Die Revisionen der klagenden Partei sowie des Erst- und der Drittbeklagten sind nicht zulässig. Das Gericht zweiter Instanz begründete seinen Ausspruch nach § 500 Abs 3 aF ZPO allein damit, die Revision sei wegen des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges dieser Rechtssache mit dem Verfahren 41 Cg 12/87 des Landesgerichtes Innsbruck, in dem die Revision nach § 502 Abs 4 Z 2 aF ZPO zulässig war, zur Wahrung der Rechtseinheit zuzulassen. Mit Urteil vom 29. 5. 1990, 5 Ob 572/90, bestätigte der Oberste Gerichtshof jedoch das Urteil des Berufungsgerichtes, mit dem dieses dem zuletzt nur noch auf § 1409 ABGB gestützten Begehren gegen den Erstbeklagten stattgegeben hatte. Gleichgelagert ist der dieser Entscheidung zugrundeliegende Fall daher nur mehr mit dem Gegenstand der Revision des Erstbeklagten.Die Revisionen der klagenden Partei sowie des Erst- und der Drittbeklagten sind nicht zulässig. Das Gericht zweiter Instanz begründete seinen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 3, aF ZPO allein damit, die Revision sei wegen des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges dieser Rechtssache mit dem Verfahren 41 Cg 12/87 des Landesgerichtes Innsbruck, in dem die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, aF ZPO zulässig war, zur Wahrung der Rechtseinheit zuzulassen. Mit Urteil vom 29. 5. 1990, 5 Ob 572/90, bestätigte der Oberste Gerichtshof jedoch das Urteil des Berufungsgerichtes, mit dem dieses dem zuletzt nur noch auf Paragraph 1409, ABGB gestützten Begehren gegen den Erstbeklagten stattgegeben hatte. Gleichgelagert ist der dieser Entscheidung zugrundeliegende Fall daher nur mehr mit dem Gegenstand der Revision des Erstbeklagten.
1.) Zur Revision der klagenden Partei:
Die klagende Partei zeigt in ihrem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 aF ZPO auf, sodaß das Rechtsmittel gemäß § 507 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen war:Die klagende Partei zeigt in ihrem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, aF ZPO auf, sodaß das Rechtsmittel gemäß Paragraph 507, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen war:
Die klagende Partei stützte ihr Haupt- sowie ihre Hilfsbegehren, soweit sie damit Rechtshandlungen anfechten wollte, zwar auf die Tatbestände des § 2 Z 1, 2, 3 und 4 sowie auf § 3 Z 1 AnfO, in ihrer Revision beschränkt sie sich jedoch auf Ausführungen zu den Anfechtungstatbeständen nach § 2 Z 1 und 3 AnfO. Danach sind (Z 1) alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat, und (Z 3) alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten - vor oder während der Ehe - oder gegenüber anderen nahen Angehörigen (§ 4 AnfO) oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, anfechtbar, es sei denn, daß dem anderen Teile zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte.Die klagende Partei stützte ihr Haupt- sowie ihre Hilfsbegehren, soweit sie damit Rechtshandlungen anfechten wollte, zwar auf die Tatbestände des Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 und 4 sowie auf Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO, in ihrer Revision beschränkt sie sich jedoch auf Ausführungen zu den Anfechtungstatbeständen nach Paragraph 2, Ziffer eins und 3 AnfO. Danach sind (Ziffer eins,) alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat, und (Ziffer 3,) alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten - vor oder während der Ehe - oder gegenüber anderen nahen Angehörigen (Paragraph 4, AnfO) oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, anfechtbar, es sei denn, daß dem anderen Teile zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte.
