Begründung:
Über das Vermögen der am 28.Juni 1977 im Handelsregister eingetragenen - vormaligen erstbeklagten - ***** Gesellschaft mbH & Co KG ***** in Salzburg (im folgenden Gemeinschuldnerin) wurde am 19.April 1990 zu S 34/90 des Landesgerichtes Salzburg der Konkurs eröffnet. Komplementärin der Gemeinschuldnerin war anfänglich die W***** Gesellschaft mbH, Kommanditistin die C*****Gesellschaft mbH (seit 2.März 1979 Aktiengesellschaft; im folgenden Treuhänderin). Als Komplementäre der Gemeinschuldnerin wurden am 4.Oktober 1977 der Erstbeklagte und am 12.Juli 1979 (der am 16.April 1986 verstorbene Siegfried ***** SCH*****, dessen Verlassenschaft die nun zweitbeklagte Partei ist, eingetragen. Ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft wurde am 7. Jänner 1985 im Handelsregister eingetragen. Zuletzt war Komplementärin die W***** Gesellschaft mbH & Co OHG.
Der Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer Kommanditgesellschaft, abgeschlossen zwischen der W***** Gesellschaft mbH und der Treuhänderin, statuiert ua:
§ 3 Gegenstand des Unternehmens. Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb von Liegenschaften und Grundstücken sowie Anteilen hievon, die Bebauung sowie Bestandgabe und Verwaltung dieser Liegenschaften. ....Paragraph 3, Gegenstand des Unternehmens. Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb von Liegenschaften und Grundstücken sowie Anteilen hievon, die Bebauung sowie Bestandgabe und Verwaltung dieser Liegenschaften. ....
§ 6 Rechte des Kommanditisten. Alleiniger Kommanditist ist die
... (Treuhänderin). Der Kommanditist hält bei der Gründung die
übernommene Einlage von 10.000 S im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung. Der Kommanditist ist berechtigt, bis zum 31.12.2000
seine Kommanditeinlage derart zu erhöhen, daß der
Gesellschaftszweck .... durch Eigenmittel ohne Inanspruchnahme
von Fremdkapital erreicht werden kann. Der Komplementär ist daher nur berechtigt, Grundbesitz zugunsten der Gesellschaft zu erwerben, wenn die Bezahlung durch die Eigenmittel des Kommanditisten sichergestellt ist.
§ 7 Besondere Verpflichtungen des Kommanditisten:Paragraph 7, Besondere Verpflichtungen des Kommanditisten:
1. Die Erhöhung der Einlage durch den Kommanditisten erfolgt durch Einbringung von Treuhandkapital. Der Kommanditist ist berechtigt, für die übernommenen Einzahlungsverpflichtungen treuhändig zu haltende Beteiligungen an der Gesellschaft am Kapitalmarkt auszugeben.
2. Diese Treuhandbeteiligung wird jeweils durch einen Hausanteilschein verbrieft. Der Zeichner eines Hausanteilscheins ist Treugeber für das bezeichnete Kapital. Der Kommanditist hält diesen Betrag als Treuhänder im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung.
3. Der Kommanditist ist verpflichtet, als Treuhänder diese Hausanteilscheine mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, nach Maßgabe der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" über die Ausgabe von Hausanteilscheinen, Serie 6, zu verwalten.
4. Die Rechte und Pflichten des Kommanditisten im Treuhandverhältnis gegenüber dem Zeichner von Hausanteilscheinen ergeben sich aus den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Ausgabe von Hausanteilscheinen", Serie 6. Diese Geschäftsbedingungen werden von allen Gesellschaftern in der geltenden Fassung anerkannt und als verbindlich erklärt. ...
Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Ausgabe von Hausanteilscheinen Serie 6, sachwertgesicherter Vermögensaufbauplan durch die C*****..." (im folgenden AGB) mit Stand September 1977 statuieren ua:
§ 1 Vorbemerkungen: Die ... (Gemeinschuldnerin) ist eine Gesellschaft, die Liegenschaften und Grundstücke sowie Anteile hievon erwirbt und die Bebauung sowie Bestandgabe und Verwaltung dieser Liegenschaften oder Anteilen hievon durchführt. Sie bietet Kapitalanlegern eine Beteiligungsmöglichkeit durch den Erwerb von Hausanteilscheinen der Serie 6 an. Sie hat laut Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung, das gesamte Zeichnungskapital in Haus- und Grundbesitz anzulegen und diesen zu vermieten bzw zu verpachten. Diese Anlage in Haus- und Grundbesitz hat ohne Inanspruchnahme von Fremdkapital zu erfolgen.Paragraph eins, Vorbemerkungen: Die ... (Gemeinschuldnerin) ist eine Gesellschaft, die Liegenschaften und Grundstücke sowie Anteile hievon erwirbt und die Bebauung sowie Bestandgabe und Verwaltung dieser Liegenschaften oder Anteilen hievon durchführt. Sie bietet Kapitalanlegern eine Beteiligungsmöglichkeit durch den Erwerb von Hausanteilscheinen der Serie 6 an. Sie hat laut Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung, das gesamte Zeichnungskapital in Haus- und Grundbesitz anzulegen und diesen zu vermieten bzw zu verpachten. Diese Anlage in Haus- und Grundbesitz hat ohne Inanspruchnahme von Fremdkapital zu erfolgen.
Die Gesellschaft besteht aus der der W***** Gesellschaft mbH als
persönlich haftendem Gesellschafter und der ... (Treuhänderin)
als Kommanditistin, die Treuhandgesellschafter für die Hausanteilscheineigentümer ist.
Die ... (Treuhänderin) finanziert als Kommanditist der
Beteiligungsgesellschaft die Beteiligung durch Ausgabe von
Hausanteilscheinen der Serie 6 und verschafft dem
Hausanteilscheinzeichner Miteigentum am Immobilieneigentum der
... (Gemeinschuldnerin).
§ 2 Gegenstand des Vertrages:
1. Die ... (Treuhandgesellschaft) hält die Kommanditbeteiligung
an der ... (Gemeinschuldnerin) im eigenen Namen und auf fremde
Rechnung als Treuhänder. ...
2. Die Treuhandgesellschaft übernimmt das für die
Hausanteilschein-Serie 6 eingehende Kapital und dotiert damit
widmungsgemäß die Kommanditeinlage. Die Höhe des
Kommanditkapitals ergibt sich aus der Summe sämtlicher
Einzahlungen sowie Erhöhungen ... abzüglich etwaiger
Rückzahlungen gemäß § 8 dieser Bedingungen für die
Hausanteilschein-Serie 6 bis zum 31.12.2000. ...
§ 3 Vertragsabschluß und Einzahlungen: ... Besondere Abreden bei
oder nach Vertragsabschluß sind nur gültig, wenn die Treuhandgesellschaft sie durch ein firmenmäßig gefertigtes Schreiben bestätigt.
§ 4 Pflichten der Treuhandgesellschaft: ...Paragraph 4, Pflichten der Treuhandgesellschaft: ...
3. Die Treuhandgesellschaft wird für die Gesamtheit aller Eigentümer der Hausanteilscheine tätig, das Treuhandverhältnis wird durch Annahme des Zeichnungsscheines durch den Treuhänder und Einlagen der Einzahlungen im Ausmaß der übernommenen Einzahlungsverpflichtung begründet.
4. Die Treuhandgesellschaft hat ihren Treuhandauftrag im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen. Die Treuhandgesellschaft ist verpflichtet, die Verwaltung des übernommenen Vermögens unter Wahrung der Interessen des Treugebers vorzunehmen.
§ 6 Erfolgsbeteiligung - Barauszahlung: ...Paragraph 6, Erfolgsbeteiligung - Barauszahlung: ...
2. Zweck des Erwerbes von Hausanteilscheinen der Serie 6 ist es, aus den Miet- oder Pachterträgen, die die ... (Gemeinschuldnerin) erzielt, eine sachwertgesicherte monatliche Auszahlung zu erzielen. Dem Hausanteilscheinzeichner steht das Recht zu, erstmals nach einer 10jährigen Ansparzeit diese monatliche Auszahlung zu beanspruchen. Bei einer monatlichen Einzahlung von
S 1.000,-- beträgt die Auszahlung ab Beginn des 11.Jahres mindestens monatlich S 1.000,--. ...
