Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte den Beklagten zu verpflichten, hinsichtlich der Liegenschaft EZ 799 II KG Seefeld, bestehend aus GP 452/114 im Ausmaß von 714 m 2 in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Ulrich C einzuwilligen (Hauptbegehren, AS 2 und 33), bzw. den Beklagten schuldig zu erkennen, binnen 14 Tagen in beglaubigter Form eine Urkunde mit dem in den AS 33 bis 34 näher bezeichneten Inhalts zu unterschreiben (Eventualbegehren).Der Kläger begehrte den Beklagten zu verpflichten, hinsichtlich der Liegenschaft EZ 799 römisch zwei KG Seefeld, bestehend aus Gesetzgebungsperiode 452/114 im Ausmaß von 714 m 2 in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Ulrich C einzuwilligen (Hauptbegehren, AS 2 und 33), bzw. den Beklagten schuldig zu erkennen, binnen 14 Tagen in beglaubigter Form eine Urkunde mit dem in den AS 33 bis 34 näher bezeichneten Inhalts zu unterschreiben (Eventualbegehren).
Der Kläger führte dazu aus, der Beklagte, der Eigentümer der genannten Liegenschaft sei, habe sich mit Anbot vom 17.8.1971 gegenüber dem Kläger unwiderruflich verpflichtet, diesem oder einer von diesem genannten Person die Liegenschaft um den wertgesicherten Betrag von S 110.000,-- zu verkaufen. Der Kläger, der deutscher Staatsbürger sei, habe seine Rechte aus dem Anbot an Ulrich C, der österreichischer Staatsbürger und Deviseninländer sei, weshalb eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich sei, übertragen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Der Erwerb der Liegenschaft sei für den Kläger rechtlich unmöglich, weshalb es sich bei der genannten Vereinbarung um ein nichtiges Rechtsgeschäft handle. Der vom Kläger genannte Ulrich C sei ein Strohmann, der nur vorgeschoben werde, um das Grundverkehrsgesetz zu umgehen. Der Kläger sei auch nicht klagslegitimiert, weil er nach seinen Behauptungen seine Rechte an Ulrich C abgetreten habe. Das Anbot vom 17.8.1971 sei vom Kläger auch nicht angenommen worden. Darüber hinaus habe dieser eine Vereinbarung mit Udo D getroffen, worin er seine Rechte aus dem genannten Anbot an diesen abgetreten habe.
Der Kläger brachte noch vor, er sei mit Ulrich C übereingekommen, daß er die Rechte aus dem Anbot gegen den Beklagten gerichtlich geltend mache. Der Antrag vom 17.8.1971 sei schon am Tage der Errichtung vom Kläger angenommen worden. Eine der Klagsführung entgegenstehende Vereinbarung mit Udo D sei nicht getroffen worden (AS 40).
Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab und traf folgende Feststellungen:
Der Beklagte ist der bücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 790 II KG Seefeld. Am 17.8.1971 machte der Beklagte dem Kläger ein Anbot, in dem er sich verpflichtete, diese Liegenschaft an den Kläger zu verkaufen, sobald eine rechtliche Möglichkeit hiefür bestehe. Der Kaufpreis wurde mit S 110.000,-- wertgesichert vereinbart und sollte mit einem Darlehen, das der Kläger dem Beklagten gewährt hatte, verrechnet werden. Das Anbot war nicht befristet. Für den Fall der Nichteinhaltung des Anbots durch den Beklagten wurde eine Koventionalstrafe von S 100.000,-- vereinbart. Im Anbot ist die Bestimmung enthalten, daß die Rechte aus dem Anbot auf die Rechtsnachfolger des Anbotsstellers und des Klägers übergehen und der Kläger befugt ist, die Rechte aus dem Anbot an dritte Personen zu übertragen. Der Kläger vereinbarte mit Ulrich C, der sein Interesse am Erwerb des Grundstücks gegenüber dem Kläger geäußert hatte, daß er diesem seine Rechte aus dem Anbot vom 17.8.1971 abtritt. Ulrich C nahm mit dem Beklagten diesbezüglich jedoch keinen Kontakt auf, da ihm der Kläger versicherte, daß er ihm das Eigentumsrecht am Grundstück verschaffen werde. Zur Abtretung des Rechtes an (Udo) D und Dr.E ist es nicht gekommen.Der Beklagte ist der bücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 790 römisch zwei KG Seefeld. Am 17.8.1971 machte der Beklagte dem Kläger