Breiten Raum widmet die klagende Partei in ihrer Revision den Fragen der Beweislastverteilung und den Darlegungen, weshalb das Gericht zweiter Instanz diese Frage unrichtig gelöst habe. Beim Tatbestand des § 2 Z 1 AnfO hat der Anfechtungskläger sowohl die Benachteiligungsabsicht des Schuldners als auch deren Kenntnis durch den Anfechtungsgegner zu beweisen, selbst wenn dieser naher Angehöriger des Schuldners ist (EvBl 1982/142 ua). Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt (ON 116, S. 33 = AS 715), "hinsichtlich des Leibrentenvertrages" sei "keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners vorhanden" gewesen, "sondern dieser Vertrag" sei "ausschließlich deshalb geschlossen" worden, "um einen überschuldeten und konkursreifen Betrieb zu sanieren". Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht in Erledigung der Beweisrüge der klagenden Partei mit eingehender, in sich schlüssiger Begründung für unbedenklich befunden. Angesichts dieser Feststellung, die als Tatsachenfeststellung (SZ 59/143; SZ 53/31; SZ 40/96 ua) der Überprüfung im Revisionsverfahren entzogen ist, ist der klagenden Partei nicht bloß der Beweis, daß der Schuldner bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung in Benachteiligungsabsicht gehandelt hat, mißlungen, sondern es ist darüber hinaus ausdrücklich festgestellt, daß der Zweitbeklagte den Leibrentenvertrag nicht in Benachteiligungsabsicht geschlossen hat. Die Frage nach der weiteren vom Anfechtungskläger zu beweisenden Tatsache, daß der Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht kannte, stellt sich angesichts der vorher erörterten negativen Feststellung der Vorinstanzen nicht mehr.Breiten Raum widmet die klagende Partei in ihrer Revision den Fragen der Beweislastverteilung und den Darlegungen, weshalb das Gericht zweiter Instanz diese Frage unrichtig gelöst habe. Beim Tatbestand des Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO hat der Anfechtungskläger sowohl die Benachteiligungsabsicht des Schuldners als auch deren Kenntnis durch den Anfechtungsgegner zu beweisen, selbst wenn dieser naher Angehöriger des Schuldners ist (EvBl 1982/142 ua). Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt (ON 116, S. 33 = AS 715), "hinsichtlich des Leibrentenvertrages" sei "keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners vorhanden" gewesen, "sondern dieser Vertrag" sei "ausschließlich deshalb geschlossen" worden, "um einen überschuldeten und konkursreifen Betrieb zu sanieren". Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht in Erledigung der Beweisrüge der klagenden Partei mit eingehender, in sich schlüssiger Begründung für unbedenklich befunden. Angesichts dieser Feststellung, die als Tatsachenfeststellung (SZ 59/143; SZ 53/31; SZ 40/96 ua) der Überprüfung im Revisionsverfahren entzogen ist, ist der klagenden Partei nicht bloß der Beweis, daß der Schuldner bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung in Benachteiligungsabsicht gehandelt hat, mißlungen, sondern es ist darüber hinaus ausdrücklich festgestellt, daß der Zweitbeklagte den Leibrentenvertrag nicht in Benachteiligungsabsicht geschlossen hat. Die Frage nach der weiteren vom Anfechtungskläger zu beweisenden Tatsache, daß der Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht kannte, stellt sich angesichts der vorher erörterten negativen Feststellung der Vorinstanzen nicht mehr.
Richtig ist, daß der Anfechtungskläger, ist der Anfechtungsgegner - so wie hier - naher Angehöriger des Schuldners (sein Sohn), zur Dartuung des Anfechtungstatbestandes des § 2 Z 3 AnfO nur die benachteiligende Rechtshandlung beweisen muß. Der Anfechtungsgegner hat dagegen den Beweis zu führen, daß der Schuldner nicht in Benachteiligungsabsicht handelte, beziehungsweise - wenn schon - daß er, der Anfechtungsgegner, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles diese Absicht nicht kennen mußte (BankArch 1988, 836; SZ 53/31 ua), nicht aber auch, daß er sie gar nicht kennen konnte. Dieser Gegenbeweis ist den Beklagten in Anbetracht auf die vorerwähnte erstinstanzliche Feststellung gelungen, sodaß dem Anfechtungsbegehren - ob es nun auf die Z 1 oder die Z 3 des § 2 AnfO gestützt ist - schon aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen kein Erfolg beschieden sein kann, ohne daß Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (§ 504 Abs 2 Z 1 aF ZPO) hätten gelöst werden müssen.Richtig ist, daß der Anfechtungskläger, ist der Anfechtungsgegner - so wie hier - naher Angehöriger des Schuldners (sein Sohn), zur Dartuung des Anfechtungstatbestandes des Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO nur die benachteiligende Rechtshandlung beweisen muß. Der Anfechtungsgegner hat dagegen den Beweis zu führen, daß der Schuldner nicht in Benachteiligungsabsicht handelte, beziehungsweise - wenn schon - daß er, der Anfechtungsgegner, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles diese Absicht nicht kennen mußte (BankArch 1988, 836; SZ 53/31 ua), nicht aber auch, daß er sie gar nicht kennen konnte. Dieser Gegenbeweis ist den Beklagten in Anbetracht auf die vorerwähnte erstinstanzliche Feststellung gelungen, sodaß dem Anfechtungsbegehren - ob es nun auf die Ziffer eins, oder die Ziffer 3, des Paragraph 2, AnfO gestützt ist - schon aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen kein Erfolg beschieden sein kann, ohne daß Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (Paragraph 504, Absatz 2, Ziffer eins, aF ZPO) hätten gelöst werden müssen.
