige Abfindung mit einem bestimmten Kapitalbetrag Inhalt der Vergleichsverpflichtung sein sollte. Auf einen Kapitalabfindungsbetrag sei aber der Erlöschungsgrund nach § 75 EheG auch nicht analog anwendbar. In der Hintansetzung anerkannter Vertragsauslegungsregeln durch das Berufungsgericht sei auch die Revisionszulässigkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründet.Die Beklagte erhebt gegen das Berufungsurteil, soweit es in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dem Eventualbegehren stattgibt, außerordentliche Revision. Sie strebt in diesem Umfang die Wiederherstellung des Urteiles erster Instanz an. Sie rügt die Auslegung des Vergleiches durch das Berufungsgericht, weil sich nicht nur aus der ausdrücklichen Benennung des Vergleichsbetrages als eines "Unterhaltsabfindungsbetrages", zu dessen Abstattung dem Kläger Raten eingeräumt seien, sondern nicht zuletzt aus dem vereinbarten Terminsverlust unzweideutig ergäbe, daß keine auf eine bestimmte Zeit beschränkte monatliche Unterhaltsleistung, sondern eine einmalige Abfindung mit einem bestimmten Kapitalbetrag Inhalt der Vergleichsverpflichtung sein sollte. Auf einen Kapitalabfindungsbetrag sei aber der Erlöschungsgrund nach Paragraph 75, EheG auch nicht analog anwendbar. In der Hintansetzung anerkannter Vertragsauslegungsregeln durch das Berufungsgericht sei auch die Revisionszulässigkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründet.
Der Kläger strebt nach seiner ihm freigestellten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels, hilfsweise die Bestätigung des angefochtenen Berufungsurteiles an.