Keiner der beiden Rekurse ist berechtigt.
Das Wesen, den Inhalt und die Schuldner des Anspruches der Klägerin als der ausgeschiedenen Gesellschafterin auf Erstellung einer Abschichtungsbilanz hat das Berufungsgericht zutreffend beurteilt.
Gesetzliche Grundlage ist Art. 7 Nr 15 Abs.3 EVHGB. Nach dieser Bestimmung ist dem ausscheidenden Gesellschafter in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit seines Auscheidens aufgelöst worden wäre. Dabei ist der Wert des Gesellschaftsvermögens, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.Gesetzliche Grundlage ist Artikel 7, Nr 15 Absatz 3, EVHGB. Nach dieser Bestimmung ist dem ausscheidenden Gesellschafter in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit seines Auscheidens aufgelöst worden wäre. Dabei ist der Wert des Gesellschaftsvermögens, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Schuldner dieses Geldanspruches ist die Gesellschaft als die rechtliche Erscheinungsform der gemeinsamen Interessen aller in ihr verbliebenen Gesellschafter, die im Sinne des § 128 HGB für diese Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter haften. Dieses Ergebnis entspricht einer verbreiteten Ansicht in der Bundesrepublik Deutschland (vgl Ulmer in Großkomm HGB3, § 138 Rz 33; Schlegelberger-Geßler, HGB4, § 138 Rz 24; A.Hueck, Das Recht der OHG4, 458; Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaften6, 445) und in Österreich (Koppensteiner in Straube HGB, Art. Nr 15, 16 EVHGB Rz 8; Paschinger Die Gesellschaften und Genossenschaften im Zivilprozeß, 141; EvBl. 1971/54; auch in WBl. 1987, 65 wurde die Gegenseitigkeit des Auseinandersetzungsanspruches einer Kommanditistin und der Forderungen der Gesellschaft gegen die Kommanditistin bei der Prüfung eines konkursrechtlichen Aufrechnungsverbotes als gegeben unterstellt). Die Bestimmung des Abfindungsanspruches (oder umgekehrt im Falle eines negativen Vermögensstandes des Anspruches gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter auf Erstattung eines Fehlbetrages) setzt als Bemessungsgrundlage die Ermittlung des Gesellschaftsvermögens zum Ausscheidungsstichtag voraus. Die Feststellung des Gesellschaftsvermögens zu diesem Stichtag dient ausschließlich der Gewinnung einer Grundlage zur Errechnung des Abfindungsanspruches. Diese Vermögensfeststellung erfolgt durch Gegenüberstellung von Aktiven und Passiven in Form einer Vermögensbilanz. Dieser formelle Weg ist im vorliegenden Fall überdies ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vorgesehen. Der Anspruch auf Erstellung einer solchen Bilanz ist ein Nebenanspruch des Anspruches auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Als solcher richtet er sich gegen die Gesellschaft als Schuldnerin des Abfindungsanspruches. Auch für diesen Nebenanspruch haften die Gesellschafter im Sinne der §§ 128, 129 HGB persönlich. Die für andere Bilanzfälle geltenden Erfordernisse einer formellen Aufstellung und Feststellung sind auf die Abschichtungsbilanz nach deren spezifischen Zwecken nicht uneingeschränkt übertragbar. Auch die Verpflichtung zur eidlichen Bekräftigung hat das Berufungsgericht zutreffend beurteilt.Schuldner dieses Geldanspruches ist die Gesellschaft als die rechtliche Erscheinungsform der gemeinsamen Interessen aller in ihr verbliebenen Gesellschafter, die im Sinne des Paragraph 128, HGB für diese Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter haften. Dieses Ergebnis entspricht einer verbreiteten