Soweit die klagende Partei dagegen und gegen die Feststellung, das Unternehmen des Zweitbeklagten sei bei der Übergabe an den Erstbeklagten bereits überschuldet und konkursreif gewesen, mit der Behauptung, den Vorinstanzen seien Feststellungsmängel unterlaufen, ankämpft, geht sie in Wahrheit nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, sodaß ihre Revision insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, oder aber sie bekämpft darin in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung durch die Vorinstanzen. Soweit die klagende Partei dem Berufungsgericht offenbar einen Verstoß gegen die Denkgesetze unterstellt, weil dieses in Erledigung der Beweisrüge ausgeführt habe, die Übergabe des Vermögens sei ausschließlich zu Sanierungszwecken erfolgt, gleichzeitig aber festgestellt habe, daß anstelle der bisherigen Schulden andere Kredite getreten seien, was die Sanierung ausschließe, so übersieht sie, daß die Sanierung in den allermeisten Fällen durch eine Umschuldung eingeleitet werden muß. Die weniger drückenden neuen Kredite, deren Rückzahlung dem Zweck entsprechend geordnet ist, sind neben der Änderung des Unternehmenskonzeptes fast stets eine der wesentlichen Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Sanierung. Daß der Zweitbeklagte auch noch im Zeitpunkt der Verbücherung des Leibrentenvertrages (14 Tage nach dessen Abschluß) frei von jeder Benachteiligungsabsicht war, haben die Vorinstanzen in Anbetracht des feststehenden Zweckes der Vermögenstransaktion unterstellt. Gründe, warum der Zweitbeklagte wenige Tage nach dem Vertragsabschluß bei der Verbücherung als zwangsläufiger Folge des Vertrages nun doch (auch) von Benachteiligungsabsicht bestimmt gewesen sein sollte, sind selbst der Revision in keiner Weise zu entnehmen. An der Löschung der Pfandrechte der klagenden Partei (am 31. 5. 1983) konnte der Zweitbeklagte hingegen gar nicht mehr in rechtlich relevanter Weise beteiligt gewesen sein.
Das Vorbringen der klagenden Partei, die neue Fassung ihrer Begehren im Schriftsatz ON 21 habe bloß der Klarstellung gedient, ohne daß damit - bereits verfristete - Anfechtungsansprüche in das Verfahren neu eingeführt worden wären, geht schon deshalb ins Leere, weil das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung nicht auf Verfristung gegründet hat.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, daß der Zweitbeklagte als Schuldner des Anfechtungsklägers nicht Anfechtungsgegner sein kann, weil, wird dem Ziel der Anfechtungsklage entsprechend die angefochtene Rechtshandlung dem Kläger gegenüber für unwirksam erklärt (§ 1 AnfO), dieser ohnedies dem Schuldner gegenüber so vorgehen kann, als ob dieser die angefochtene Rechtshandlung gar nicht vorgenommen hätte. Zu der zur Widerlegung der Ansicht der Vorinstanzen ins Treffen geführten (älteren) Judikatur muß deshalb nicht Stellung genommen werden, weil der Vorbehalt des Wohnrechtes und des Veräußerungsverbotes nur den Leibrentenvertrag betrifft, dessen Anfechtung jedoch an der fehlenden Benachteiligungsabsicht des Zweitbeklagten scheitert, nicht aber auch die weiteren Vereinbarungen über den Bezug der Aufwandsentschädigung als Gemeinderat der Stadtgemeinde Lienz und die Leibrentenbezüge.Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, daß der Zweitbeklagte als Schuldner des Anfechtungsklägers nicht Anfechtungsgegner sein kann, weil, wird dem Ziel der Anfechtungsklage entsprechend die angefochtene Rechtshandlung dem Kläger gegenüber für unwirksam erklärt (Paragraph eins, AnfO), dieser ohnedies dem Schuldner gegenüber so vorgehen kann, als ob dieser die angefochtene Rechtshandlung gar nicht vorgenommen hätte. Zu der zur Widerlegung der Ansicht der Vorinstanzen ins Treffen geführten (älteren) Judikatur muß deshalb nicht Stellung genommen werden, weil der Vorbehalt des Wohnrechtes und des Veräußerungsverbotes nur den Leibrentenvertrag betrifft, dessen Anfechtung jedoch an der fehlenden Benachteiligungsabsicht des Zweitbeklagten scheitert, nicht aber auch die weiteren Vereinbarungen über den Bezug der Aufwandsentschädigung als Gemeinderat der Stadtgemeinde Lienz und die Leibrentenbezüge.
Da die klagende Partei somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 aF ZPO (Art. XLI Z 5 Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989) aufgezeigt hat, war ihre Revision gemäß § 507 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Da die klagende Partei somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, aF ZPO ("Art". XLI Ziffer 5, Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989) aufgezeigt hat, war ihre Revision gemäß Paragraph 507, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO, weil der Zweitbeklagte in der Revisionsbeantwortung die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht aufgezeigt hat.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO, weil der Zweitbeklagte in der Revisionsbeantwortung die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht aufgezeigt hat.