§ 8 Rücknahme bei Kündigung: ...Paragraph 8, Rücknahme bei Kündigung: ...
3. Nach Beendigung der monatlichen Einzahlungsverpflichtung, das ist spätestens der 31.12.1990, kann eine Kündigung nur jeweils zum Ende eines Quartals mit einer 6monatigen Aufkündigungsfrist geltend gemacht werden. ... Die Rückzahlung des garantierten Betrages erfolgt zum Kündigungstermin, und zwar bis jährlich höchstens 20 % des Gesamtkommanditkapitals. Maßgebend ist die Reihenfolge des Einlangens der Kündigungen. Für Kündigungen, die 20 % des Gesamtkommanditkapitals überschreiten, erfolgt eine Berücksichtigung der betreffenden Kündigung im darauffolgenden Jahr.
§ 9 Garantien:Paragraph 9, Garantien:
1. Die in § 6 genannte Erfolgsbeteiligung und der dort erwähnte Anspruch auf monatliche Auszahlung sowie die im § 8 erwähnte Rücknahmegarantie der Beteiligung, werden durch die ... (Gemeinschuldnerin) garantiert. Erfolgsbeteiligung, monatliche Auszahlung und Rücknahme werden durch Garantieverträge mit der WOHNUNGSEIGENTUMS-Gesellschaft mbH abgesichert.1. Die in Paragraph 6, genannte Erfolgsbeteiligung und der dort erwähnte Anspruch auf monatliche Auszahlung sowie die im Paragraph 8, erwähnte Rücknahmegarantie der Beteiligung, werden durch die ... (Gemeinschuldnerin) garantiert. Erfolgsbeteiligung, monatliche Auszahlung und Rücknahme werden durch Garantieverträge mit der WOHNUNGSEIGENTUMS-Gesellschaft mbH abgesichert.
3. Die in §§ 6 und 8 erwähnten Garantien gelten unter Zugrundelegung der derzeit geltenden zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Verhältnisse, sowie unter der Annahme eines jährlichen Geldwertverfalles (= Steigerung des Verbraucherpreisindex) von mindestens 5 %. Sie werden auch unwirksam, wenn seitens der Hausanteilscheineigentümer mit einer Mehrheit von 75 % des Gesamtkommanditkapitals ein Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters beschlossen wird. ...3. Die in Paragraphen 6 und 8 erwähnten Garantien gelten unter Zugrundelegung der derzeit geltenden zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Verhältnisse, sowie unter der Annahme eines jährlichen Geldwertverfalles (= Steigerung des Verbraucherpreisindex) von mindestens 5 %. Sie werden auch unwirksam, wenn seitens der Hausanteilscheineigentümer mit einer Mehrheit von 75 % des Gesamtkommanditkapitals ein Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters beschlossen wird. ...
§ 10 Kündigung und Auflösung des Treuhandvertrages: ...Paragraph 10, Kündigung und Auflösung des Treuhandvertrages: ...
2. Die Treugeber verzichten auf das Kündigungsrecht bis zum 31. Dezember 1990. ...
§ 13 Schlußbestimmungen:Paragraph 13, Schlußbestimmungen:
1. Mit Stellung des Anbotes auf Erwerb des Hausanteilscheines erklärt der Erwerber seine Zustimmung zu diesen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen".
2. Der Treuhänder haftet den Zeichnern der Hausanteilscheine für die Einhaltung der ihm nach diesen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" und dem gesondert abgeschlossenen Gesellschaftertrag der ... (Gemeinschuldnerin) obliegenden Verpflichtungen. Weitergehende Ansprüche können nicht erhoben werden. Zur Vertretung gegenüber der Beteiligungsgesellschaft in sämtlichen wie immer gearteten Angelegenheiten ist ausschließlich die Treuhandgesellschaft berechtigt. ...