Ansicht in der Bundesrepublik Deutschland vergleiche Ulmer in Großkomm HGB3, Paragraph 138, Rz 33; Schlegelberger-Geßler, HGB4, Paragraph 138, Rz 24; A.Hueck, Das Recht der OHG4, 458; Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaften6, 445) und in Österreich (Koppensteiner in Straube HGB, "Art". Nr 15, 16 EVHGB Rz 8; Paschinger Die Gesellschaften und Genossenschaften im Zivilprozeß, 141; EvBl. 1971/54; auch in WBl. 1987, 65 wurde die Gegenseitigkeit des Auseinandersetzungsanspruches einer Kommanditistin und der Forderungen der Gesellschaft gegen die Kommanditistin bei der Prüfung eines konkursrechtlichen Aufrechnungsverbotes als gegeben unterstellt). Die Bestimmung des Abfindungsanspruches (oder umgekehrt im Falle eines negativen Vermögensstandes des Anspruches gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter auf Erstattung eines Fehlbetrages) setzt als Bemessungsgrundlage die Ermittlung des Gesellschaftsvermögens zum Ausscheidungsstichtag voraus. Die Feststellung des Gesellschaftsvermögens zu diesem Stichtag dient ausschließlich der Gewinnung einer Grundlage zur Errechnung des Abfindungsanspruches. Diese Vermögensfeststellung erfolgt durch Gegenüberstellung von Aktiven und Passiven in Form einer Vermögensbilanz. Dieser formelle Weg ist im vorliegenden Fall überdies ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vorgesehen. Der Anspruch auf Erstellung einer solchen Bilanz ist ein Nebenanspruch des Anspruches auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Als solcher richtet er sich gegen die Gesellschaft als Schuldnerin des Abfindungsanspruches. Auch für diesen Nebenanspruch haften die Gesellschafter im Sinne der Paragraphen 128, 129, HGB persönlich. Die für andere Bilanzfälle geltenden Erfordernisse einer formellen Aufstellung und Feststellung sind auf die Abschichtungsbilanz nach deren spezifischen Zwecken nicht uneingeschränkt übertragbar. Auch die Verpflichtung zur eidlichen Bekräftigung hat das Berufungsgericht zutreffend beurteilt.
Das Wesentliche an der Abschichtungsbilanz ist die geschuldete Information über die einzelnen Bestandteile der Aktiven und Passiven sowie über die für deren Bewertung maßgebenden Tatumstände. Es liegt damit eine Verpflichtung zur Angabe eines Vermögens im Sinne des Art. XLII EGZPO vor, hinsichtlich der die dort umschriebene Eidesleistungspflicht besteht (vgl. Fasching, Lehrbuch, Rz 1046 und Komm, II, 91 und 94). Die Pflicht zur eidlichen Bekräftigung umfaßt allerdings nicht die im Schätzungsverfahren zu ermittelnden Bewertungen. Zur Klarstellung dieser Einschyänkung erscheint eine entsprechende Formulierung des Eidesleistungsbegehrens zweckmäßig. Auch die Verjährungsfrage haben die Vorinstanzen zutreffend gelöst.Das Wesentliche an der Abschichtungsbilanz ist die geschuldete Information über die einzelnen Bestandteile der Aktiven und Passiven sowie über die für deren Bewertung maßgebenden Tatumstände. Es liegt damit eine Verpflichtung zur Angabe eines Vermögens im Sinne des "Art". XLII EGZPO vor, hinsichtlich der die dort umschriebene Eidesleistungspflicht besteht vergleiche Fasching, Lehrbuch, Rz 1046 und Komm, römisch zwei, 91 und 94). Die Pflicht zur eidlichen Bekräftigung umfaßt allerdings nicht die im Schätzungsverfahren zu ermittelnden Bewertungen. Zur Klarstellung dieser Einschyänkung erscheint eine entsprechende Formulierung des Eidesleistungsbegehrens zweckmäßig. Auch die Verjährungsfrage haben die Vorinstanzen zutreffend gelöst.
