Der Kläger ist mit einer Stammeinlage von 12 000 S, das sind 12% des Stammkapitals, Gesellschafter der Firma M GesmbH, deren Geschäftsführer die beiden Beklagten sind. Am 7. Dezember 1978 fand in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. Hans R eine außerordentliche Generalversammlung statt, bei der der Rechnungsabschluß für das Geschäftsjahr vom 1. April 1976 bis 31. März 1977 genehmigt und die Anträge des Klägers auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma und auf Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschaft abgelehnt wurden. Über diese Generalversammlung wurde vom Notar Dr. Othmar R ein Protokoll aufgenommen und von diesem eine - von den Geschäftsführern nicht unterfertigte - beglaubigte Abschrift des Protokolls an den Kläger übersandt.
Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage, die Beklagten schuldig zu erkennen, ihm eine von ihnen unterfertigte Abschrift des Inhaltes der in der Generalversammlung vom 7. Dezember 1978 gefaßten Beschlüsse unter Angabe des Tages der Eintragung dieser Beschlüsse in das Protokollbuch der Firma M GesmbH zu übersenden. Er behauptete, noch nicht im Besitz einer von den Beklagten unterfertigten Abschrift der in der Generalversammlung vom 7. Dezember 1978 gefaßten Beschlüsse zu sein, obgleich ihm eine solche Abschrift ohne Verzug zuzusenden gewesen wäre.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sie behaupteten, ein über die Zusendung der notariell beglaubigten Abschrift des Protokolls über die Generalversammlung hinausgehender Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch sei im übrigen im ordentlichen Rechtsweg nicht durchsetzbar.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. § 40 Abs. 1 GmbHG bestimme, daß die Beschlüsse der Generalversammlung ohne Verzug in ein besonderes Protokollbuch einzutragen seien. Nach Abs. 2 dieses Paragraphen sei jedem Gesellschafter nach Abhaltung der Generalversammlung der Inhalt der gefaßten Beschlüsse unter Angabe des Tages der Eintragung derselben in das Protokollbuch in einer von den Geschäftsführern unterzeichneten Abschrift mittels rekommandierten Schreibens zuzusenden. Bei diesen Bestimmungen handle es sich nicht um bloße Ordnungsvorschriften. Sie dienten vor allem dem Schutz der Gesellschafter. Für die Unzulässigkeit des Rechtsweges finde sich kein Anhaltspunkt. Das Klagebegehren sei schlüssig, bestimmt und, wie sich aus § 354 EO ergebe, auch vollstreckbar.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Paragraph 40, Absatz eins, GmbHG bestimme, daß die Beschlüsse der Generalversammlung ohne Verzug in ein besonderes Protokollbuch einzutragen seien. Nach Absatz 2, dieses Paragraphen sei jedem Gesellschafter nach Abhaltung der Generalversammlung der Inhalt der gefaßten Beschlüsse unter Angabe des Tages der Eintragung derselben in das Protokollbuch in einer von den Geschäftsführern unterzeichneten Abschrift mittels rekommandierten Schreibens zuzusenden. Bei diesen Bestimmungen handle es sich nicht um bloße Ordnungsvorschriften. Sie dienten vor allem dem Schutz der Gesellschafter. Für die Unzulässigkeit des Rechtsweges finde sich kein Anhaltspunkt. Das Klagebegehren sei schlüssig, bestimmt und, wie sich aus Paragraph 354, EO ergebe, auch vollstreckbar.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 2000 S übersteigt, folgte der Ansicht des Erstgerichtes über die Zulässigkeit des Rechtsweges und führte im übrigen in rechtlicher Hinsicht aus: Ob ein Verstoß gegen die im Gesetz zwingend vorgeschriebene Führung des Protokollbuches und die Zusendung von Abschriften einen klagbaren Anspruch des Gesellschafters oder nur eine Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft begrunde, sei umstritten. Selbst wenn man entgegen Gellis, Kommentar zum GmbHG, 140, einen klagbaren Anspruch des Gesellschafters bejahen wollte, müßte jedenfalls ein direkter Anspruch des Gesellschafters gegen jene Organe der Gesellschaft, welchen die unmittelbare Vornahme der begehrten Leistung nach der Gliederung