3. Alle Nebenabreden, ebenso wie Zusätze und Abänderungen dieses Vertrages, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Abgehens von der Schriftform. ...
Die Klägerin zeichnete am 27.Dezember 1978 bei der Treuhänderin einen sogenannten "Hausanteilschein" der "Serie 6 sachwertgesicherter Vermögensaufbauplan" um 36.000 S, zahlbar in Monatsraten von 300 S ab 1.März 1979 für eine Laufzeit von 10 Jahren, der eine - von der Treuhänderin treuhändig
gehaltene - Kommanditbeteiligung an der Gemeinschuldnerin verbriefte. Am 12.April 1989 kündigte die Klägerin mit einem ihr seinerzeit übergebenen Formular ihre Beteiligung zum 1.März 1989 auf und ersuchte um Auszahlung des garantierten Rückzahlungsbetrages von 57.600 S. Die Gemeinschuldnerin antwortete mit Schreiben vom 31.Mai 1989, daß die Kündigung vermerkt worden sei und somit nach Beendigung der monatlichen Einzahlungsverpflichtung per 30.Juni 1989 (zum Ende des Quartals) Wirksamkeit erlangen werde, der Rückzahlungsbetrag jedoch erst am 31. Oktober 1990 ausbezahlt werden würde, weil 1989 die 20 % Grenze überschritten (gemeint: bereits mehr als 20 % des Gesamtkommanditkapitals ausbezahlt worden) sei. Die Klägerin reagierte mit Schreiben vom 10.Juli 1989 damit, daß sie mit dieser Auslegung nicht einverstanden sei und die Rückzahlung ihrer Guthaben spätestens nach Beginn des Jahres 1990 erwarte.
Am 10.Mai 1990, somit nach Klagseinbringung, richtete der Vertreter der Treuhänderin, Rechtsanwalt Dr. Helmut H*****, an den Klagevertreter ein Schreiben (Beilage c) folgenden Inhalts:
"... Deine Mandantin ... führt gegen ... zu ... ein Verfahren beim Landesgericht Salzburg. In diesem Verfahren haben die beklagten Parteien eingewendet, daß Deine Mandantin im Hinblick auf die Treuhandvereinbarung zwischen ihr und meiner Mandantin nicht aktiv legitimiert ist. Zur Vorlage bei Gericht bestätige ich Dir namens meiner Mandantschaft ausdrücklich, daß Deine Mandantin selbstverständlich berechtigt ist, ihre Ansprüche direkt gegen die beklagten Parteien geltend zu machen. Dies gilt selbstverständlich auch für Ansprüche aus anderen Serien ... Wie Du weißt, hat meine Mandantschaft auch zur Geltendmachung der offenen Forderungen der Anleger über Aufforderung zahlreicher Anleger selbst eine Klage gegen die seinerzeitigen persönlich haftenden Gesellschafter beim Landesgericht Salzburg zur Geschäftszahl ... eingebracht. In diesem Verfahren hat meine Mandantschaft einerseits auf Zahlung eines Betrages von 10,000.000 S sA und andererseits auf Feststellung für die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter für andere Verträge geklagt. Da Deine Mandantin ihre Ansprüche nun selbst geltend gemacht hat, werden diese Ansprüche im Verfahren meiner Mandantschaft nicht mehr berücksichtigt und daher ausgeklammert werden. ..." Der Alleinvorstand der Treuhänderin besprach mit deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Helmut H*****, letzterer sei bevollmächtigt, einem Anleger mitzuteilen, daß dieser seine Ansprüche auch direkt geltend machen könne; die Treuhänderin gehe aber davon aus, daß sie weiterhin Treuhänder bleibt. Eine Zession von Ansprüchen der Treuhänderin gegen die Gemeinschuldnerin an den einzelnen Anleger oder Zeichner war nicht besprochen.