Der Anspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist nach seinem Inhalt keinem der im § 1486 ABGB aufgezählten Fälle der kurzen Verjährung, insbesondere nicht dem der Z 1, unterworfen. Er unterliegt der allgemeinen 30-jährigen Verjährung im Sinne des § 1478 ABGB. (Größenschluß aus SZ 30/58 und HS 535, vgl. auch EvBl. 1962/414). Die Sonderregelung des § 159 HGB trifft nur Ansprüche gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter aus Verpflichtungen der Gesellschaft, nicht aber Ansprüche eines (ausgeschiedenen) Gesellschafters gegen die Gesellschaft und gegen die in ihr verbliebenen Gesellschafter. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß nach dem Schutzzweck dieser Regelung zugunsten des ehemaligen Gesellschafters eine analoge Anwendung auf Ansprüche gegen die Gesellschaft und die in ihr verbliebenen Gesellschafter ausgeschlossen ist.Der Anspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist nach seinem Inhalt keinem der im Paragraph 1486, ABGB aufgezählten Fälle der kurzen Verjährung, insbesondere nicht dem der Ziffer eins,, unterworfen. Er unterliegt der allgemeinen 30-jährigen Verjährung im Sinne des Paragraph 1478, ABGB. (Größenschluß aus SZ 30/58 und HS 535, vergleiche auch EvBl. 1962/414). Die Sonderregelung des Paragraph 159, HGB trifft nur Ansprüche gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter aus Verpflichtungen der Gesellschaft, nicht aber Ansprüche eines (ausgeschiedenen) Gesellschafters gegen die Gesellschaft und gegen die in ihr verbliebenen Gesellschafter. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß nach dem Schutzzweck dieser Regelung zugunsten des ehemaligen Gesellschafters eine analoge Anwendung auf Ansprüche gegen die Gesellschaft und die in ihr verbliebenen Gesellschafter ausgeschlossen ist.
Die Beklagten haben - aus Anlaß einer Replik der Klägerin zu den in der Klagebeantwortung enthaltenen Ausführungen zur Anspruchsverjährung, aber nicht bloß zur Beurteilung der strittigen Verjährungsfrage - geltend gemacht, daß die Klägerin in den anwaltlich geführten Verhandlungen zum Jahreswechsel 1978/79 das vom Wirtschaftstreuhänder 1974 gewonnene Ergebnis als "festgestelltes Auseinandersetzungsguthaben" bezeichnet und in einem nachfolgenden Rechtsstreit selbst angegeben habe, daß eine Auseinandersetzungsbilanz errichtet worden sei. Dieses Vorbringen ist in erster Linie als Einwand der vollständigen Erfüllung des Bilanzerstellungsanspruches als Nebenanspruches des Geldzahlungsanspruches auf das Auseinandersetzungsguthaben zu werten, gleichzeitig aber auch zufolge behaupteter Anerkennung der vom Wirtschaftstreuhänder ausgearbeiteten Zusammenstellung als Berechnungsgrundlage für das Auseinandersetzungsguthaben als Einwand schlüssigen Verzichtes auf weitergehende Mitteilungsansprüche. Die Beklagten haben in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen (Schriftsatz ON 5 I = AS 21) entgegen der diesbezüglich unpräzisen Formulierung der Klägerin und auch der Urteilsfeststellungen im Sinne der als Beilage B vorliegenden Urkunde nicht formuliert, daß der Wirtschaftstreuhänder formell eine Bilanz aufgestellt, sondern daß er Ausführungen zur "Ermittlung der stillen Reserven in der Bilanz der ... OHG ... zum 31. Jänner 1972" niedergelegt habe. Dabei hat der Wirtschaftstreuhänder ausdrücklich eine Aussage darüber abgelehnt, "ob in den Vorräten stille Reserven enthalten seien". Die Bilanzpost Warenvorräte macht aber immerhin bei ausgewiesenen Aktiven im Werte von rund 9,9 Mio S einen Betrag von rund 5,7 Mio S, also etwa 57,5 % der Bilanzsumme aus.Die Beklagten haben - aus Anlaß einer Replik der Klägerin zu den in der Klagebeantwortung enthaltenen Ausführungen zur Anspruchsverjährung, aber nicht bloß zur Beurteilung der strittigen