der Gesellschaft obliege, verneint werden. Der Gesellschafter müßte sich jedenfalls an die Gesellschaft selbst halten. Die beklagten Geschäftsführer der Gesellschaft seien daher nicht passiv legitimiert. Das Klagebegehren wäre aber selbst dann abzuweisen, wenn man von dieser grundsätzlichen Verneinung des Anspruches gegen die Geschäftsführer absäe. Der Sinn der Bestimmung des § 40 Abs. 2 GmbHG liege zweifellos in der Information des Gesellschafters über die für die Gesellschaft relevanten Beschlußfassungen. Diese Information sei schon durch die Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Generalversammlungsprotokolles an den Kläger erfolgt. Die im Gesetz vorgesehene Unterfertigung dieser Mitteilung durch die Geschäftsführer stelle eine bloße Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung keinen Rechtsanspruch des Klägers begrunden könne. Hinsichtlich der Angabe des Tages der Eintragung der Beschlüsse in das Protokollbuch sei grundsätzlich davon auszugehen, daß die im § 41 GmbHG normierte Klagefrist von der Zusendung einer Abschrift im Sinne des § 40 Abs. 2 GmbHG unabhängig sei. Der Kläger habe im übrigen gar nicht behauptet, daß von der Gesellschaft ein Protokollbuch geführt werde. Werde aber kein Protokollbuch geführt oder unterbleibe die Eintragung der Beschlüsse in dieses, beginne die Frist des § 41 GmbHG gar nicht zu laufen, unabhängig davon, ob und wann der Klageberechtigte von dem Beschluß Kenntnis erlangt habe. Die Klage könne jedenfalls unabhängig davon und auch vor der Eintragung im Protokollbuch angebracht werden.Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 2000 S übersteigt, folgte der Ansicht des Erstgerichtes über die Zulässigkeit des Rechtsweges und führte im übrigen in rechtlicher Hinsicht aus: Ob ein Verstoß gegen die im Gesetz zwingend vorgeschriebene Führung des Protokollbuches und die Zusendung von Abschriften einen klagbaren Anspruch des Gesellschafters oder nur eine Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft begrunde, sei umstritten. Selbst wenn man entgegen Gellis, Kommentar zum GmbHG, 140, einen klagbaren Anspruch des Gesellschafters bejahen wollte, müßte jedenfalls ein direkter Anspruch des Gesellschafters gegen jene Organe der Gesellschaft, welchen die unmittelbare Vornahme der begehrten Leistung nach der Gliederung der Gesellschaft obliege, verneint werden. Der Gesellschafter müßte sich jedenfalls an die Gesellschaft selbst halten. Die beklagten Geschäftsführer der Gesellschaft seien daher nicht passiv legitimiert. Das Klagebegehren wäre aber selbst dann abzuweisen, wenn man von dieser grundsätzlichen Verneinung des Anspruches gegen die Geschäftsführer absäe. Der Sinn der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 2, GmbHG liege zweifellos in der Information des Gesellschafters über die für die Gesellschaft relevanten Beschlußfassungen. Diese Information sei schon durch die Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Generalversammlungsprotokolles an den Kläger erfolgt. Die im Gesetz vorgesehene Unterfertigung dieser Mitteilung durch die Geschäftsführer stelle eine bloße Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung keinen Rechtsanspruch des Klägers begrunden könne. Hinsichtlich der Angabe des Tages der Eintragung der Beschlüsse in das Protokollbuch sei grundsätzlich davon auszugehen, daß die im Paragraph 41, GmbHG normierte Klagefrist von der Zusendung einer Abschrift im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, GmbHG unabhängig sei. Der Kläger habe im übrigen gar nicht behauptet, daß von der Gesellschaft ein Protokollbuch geführt werde. Werde aber kein Protokollbuch geführt oder unterbleibe die Eintragung der Beschlüsse in dieses, beginne die Frist des Paragraph 41, GmbHG gar nicht zu laufen, unabhängig davon, ob und wann der Klageberechtigte von dem Beschluß Kenntnis erlangt habe. Die Klage könne jedenfalls unabhängig davon und auch vor der Eintragung im Protokollbuch angebracht werden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.