Begründung:
Die Beklagte ist eine Wohnbaugesellschaft m.b.H. (Das gegen die zweitbeklagte Partei gerichtete Klagebegehren wurde mit dem hierin in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Urteil abgewiesen. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur noch das gegen die erste beklagte Partei erhobene Begehren, soweit diesem vom Prozeßgericht erster Instanz stattgegeben worden war. Die Wohnbaugesellschaft wird daher kurz als beklagte Partei bezeichnet.) Sie errichtete als Bauträger eine aus vier Reihenhäusern bestehende Wohnanlage. In diesem Zusammenhang lud sie unter anderem einen Tischlermeister unter Übersendung eines in 21 Punkte aufgegliederten Leistungsverzeichnisses mit der Überschrift "Tischlerarbeiten incl. Isolierverglasung" zur Anbotstellung ein. Der Kläger ist Glasermeister. Er war von der Beklagten nicht unter Übersendung eines Leistungsverzeichnisses zur Anbotstellung aufgefordert worden. Er erfuhr aber durch den zur Anbotstellung aufgeforderten Tischlermeister vom Bauvorhaben der Beklagten und sandte an diese ein nach den 21 Punkten des Leistungsverzeichnisses für die Tischlerarbeiten gegliedertes mit 21.März 1989 datiertes Anbot. Die Beklagte schloß mit dem Tischlermeister aufgrund dessen mit 26.4.1989 datierten Anbotes einen Vertrag im Sinne einer nicht datierten Vertragsurkunde. Nunmehr ist zwischen der Beklagten und dem Tischlermeister strittig, ob nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag die Leistungspflicht des Tischlermeisters auf die reinen Tischlerarbeiten beschränkt war (wie dies einem handschriftlichen Vermerk auf dem Anbot des Tischlermeisters "ohne MwSt, ohne Glas incl. Wetterblech" entspräche) oder auch die Verglasung umfaßte (wie dies aus der erwähnten Überschrift des Leistungsverzeichnisses gefolgert werden könnte). Darüber war beim Prozeßgericht erster Instanz über Klage des Tischlermeisters ein parallel geführter Rechtsstreit anhängig.
Die Beklagte nahm zum Anbot des Glasermeisters nicht ausdrücklich Stellung. Der Geschäftsführer der Beklagten besprach mit dem Kläger fernmündlich Einzelheiten zur Ausführung der Glaserarbeiten. Der Kläger lieferte das zu verarbeitende Glas an die Baustelle und glaste dort die vom Tischlermeister hergestellten Fenster und Türen ein. Über eine nach dem Urkundeninhalt am 27.9. begonnene Teilleistung sandte der Kläger an die Beklagte die mit 8.10.1989 datierte Rechnung mit einem Rechnungsbetrag von 42.840 S. Die Beklagte zahlte unter Verwendung eines der Rechnung des Klägers beigelegten Zahlscheines auf das Konto des Klägers einen Betrag von 40.000 S. (Das Einzahlungsdatum geht weder aus der vorgelegten Ablichtung des Einzahlungsscheines hervor, noch hat eine Prozeßpartei hiezu eine konkrete Behauptung aufgestellt.) Nach dem jeweiligen Urkundeninhalt begann der Kläger jeweils am 18.Oktober 1989, 22.Dezember 1989 und 15. März 1990 mit weiteren Teilleistungen und legte über diese der Beklagten die Rechnung vom 2.November 1989 mit einem Rechnungsbetrag von 51.606 S, die Rechnung vom 29.12.1989 mit einer Summe von 70.788 S sowie die Rechnung vom 20.März 1990 mit einem Betrag von 23.982 S.
Der Glasermeister begehrte mit seiner am 11.April 1990 angebrachten Klage die Zahlung des Betrages seiner zweiten und dritten Teilrechnung sowie des Restbetrages von 2.840 S aus der ersten Teilrechnung; im Zuge des Rechtsstreites dehnte er sein Begehren um den sich aus einer vierten Teilrechnung ergebenden Betrag aus.
Nach dem Klagevorbringen habe er "über Auftrag" der Beklagten unter Verwendung eines von ihm beigestellten Materials Fensterrahmen mit Isolierglas eingeglast und der Beklagten geliefert.
Die Beklagte bestritt jeden dem Kläger erteilten Auftrag.
Eine unmittelbar an den Kläger gerichtete ausdrückliche Vertragsannahmeerklärung des Geschäftsführers der Beklagten zum Anbot des Klägers wurde nicht erwiesen.
Das Prozeßgericht erster Instanz ging aber von einer dem Kläger durch den Tischlermeister als Boten übermittelte Annahmeerklärung der Beklagten zum Anbot des Klägers aus und gab dem Klagebegehren gegen die Baugesellschaft - von einer unangefochten gebliebenen Teilabweisung im Zinsenpunkt abgesehen - statt.
Das Berufungsgericht verneinte eine ausdrückliche oder auch nur schlüssige Bestellung des Tischlermeisters durch den Geschäftsführer der Beklagten zu deren Boten für eine an den Kläger gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung und erachtete auch die festgestellten Telefonkontakte des Geschäftsführers der Beklagten mit dem Kläger nicht als tragfähige Grundlage für die Annahme eines schlüssig zustandegekommenen Vertrages im Sinne des Anbotes des Klägers. Das Berufungsgricht änderte daher das erstinstanzliche Urteil im Sinne vollständiger Klageabweisung ab. Dazu sprach es aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlägen.Das Berufungsgericht verneinte eine ausdrückliche oder auch nur schlüssige Bestellung des Tischlermeisters durch den Geschäftsführer der Beklagten zu deren Boten für eine an den Kläger gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung und erachtete auch die festgestellten Telefonkontakte des Geschäftsführers der Beklagten mit dem Kläger nicht als tragfähige Grundlage für die Annahme eines schlüssig zustandegekommenen Vertrages im Sinne des Anbotes des Klägers. Das Berufungsgricht änderte daher das erstinstanzliche Urteil im Sinne vollständiger Klageabweisung ab. Dazu sprach es aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzungen gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorlägen.
Der Kläger erhebt gegen das abändernde Berufungsurteil außerordentliche Revision.
Die Beklagte strebt im Sinne der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung in erster Linie die Zurückweisung des Rechtsmittels mangels Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO, in zweiter Linie die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.Die Beklagte strebt im Sinne der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung in erster Linie die Zurückweisung des Rechtsmittels mangels Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, in zweiter Linie die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.