ein Anbot, in dem er sich verpflichtete, diese Liegenschaft an den Kläger zu verkaufen, sobald eine rechtliche Möglichkeit hiefür bestehe. Der Kaufpreis wurde mit S 110.000,-- wertgesichert vereinbart und sollte mit einem Darlehen, das der Kläger dem Beklagten gewährt hatte, verrechnet werden. Das Anbot war nicht befristet. Für den Fall der Nichteinhaltung des Anbots durch den Beklagten wurde eine Koventionalstrafe von S 100.000,-- vereinbart. Im Anbot ist die Bestimmung enthalten, daß die Rechte aus dem Anbot auf die Rechtsnachfolger des Anbotsstellers und des Klägers übergehen und der Kläger befugt ist, die Rechte aus dem Anbot an dritte Personen zu übertragen. Der Kläger vereinbarte mit Ulrich C, der sein Interesse am Erwerb des Grundstücks gegenüber dem Kläger geäußert hatte, daß er diesem seine Rechte aus dem Anbot vom 17.8.1971 abtritt. Ulrich C nahm mit dem Beklagten diesbezüglich jedoch keinen Kontakt auf, da ihm der Kläger versicherte, daß er ihm das Eigentumsrecht am Grundstück verschaffen werde. Zur Abtretung des Rechtes an (Udo) D und Dr.E ist es nicht gekommen.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht das Anbot vom 17.8.1971 als Option, in der dem Käufer das Recht eingeräumt worden sei, das Anbot selbst anzunehmen oder die Rechte daraus an eine andere Person zu übertragen. Sofern man eine Zession an Ulrich C annehme, sei der Kläger nicht mehr aktiv legitimiert. Gehe man aber davon aus, daß der Kläger das genannte Anbot bereits angenommen habe, dann sei ein Kaufvertrag zwischen Kläger und Beklagtem zustandegekommen und der Kläger könne die Einverleibung des Eigentumsrechtes nur zu seinen Gunsten begehren, wobei hiefür allerdings die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich sei, bis zu der der Vertrag als schwebend wirksam anzusehen sei. Der dagegen erhobenen Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Steitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, mit Ausnahme jener über das Nichtzustandekommen einer Abtretung an Udo D und Dr.E und traf zur Frage der Abtretung der Ansprüche aus dem Anbot des Beklagten durch den Kläger an Ulrich C und die Beauftragung des Klägers zur gerichtlichen Geltendmachung folgende Feststellungen: Ulrich C ist mit dem Kläger schon seit langer Zeit bekannt und befreundet. Im Winter 1981/82 sprach der Kläger erstmals mit Ulrich C über das Grundstück und die Probleme, die damit für den Kläger verbunden sind. Dabei teilte der Kläger Ulrich C mit, daß das Grundstück 'wahrscheinlich zum Verkauf geraten werde'. Cirka ein halbes Jahr nach diesem Gespräch bekundete Ulrich C sein Interesse am Erwerb dieses Grundstückes gegenüber dem Kläger. Es kam dann zu Verhandlungen zwischen den beiden und schließlich zur Vereinbarung, daß der Kläger das Grundstück um ca.S 200.000,-- an Ulrich C verkauft, wobei allerdings dieser Kauf von einer allfälligen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig gemacht wurde. Ulrich C war es an sich gleichgültig, von wem er (vom Kläger oder vom Beklagten) das Grundstück kauft. Mit dem Beklagten trat Ulrich C allerdings nie in Kontakt. Mit dem Kläger traf Ulrich C noch die Vereinbarung, daß dieser ihm 'das Grundstück ins Eigentum verschafft'. Irgendwelche schriftliche Vereinbarungen wurden darüber nicht getroffen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus:
Es sei davon auszugehen, daß eine übertragung der Ansprüche des Klägers aus dem Anbot vom 17.8.1971 an Ulrich C unter der Bedingung erfolgt sei, daß diese von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig sei. Eine Abtretung sei ein Konsensualvertrag und komme erst zustande, wenn das Anbot des Zedenten vom Zessionar angenommen werde. Da Ulrich C das Anbot des Klägers nur unter der Bedingung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung angenommen habe, diese Bedingung aber nach der Aktenlage noch nicht eingetreten sei und auch gar nicht behauptet werde, daß eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung bereits vorläge, sei der Anspruch aus dem genannten Anbot, nämlich die Liegenschaft EZ 799 II KG Seefeld um den in Punkt 2) des Anbotes genannten Kaufpreis zu erwerben, zufolge Nichteintrittes der genannten (aufschiebenden) Bedingung an Ulrich C nicht übergegangen. Daraus folge aber, daß derzeit noch kein Anspruch des Ulrich C gegenüber dem Beklagten auf Einverleibung des Eigentumsrechtes an der gegenständlichen Liegenschaft bzw. auf Abschluß eines Kaufvertrages mit dem Beklagten bestehe, weil eben die gesetzte Bedingung noch nicht eingetreten sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die zwischen dem Kläger und Ulrich C geschlosene Vereinbarung, daß der Kläger Ulrich C 'das Grundstück ins Eigentum verschafft', überhaupt als wirksame Rückzession des Anspruchs zwecks dessen gerichtlicher Geltendmachung im Namen des Zessionars 'als eine Art fiduziarische Zession' anzusehen sei, weil mangels einer wirksamen Zession eine solche Rückzession denkunmöglich sei. Es erübrige sich daher auch eine ergänzende Einvernahme des Klägers als Partei zur Frage über ein übereinkommen zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches. Darüberhinaus reiche die Vereinbarung, daß der Kläger Ulrich C das Eigentum am gegenständlichen Grundstück verschaffe, nicht aus, um eine fiduziarische Rückzession des Anspruchs an den Kläger annehmen zu können. Unerörtert habe auch die aufgestellte Behauptung bleiben können, die Rechte aus dem gegenständlichen Anbot seien vom Kläger an Udo D und Dr.E abgetreten worden. Auch Feststellungen über die behauptete Strohmanneigenschaft des Ulrich C seien entbehrlich.Es sei davon auszugehen, daß eine übertragung der Ansprüche des Klägers aus dem Anbot vom 17.8.1971 an Ulrich C unter der Bedingung erfolgt sei, daß diese von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig sei. Eine Abtretung sei ein Konsensualvertrag und komme erst zustande, wenn das Anbot des Zedenten vom Zessionar angenommen werde. Da Ulrich C das Anbot des Klägers nur unter der Bedingung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung angenommen habe, diese Bedingung aber nach der Aktenlage noch nicht eingetreten sei und auch gar nicht behauptet werde, daß eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung bereits vorläge, sei der Anspruch aus dem genannten Anbot, nämlich die Liegenschaft EZ 799 römisch zwei KG Seefeld um den in Punkt 2) des Anbotes genannten Kaufpreis zu erwerben, zufolge Nichteintrittes der genannten (aufschiebenden) Bedingung an Ulrich C nicht übergegangen. Daraus folge aber, daß derzeit noch kein Anspruch des Ulrich C gegenüber dem Beklagten auf Einverleibung des Eigentumsrechtes an der gegenständlichen Liegenschaft bzw. auf Abschluß eines Kaufvertrages mit dem Beklagten bestehe, weil eben die gesetzte Bedingung noch nicht eingetreten sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die zwischen dem Kläger und Ulrich C geschlosene Vereinbarung, daß der Kläger Ulrich C 'das Grundstück ins Eigentum verschafft', überhaupt als wirksame Rückzession des Anspruchs zwecks dessen gerichtlicher Geltendmachung im Namen des Zessionars 'als eine Art fiduziarische Zession' anzusehen sei, weil mangels einer wirksamen Zession eine solche Rückzession denkunmöglich sei. Es erübrige sich daher auch eine ergänzende Einvernahme des Klägers als Partei zur Frage über ein übereinkommen zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches. Darüberhinaus reiche die Vereinbarung, daß der Kläger Ulrich C das Eigentum am gegenständlichen Grundstück verschaffe, nicht aus, um eine fiduziarische Rückzession des Anspruchs an den Kläger annehmen zu können. Unerörtert habe auch die aufgestellte Behauptung bleiben können, die Rechte aus dem gegenständlichen Anbot seien vom Kläger an Udo D und Dr.E abgetreten worden. Auch Feststellungen über die behauptete Strohmanneigenschaft des Ulrich C seien entbehrlich.