2.) Zur Revision des Erst- und der Drittbeklagten:
Die Drittbeklagte ist - selbst dem Vorbringen im Rechtsmittel zufolge - bloß durch den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Verfahrenskosten beschwert, weil sie die erstinstanzliche Teilstattgebung zu ihren Lasten in zweiter Instanz nicht bekämpft hat und das Berufungsgericht nur einem ausschließlich gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagebegehren in Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles stattgegeben hat. Der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Prozeßkosten ist aber in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbar (§ 528 Abs 1 Z 2 aF ZPO). Soweit die Revision von der Drittbeklagten und im Kostenpunkt auch vom Erstbeklagten erhoben wurde, ist sie als unzulässig zurückzuweisen. Die Revisionsschrift ist darüber hinaus aber auch verspätet erhoben. Gemäß § 505 Abs 2 in Verbindung mit § 464 Abs 3 ZPO beginnt für eine Verfahrenshilfe beantragende oder genießende Partei, die innerhalb der vierwöchigen Revisionsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem (damaligen) Vertreter der Beklagten am 23. 8. 1989 zugestellt, der Erstbeklagte hat - wie auch die Drittbeklagte - den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung des Rechtsanwaltes zur Ausführung der Revision jedoch erst am 25. 9. 1989, also nach dem Verstreichen der bei Bedachtnahme auf die Gerichtsferien am Freitag, dem 22. 9. 1989, endenden Revisionsfrist zur Post gegeben. Der durch Art. IV Z 20 Zivilverfahrens-Novelle 1983 dem § 85 Abs 2 ZPO angefügte dritte Satz regelt nur den Neubeginn des Laufes der für die Wiederanbringung eines befristeten Schriftsatzes gesetzten Verbesserungsfrist (Fasching, ZPR2, Rz 517), nicht aber den im § 505 Abs 2 und im § 464 Abs 3 ZPO geregelten Beginn der Rechtsmittelfrist für eine Partei, die innerhalb der Frist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt hat (vgl. RZ 1989/51). Da der Erstbeklagte die Beigebung des Rechtsanwaltes nicht fristgerecht beantragt hat, war auch seine Revision, soweit sie nicht ohnehin unzulässig ist, zur Gänze zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ist auch in diesem Fall auf die §§ 40 und 50 ZPO gegründet. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung weder auf die Verspätung noch auf die Unzulässigkeit der Hauptsachenanfechtung hingewiesen.Die Drittbeklagte ist - selbst dem Vorbringen im Rechtsmittel zufolge - bloß durch den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Verfahrenskosten beschwert, weil sie die erstinstanzliche Teilstattgebung zu ihren Lasten in zweiter Instanz nicht bekämpft hat und das Berufungsgericht nur einem ausschließlich gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagebegehren in Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles stattgegeben hat. Der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Prozeßkosten ist aber in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbar (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, aF ZPO). Soweit die Revision von der Drittbeklagten und im Kostenpunkt auch vom Erstbeklagten erhoben wurde, ist sie als unzulässig zurückzuweisen. Die Revisionsschrift ist darüber hinaus aber auch verspätet erhoben. Gemäß Paragraph 505, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 464, Absatz 3, ZPO beginnt für eine Verfahrenshilfe beantragende oder genießende Partei, die innerhalb der vierwöchigen Revisionsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem (damaligen) Vertreter der Beklagten am 23. 8. 1989 zugestellt, der Erstbeklagte hat - wie auch die Drittbeklagte - den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung des Rechtsanwaltes zur Ausführung der Revision jedoch erst am 25. 9. 1989, also nach dem Verstreichen der bei Bedachtnahme auf die Gerichtsferien am Freitag, dem 22. 9. 1989, endenden Revisionsfrist zur Post gegeben. Der durch Artikel römisch vier, Ziffer 20, Zivilverfahrens-Novelle 1983 dem Paragraph 85, Absatz 2, ZPO angefügte dritte Satz regelt nur den Neubeginn des Laufes der für die Wiederanbringung eines befristeten Schriftsatzes gesetzten Verbesserungsfrist (Fasching, ZPR2, Rz 517), nicht aber den im Paragraph 505, Absatz 2 und im Paragraph 464, Absatz 3, ZPO geregelten Beginn der Rechtsmittelfrist für eine Partei, die innerhalb der Frist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt hat vergleiche RZ 1989/51). Da der Erstbeklagte die Beigebung des Rechtsanwaltes nicht fristgerecht beantragt hat, war auch seine Revision, soweit sie nicht ohnehin unzulässig ist, zur Gänze zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ist auch in diesem Fall auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO gegründet. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung weder auf die Verspätung noch auf die Unzulässigkeit der Hauptsachenanfechtung hingewiesen.