Die Registerverwaltung des Treuhandregisters für die Gemeinschuldnerin wird im Auftrag der Treuhänderin durch die G***** Gesellschaft mbH durchgeführt. Zwischen 31.März 1988 und 31. März 1989 wurden aus der Serie 6 auf Grund von Kündigungen mehrere hunderte Millionen Schilling an Anleger ausbezahlt. Mit 1. März 1989 waren für die zwölf davorliegenden Monate etwa 45 % des Kommanditkapitals per Stichtag 31.März 1988, zwischen Dezember 1988 und März 1989 21 oder 22 % des Kommanditkapitals der Gemeinschuldnerin aus Kündigungen ausbezahlt worden.
Die Klägerin begehrt von den beklagten Parteien die Zahlung von 57.600 S sA sowie eventualiter neben Begehren gegenüber der Gemeinschuldnerin, die derzeit ohne Belang sind,
I.) ... 2) die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der sich aus der von der Gemeinschuldnerin geforderten Abrechnung ergebenden Abfindungsbetrag aus der Beteiligung der Klägerin an der Gemeinschuldnerin binnen 14 Tagen zu bezahlen;römisch eins.) ... 2) die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der sich aus der von der Gemeinschuldnerin geforderten Abrechnung ergebenden Abfindungsbetrag aus der Beteiligung der Klägerin an der Gemeinschuldnerin binnen 14 Tagen zu bezahlen;
II.) es werde festgestellt, daß der Erst- und die Zweitbeklagte der Klägerin den Betrag von 57.600 S aus dem Vertragsverhältnis Register Nr B 96.02.807 zur Gemeinschuldnerin zur ungeteilten Hand haften;römisch zwei.) es werde festgestellt, daß der Erst- und die Zweitbeklagte der Klägerin den Betrag von 57.600 S aus dem Vertragsverhältnis Register Nr B 96.02.807 zur Gemeinschuldnerin zur ungeteilten Hand haften;
III.) es werde festgestellt, daß der Erst- und die Zweitbeklagte für die Forderungen der Klägerin gegenüber der Gemeinschuldnerin aus dem Vertragsverhältnis Register Nr B 96.02.807 neben dieser zur ungeteilten Hand haften.römisch drei.) es werde festgestellt, daß der Erst- und die Zweitbeklagte für die Forderungen der Klägerin gegenüber der Gemeinschuldnerin aus dem Vertragsverhältnis Register Nr B 96.02.807 neben dieser zur ungeteilten Hand haften.
Dazu trägt die Klägerin im wesentlichen vor, daß der Rückzahlungsbetrag spätestens am 2.Jänner 1990 fällig sei. Der Erstbeklagte und Siegfried ***** SCH***** hätten von ihrer Leistung anläßlich ihres Ausscheidens voll profitiert und hafteten für die Verpflichtung der Gemeinschuldnerin neben dieser zur ungeteilten Hand. Gestützt werde die Haftung der Beklagten auf § 128 HGB, auf den Titel der Garantie nach § 9 der AGB und auf den Titel des Schadenersatzes, vor allem wegen der sogenannten Prospekthaftung.Dazu trägt die Klägerin im wesentlichen vor, daß der Rückzahlungsbetrag spätestens am 2.Jänner 1990 fällig sei. Der Erstbeklagte und Siegfried ***** SCH***** hätten von ihrer Leistung anläßlich ihres Ausscheidens voll profitiert und hafteten für die Verpflichtung der Gemeinschuldnerin neben dieser zur ungeteilten Hand. Gestützt werde die Haftung der Beklagten auf Paragraph 128, HGB, auf den Titel der Garantie nach Paragraph 9, der AGB und auf den Titel des Schadenersatzes, vor allem wegen der sogenannten Prospekthaftung.