Verjährungsfrage - geltend gemacht, daß die Klägerin in den anwaltlich geführten Verhandlungen zum Jahreswechsel 1978/79 das vom Wirtschaftstreuhänder 1974 gewonnene Ergebnis als "festgestelltes Auseinandersetzungsguthaben" bezeichnet und in einem nachfolgenden Rechtsstreit selbst angegeben habe, daß eine Auseinandersetzungsbilanz errichtet worden sei. Dieses Vorbringen ist in erster Linie als Einwand der vollständigen Erfüllung des Bilanzerstellungsanspruches als Nebenanspruches des Geldzahlungsanspruches auf das Auseinandersetzungsguthaben zu werten, gleichzeitig aber auch zufolge behaupteter Anerkennung der vom Wirtschaftstreuhänder ausgearbeiteten Zusammenstellung als Berechnungsgrundlage für das Auseinandersetzungsguthaben als Einwand schlüssigen Verzichtes auf weitergehende Mitteilungsansprüche. Die Beklagten haben in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen (Schriftsatz ON 5 römisch eins = AS 21) entgegen der diesbezüglich unpräzisen Formulierung der Klägerin und auch der Urteilsfeststellungen im Sinne der als Beilage B vorliegenden Urkunde nicht formuliert, daß der Wirtschaftstreuhänder formell eine Bilanz aufgestellt, sondern daß er Ausführungen zur "Ermittlung der stillen Reserven in der Bilanz der ... OHG ... zum 31. Jänner 1972" niedergelegt habe. Dabei hat der Wirtschaftstreuhänder ausdrücklich eine Aussage darüber abgelehnt, "ob in den Vorräten stille Reserven enthalten seien". Die Bilanzpost Warenvorräte macht aber immerhin bei ausgewiesenen Aktiven im Werte von rund 9,9 Mio S einen Betrag von rund 5,7 Mio S, also etwa 57,5 % der Bilanzsumme aus.
Eine Bezugnahme der Klägerin bei der außergerichtlichen Geltendmachung oder gerichtlichen Verfolgung ihres Auseinandersetzungsguthabens auf die Schätzungsunterlagen des Wirtschaftstreuhänders ist als solche noch nicht als Anerkennung dahin zu werten, daß die stillen Reserven im Sinne des Gesellschaftsvertrages vollständig aufgelöst worden wären und daß auf weitergehende Zahlungsansprüche sowie dazu erforderliche Mitteilungsansprüche verzichtet würde. Einerseits steht dem der ausdrückliche Vorbehalt des Wirtschaftstreuhänders in Ansehung der in der Bewertung der Warenvorräte etwa enthaltenen stillen Reserven entgegen, andererseits die Rechtslage, daß die Einigung auf eine Abschichtungsbilanz im Sinne einer Feststellung mit Anerkennungswirkung kein Erfordernis für die Geltendmachung eines (in einem bestimmten Ausmaß nicht mehr strittigen) Auseinandersetzungsguthabens durch den ausgeschiedenen Gesellschafter darstellt (vgl Ulmer in Großkomm HGB3, § 138 Rz 38; Schlegelberger-Geßler, HGB4, § 138 Rz 24; Koppensteiner in Straube HGB, Art.7 Nr 15, 16 EVHGB Rz 19).Eine Bezugnahme der Klägerin bei der außergerichtlichen Geltendmachung oder gerichtlichen Verfolgung ihres Auseinandersetzungsguthabens auf die Schätzungsunterlagen des Wirtschaftstreuhänders ist als solche noch nicht als Anerkennung dahin zu werten, daß die stillen Reserven im Sinne des Gesellschaftsvertrages vollständig aufgelöst worden wären und daß auf weitergehende Zahlungsansprüche sowie dazu erforderliche Mitteilungsansprüche verzichtet würde. Einerseits steht dem der ausdrückliche Vorbehalt des Wirtschaftstreuhänders in Ansehung der in der Bewertung der Warenvorräte etwa enthaltenen stillen Reserven entgegen, andererseits die Rechtslage, daß die Einigung auf eine Abschichtungsbilanz im Sinne einer Feststellung mit Anerkennungswirkung kein Erfordernis für die Geltendmachung eines (in einem bestimmten Ausmaß nicht mehr strittigen) Auseinandersetzungsguthabens durch den ausgeschiedenen Gesellschafter darstellt vergleiche Ulmer in Großkomm HGB3, Paragraph 138, Rz 38; Schlegelberger-Geßler, HGB4, Paragraph 138, Rz 24; Koppensteiner in Straube HGB, Artikel 7, Nr 15, 16 EVHGB Rz 19).
