Der von der Ablehnungswerberin gegen die Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
§ 24 Abs 2 JN lautet seit seiner Abänderung durch die achte Gerichtsentlastungsnovelle:Paragraph 24, Absatz 2, JN lautet seit seiner Abänderung durch die achte Gerichtsentlastungsnovelle:
"Gegen die Stattgebung der Ablehnung findet kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt."
Den zweiten Halbsatz der zitierten Novellenbestimmung sieht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinne an, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfinde und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei (SZ 18/6; RZ 1955, 95; NZ 1970, 92; EvBl 1975/221 uva.). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern nach dem zweiten Abschnitt des ersten Teiles der Jurisdiktionsnorm verdrängt § 24 Abs 2 jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm in ihrem ersten Teil Anwendung zu finden hat, also auch im Verfahren außer Streitsachen (JBl 1951, 488; JBl 1961, 34; SZ 42/74; NZ 1970, 76;Den zweiten Halbsatz der zitierten Novellenbestimmung sieht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinne an, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfinde und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei (SZ 18/6; RZ 1955, 95; NZ 1970, 92; EvBl 1975/221 uva.). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern nach dem zweiten Abschnitt des ersten Teiles der Jurisdiktionsnorm verdrängt Paragraph 24, Absatz 2, jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm in ihrem ersten Teil Anwendung zu finden hat, also auch im Verfahren außer Streitsachen (JBl 1951, 488; JBl 1961, 34; SZ 42/74; NZ 1970, 76;
EvBl 1975/221 uva.). Diesen Gesichtspunkt vernachlässigt Fasching (Komm. I 212), dessen gegenteilige Ansicht daher auch bereits wiederholt ausdrücklich abgelehnt wurde (RZ 1961, 14; NZ 1966, 28;EvBl 1975/221 uva.). Diesen Gesichtspunkt vernachlässigt Fasching (Komm. römisch eins 212), dessen gegenteilige Ansicht daher auch bereits wiederholt ausdrücklich abgelehnt wurde (RZ 1961, 14; NZ 1966, 28;
RZ 1967, 71; NZ 1970, 92 ua.).
Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht bestimmt, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung des § 24 Abs 2 JN abzugehen.Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht bestimmt, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung des Paragraph 24, Absatz 2, JN abzugehen.
Der Revisionsrekurs ist in diesem Sinne unzulässig. Die angefochtene Entscheidung darf keiner weiteren sachlichen Überprüfung unterworfen werden. Diese beschränkte sich auf die Frage der Ablehnung eines Richters. Über die in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Sachanträge im Zusammenhang mit der Verfolgung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche und bürgerlich-rechtlicher Schadenersatzansprüche ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand mangels Vorliegens einer anfechtbaren Entscheidung der zweiten Instanz hierüber keine Beurteilung durch das Gericht dritter Instanz möglich.
Das unzulässige Rechtsmittel war zurückzuweisen.