1986 sei ohne Zustimmung der Klägerin der gesamte Realbesitz (der Gemeinschuldnerin) an die I*****gesellschaft mbH & Co KG (im folgenden I*****) veräußert und der Kaufpreis nur durch Verrechnungen und Aktien der I***** abgegolten worden. Der Erstbeklagte und Siegfried ***** SCH***** hätten auf dieses Geschäft bestimmenden Einfluß gehabt. Ohne ihre Zustimmung hätte der Verkauf nicht stattfinden können. Der Erstbeklagte und Siegfried ***** SCH***** hätten sich somit treuwidrig und arglistig aller Immobilien entblößt und die Garantie ausgehöhlt. Diese Verstöße gegen Treu und Glauben führten, soferne sie nicht alle Garantieeinschränkungen ungültig machten, zu Schadenersatzansprüchen gegen den Erstbeklagten und Siegfried ***** SCH*****. Selbst wenn die "Inflationsklausel" (§ 8 Z 3 der AGB) gültig sein sollte, müßten der Erstbeklagte und Siegfried ***** SCH***** die eingetretene Inflation von 46,10 % der Klägerin abgelten, was eine Garantie von 92,21 % des Klagsbetrages bedeuten würde. Der Gesellschafterwechsel habe der Ausschaltung der persönlichen Haftung des Erstbeklagten und Siegfried ***** SCH***** gedient. Die Kommanditisten (Hausanteilscheineigentümer) hätten diesem Gesellschafterwechsel nicht zugestimmt. Die Treuhänderin sei zur Abgabe einer solchen Zustimmungserklärung nach den AGB nicht ermächtigt, zumal sie keine unabhängige Treuhand-Kommanditistin, sondern von der Unternehmensgruppe B***** und den dahinterstehenden Personen, nämlich dem Erstbeklagten und Siegfried ***** SCH*****, abhängig und deren Weisungen unterworfen gewesen sei. Schließlich hafteten der Erstbeklagte und Siegfried ***** SCH***** für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Verkehr gebrachten Emissionsprospekte. Diese seien falsch und irreführend gewesen, weil es keine unabhängige und die Veranlagung kontrollierende und überwachende Treuhandgesellschaft gegeben habe. Die Treuhänderin habe mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 10.Mai 1990 ihre Forderung gegen die Gemeinschuldnerin an die Klägerin abgetreten.1986 sei ohne Zustimmung der Klägerin der gesamte Realbesitz (der Gemeinschuldnerin) an die I*****gesellschaft mbH & Co KG (im folgenden I*****) veräußert und der Kaufpreis nur durch Verrechnungen und Aktien der I***** abgegolten worden. Der Erstbeklagte und Siegfried ***** SCH***** hätten auf dieses Geschäft bestimmenden Einfluß gehabt. Ohne ihre Zustimmung hätte der Verkauf nicht stattfinden können. Der Erstbeklagte und Siegfried ***** SCH***** hätten sich somit treuwidrig und arglistig aller Immobilien entblößt und die Garantie ausgehöhlt. Diese Verstöße gegen Treu und Glauben führten, soferne sie nicht alle Garantieeinschränkungen ungültig machten, zu Schadenersatzansprüchen gegen den Erstbeklagten und Siegfried ***** SCH*****. Selbst wenn die "Inflationsklausel" (Paragraph 8, Ziffer 3, der AGB) gültig sein sollte, müßten der Erstbeklagte und Siegfried ***** SCH***** die eingetretene Inflation von 46,10 % der Klägerin abgelten, was eine Garantie von 92,21 % des Klagsbetrages bedeuten würde. Der Gesellschafterwechsel habe der Ausschaltung der persönlichen Haftung des Erstbeklagten und Siegfried ***** SCH***** gedient. Die Kommanditisten (Hausanteilscheineigentümer) hätten diesem Gesellschafterwechsel nicht zugestimmt. Die Treuhänderin sei zur Abgabe einer solchen Zustimmungserklärung nach den AGB nicht ermächtigt, zumal sie keine unabhängige Treuhand-Kommanditistin, sondern von der Unternehmensgruppe B***** und den dahinterstehenden Personen, nämlich dem Erstbeklagten und Siegfried ***** SCH*****, abhängig und deren Weisungen unterworfen gewesen sei. Schließlich hafteten der Erstbeklagte und Siegfried ***** SCH***** für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Verkehr gebrachten Emissionsprospekte. Diese seien falsch und irreführend gewesen, weil es keine unabhängige und die Veranlagung kontrollierende und überwachende Treuhandgesellschaft gegeben habe. Die Treuhänderin habe mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 10.Mai 1990 ihre Forderung gegen die Gemeinschuldnerin an die Klägerin abgetreten.