Nach dem Vorbringen der Beklagten und den nach dem Urkundeninhalt zu berichtigenden Urteilsfeststellungen zu der Zusammenstellung des Wirtschaftstreuhänders vom 24. September 1974 (Beilage B = Beilage 3) und zum Forderungsschreiben des anwaltlichen Vertreters der Klägerin vom 9. Januar 1979 (Beilage 1) ergeben sich Ansätze für die Beurteilung, daß unter Ausklammerung der möglicherweise in der Bewertung der Warenvorräte enthaltenen stillen Reserve auf der Grundlage der Beurteilung durch den Wirtschaftstreuhänder eine teilweise Anerkennung der Berechnungsgrundlage für das Auseinandersetzungsguthaben erfolgt sei, woran beide Parteien mit der Beschränkung gebunden sein könnten, daß nur noch die möglicherweise in der Bewertung der Warenvorräte gelegenen stillen Reserven einen weiteren Anspruch der Klägerin im Rahmen des Art.7 Nr 15 Abs 3 EVHGB zu rechtfertigen vermöchten.Nach dem Vorbringen der Beklagten und den nach dem Urkundeninhalt zu berichtigenden Urteilsfeststellungen zu der Zusammenstellung des Wirtschaftstreuhänders vom 24. September 1974 (Beilage B = Beilage 3) und zum Forderungsschreiben des anwaltlichen Vertreters der Klägerin vom 9. Januar 1979 (Beilage 1) ergeben sich Ansätze für die Beurteilung, daß unter Ausklammerung der möglicherweise in der Bewertung der Warenvorräte enthaltenen stillen Reserve auf der Grundlage der Beurteilung durch den Wirtschaftstreuhänder eine teilweise Anerkennung der Berechnungsgrundlage für das Auseinandersetzungsguthaben erfolgt sei, woran beide Parteien mit der Beschränkung gebunden sein könnten, daß nur noch die möglicherweise in der Bewertung der Warenvorräte gelegenen stillen Reserven einen weiteren Anspruch der Klägerin im Rahmen des Artikel 7, Nr 15 Absatz 3, EVHGB zu rechtfertigen vermöchten.
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Eintritt und der Umfang einer Feststellungswirkung noch nicht abschließend beurteilt werden können. Diese Fragen sind gemäß § 182 ZPO mit den Parteien noch zu erörtern, wobei nach dem Ergebnis dieser Erörterung im Rahmen eines ergänzten Parteienvorbringens Beweisaufnahmen und Feststellungen erforderlich sein können. Das Einwendungsvorbringen ist in dieser Hinsicht genügend substantiiert, so daß sich im Rahmen der materiellen Prozeßleitung die Notwendigkeit ergibt, auf eine Ergänzung des Parteienvorbringens zu dringen. Ein verfahrensrechtlich unzulässiger Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes liegt entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht der Klägerin nicht vor.Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Eintritt und der Umfang einer Feststellungswirkung noch nicht abschließend beurteilt werden können. Diese Fragen sind gemäß Paragraph 182, ZPO mit den Parteien noch zu erörtern, wobei nach dem Ergebnis dieser Erörterung im Rahmen eines ergänzten Parteienvorbringens Beweisaufnahmen und Feststellungen erforderlich sein können. Das Einwendungsvorbringen ist in dieser Hinsicht genügend substantiiert, so daß sich im Rahmen der materiellen Prozeßleitung die Notwendigkeit ergibt, auf eine Ergänzung des Parteienvorbringens zu dringen. Ein verfahrensrechtlich unzulässiger Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes liegt entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht der Klägerin nicht vor.