Die beklagten Parteien wenden im wesentlichen, soweit für das Rekursverfahren relevant, ein, daß § 128 HGB nur für die Haftung persönlich haftender Gesellschafter gegenüber Dritten, nicht aber gegenüber Kommanditisten gelte. Die Kündigung der Klägerin sei frühestens zum 31.Dezember 1989 wirksam, ein allfälliger Rückzahlungsanspruch sei frühestens mit 31.Dezember 1990 fällig. Die Rückkaufgarantie der Gemeinschuldnerin sei nach den Geschäftsbedingungen hinfällig, weil in den 10 Jahren nach Vertragsabschluß kein Geldwertverfall von mindestens 50 % eingetreten sei und mit Zustimmung des gesamten von der Treuhänderin vertretenen Kommanditkapitals ein Wechsel der persönlich haftenden Gesellschafter stattgefunden habe. Die Klagsforderung sei verjährt, weil der Erstbeklagte und Siegfried ***** SCH***** mit Wirksamkeit vom 31.Dezember 1984 als Komplementäre ausgeschieden seien, die Klage jedoch erst nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist eingebracht worden sei. Eine eigene Zahlungsverpflichtung hätten sie nicht übernommen. Die Klägerin sei aktiv nicht legitimiert, weil das Treuhandverhältnis zur Treuhänderin frühestens zum 31.Dezember 1990 gekündigt werden könne. Eine Abänderung des Kündigungsverzichts in der vereinbarten Schriftform sei nicht erfolgt.Die beklagten Parteien wenden im wesentlichen, soweit für das Rekursverfahren relevant, ein, daß Paragraph 128, HGB nur für die Haftung persönlich haftender Gesellschafter gegenüber Dritten, nicht aber gegenüber Kommanditisten gelte. Die Kündigung der Klägerin sei frühestens zum 31.Dezember 1989 wirksam, ein allfälliger Rückzahlungsanspruch sei frühestens mit 31.Dezember 1990 fällig. Die Rückkaufgarantie der Gemeinschuldnerin sei nach den Geschäftsbedingungen hinfällig, weil in den 10 Jahren nach Vertragsabschluß kein Geldwertverfall von mindestens 50 % eingetreten sei und mit Zustimmung des gesamten von der Treuhänderin vertretenen Kommanditkapitals ein Wechsel der persönlich haftenden Gesellschafter stattgefunden habe. Die Klagsforderung sei verjährt, weil der Erstbeklagte und Siegfried ***** SCH***** mit Wirksamkeit vom 31.Dezember 1984 als Komplementäre ausgeschieden seien, die Klage jedoch erst nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist eingebracht worden sei. Eine eigene Zahlungsverpflichtung hätten sie nicht übernommen. Die Klägerin sei aktiv nicht legitimiert, weil das Treuhandverhältnis zur Treuhänderin frühestens zum 31.Dezember 1990 gekündigt werden könne. Eine Abänderung des Kündigungsverzichts in der vereinbarten Schriftform sei nicht erfolgt.