Der im Rekurs der Beklagten aufrechterhaltene Standpunkt, die Verpflichtungen zur Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens und zu den als Nebenleistung geschuldeten Auskünften bereits restlos erfüllt zu haben, was die Klägerin auch schlüssig anerkannt habe, ist aus den dargelegten Gründen noch nicht abschließend zu beurteilen.
Der Einwand der Unmöglichkeit der Leistung, den die Beklagten auch im Rekursverfahren aufrechterhalten, ist weder wegen schuldhafter Herbeiführung der Unmöglichkeit durch die Verpflichteten von vornherein unbeachtlich, noch steht dieser Schulderlöschungsgrund bereits fest.
Der berufungsgerichtlichen Ansicht über die Beachtlichkeit auch einer vom Leistungspflichtigen selbst verschuldeten Unmöglichkeit der Leistung ist aus der Überlegung beizutreten, daß Unmögliches nicht Inhalt eines gerichtlichen Leistungsbefehles sein darf. Andererseits muß aber die Unmöglichkeit mit Sicherheit feststehen. Behauptet der Schuldner, daß dies der Fall sei, ist dies im Rahmen seines Vorbringens und seiner Beweisanbote bereits im Erkenntnisverfahren zu klären. Es besteht kein zureichender Grund, die Klärung dieses angeblich bereits eingetretenen anspruchsverändernden Umstandes in einen Oppositionsstreit zu verschieben.
Eine Unmöglichkeit der im vorliegenden Fall gebotenen Auflistung der Warenvorräte unter Angabe ihrer wertbestimmenden Faktoren stünde allerdings nicht schon beim Nachweis einer Vernichtung der bezüglichen Geschäftsunterlagen mit Sicherheit fest, sondern erst im Falle der als erwiesen angenommenen Unmöglichkeit einer - auch bloß für die Zwecke der Gewinnung einer Berechnungsgrundlage für den restlichen Anspruch der Klägerin auf das Auseinandersetzungsguthaben im Sinne des Art.7 Nr 15 Abs.3 zweiter Satz EVHGB erforderlichen Schätzung - hinreichenden Rekonstruierbarkeit der Ansätze. Auch in diesem Sinne ist die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung unerläßlich. Die dabei überbundenen Rechtsansichten treffen unter Bedachtnahme auf die dargelegten Klarstellungen zu.Eine Unmöglichkeit der im vorliegenden Fall gebotenen Auflistung der Warenvorräte unter Angabe ihrer wertbestimmenden Faktoren stünde allerdings nicht schon beim Nachweis einer Vernichtung der bezüglichen Geschäftsunterlagen mit Sicherheit fest, sondern erst im Falle der als erwiesen angenommenen Unmöglichkeit einer - auch bloß für die Zwecke der Gewinnung einer Berechnungsgrundlage für den restlichen Anspruch der Klägerin auf das Auseinandersetzungsguthaben im Sinne des Artikel 7, Nr 15 Absatz 3, zweiter Satz EVHGB erforderlichen Schätzung - hinreichenden Rekonstruierbarkeit der Ansätze. Auch in diesem Sinne ist die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung unerläßlich. Die dabei überbundenen Rechtsansichten treffen unter Bedachtnahme auf die dargelegten Klarstellungen zu.
Keinem der beiden Rekurse war daher stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.