Das Erstgericht wies das Haupt- und alle Eventualbegehren ab, weil das Treuhandverhältnis infolge Unkündbarkeit bis 31.Dezember 1990 noch aufrecht sei und der Klägerin daher die aktive Klagslegitimation fehle. Das Schreiben Beilage c erfülle nicht das vereinbarte Erfordernis der Schriftlichkeit, weil es nicht von beiden Parteien unterfertigt sei. Eine Zession sei nicht erfolgt; dazu würde auch ein Rechtsgrund fehlen.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil in Ansehung der Gemeinschuldnerin als nichtig und in Ansehung des nunmehrigen Erstbeklagten und der nunmehrigen zweitbeklagten Partei wegen vorliegender Feststellungsmängel auf. Der ordentliche Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde zugelassen. Nach der Rechtsauffassung der zweiten Instanz sei die Klägerin aktiv legitimiert. § 128 HGB sei anwendbar; selbst wenn man die Klägerin als Kommanditistin ansähe, wäre sie durch die Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden und nun echte Gesellschaftsgläubigerin. Ob die Kündigung fristgerecht erfolgt sei und ob die Rückkaufsverpflichtung der Gemeinschuldnerin durch die "Inflationsklausel" (§ 8 Z 3 der AGB) und den Gesellschafterwechsel unwirksam geworden seien, sei unerheblich, weil die Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 31.Mai 1989 die Kündigung zum 30.Juni 1989 und die Zahlungsverpflichtung zum 31. Oktober 1990 anerkannt habe. Für diese Zahlungsverpflichtung hafteten die (nunmehrigen) Beklagten in dem Umfang, als sie jenen Leistungen der Klägerin entspreche, die während der Zugehörigkeit des Erstbeklagten und des Siegfried ***** SCH***** zur Gesellschaft erbracht worden seien. Der Verjährungseinwand gehe fehl, weil die fünfjährige Frist des § 159 HGB erst mit der Eintragung ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zu laufen begonnen habe. Der Anspruch der Klägerin sei daher nach § 8 Z 3 der AGB "im Jahre 1990" fällig, weshalb die Gemeinschuldnerin nicht vor dem 31.Dezember 1990 zu leisten brauchte. Der vertragliche Anspruch der Klägerin sei daher bei Schluß der Verhandlung erster Instanz am 10.Mai 1990 noch nicht fällig gewesen.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil in Ansehung der Gemeinschuldnerin als nichtig und in Ansehung des nunmehrigen Erstbeklagten und der nunmehrigen zweitbeklagten Partei wegen vorliegender Feststellungsmängel auf. Der ordentliche Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde zugelassen. Nach der Rechtsauffassung der zweiten Instanz sei die Klägerin aktiv legitimiert. Paragraph 128, HGB sei anwendbar; selbst wenn man die Klägerin als Kommanditistin ansähe, wäre sie durch die Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden und nun echte Gesellschaftsgläubigerin. Ob die Kündigung fristgerecht erfolgt sei und ob die Rückkaufsverpflichtung der Gemeinschuldnerin durch die "Inflationsklausel" (Paragraph 8, Ziffer 3, der AGB) und den Gesellschafterwechsel unwirksam geworden seien, sei unerheblich, weil die Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 31.Mai 1989 die Kündigung zum 30.Juni 1989 und die Zahlungsverpflichtung zum 31. Oktober 1990 anerkannt habe. Für diese Zahlungsverpflichtung hafteten die (nunmehrigen) Beklagten in dem Umfang, als sie jenen Leistungen der Klägerin entspreche, die während der Zugehörigkeit des Erstbeklagten und des Siegfried ***** SCH***** zur Gesellschaft erbracht worden seien. Der Verjährungseinwand gehe fehl, weil die fünfjährige Frist des Paragraph 159, HGB erst mit der Eintragung ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zu laufen begonnen habe. Der Anspruch der Klägerin sei daher nach Paragraph 8, Ziffer 3, der AGB "im Jahre 1990" fällig, weshalb die Gemeinschuldnerin nicht vor dem 31.Dezember 1990 zu leisten brauchte. Der vertragliche Anspruch der Klägerin sei daher bei Schluß der Verhandlung erster Instanz am 10.Mai 1990 noch nicht fällig gewesen.
Die Klägerin habe als weiteren Rechtsgrund für ihr Begehren ausdrücklich auch Schadenersatz geltend gemacht und dazu vorgebracht, daß der Erstbeklagte und Siegfried ***** SCH***** für irreführende Angaben in den Zeichnungsprospekten hafteten und daß sie in zumindest sittenwidriger Weise an der Verschleuderung des Vermögens der Gemeinschuldnerin mitgewirkt hätten. Auf dieses Vorbringen sei das Erstgericht nicht eingegangen, sodaß im fortzusetzenden Verfahren die entsprechenden Feststellungen getroffen werden müßten.
Die Rekurse der Beklagten sind im Ergebnis nicht gerechtfertigt.