Die Revision des Klägers ist zwar zulässig, weil zur Frage, ob auch Akte unzulässiger Selbsthilfe wirksame Willenserklärungen im Sinne des § 863 ABGB sein können, Rechtsprechung fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision des Klägers ist zwar zulässig, weil zur Frage, ob auch Akte unzulässiger Selbsthilfe wirksame Willenserklärungen im Sinne des Paragraph 863, ABGB sein können, Rechtsprechung fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger befaßt sich in seinem Rechtsmittel nur mehr mit dieser Frage und vertritt hiezu die Auffassung, es gehe nicht an, den Pachtvertrag allein dadurch aufzulösen, daß der Bestandnehmer ausgesperrt werde.
Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß der Kläger zu den von ihm geltend gemachten Ansprüchen, ihn im bedungenen Gebrauch nicht zu stören (§ 1096 Abs 1 ABGB), nur dann legitimiert wäre, wenn er noch Bestandnehmer ist. Daß der Beklagte gemäß Punkt 5. des Pachtvertrages (Beilage A) berechtigt war, den Vertrag sofort zu lösen, wenn der Kläger seinen vertraglichen Verpflichtungen aus welchem Grunde immer nicht nachkommen sollte, und dieser mit einer Reihe von Zahlungsverpflichtungen trotz wiederholter Mahnung in Verzug war, haben die Vorinstanzen festgestellt. Das bestreitet auch der Kläger nicht mehr. Der Beklagte hat ihm am 8. Dezember 1984 ein "Ultimatum", also eine letztmalige Frist gesetzt, am 15. Dezember 1984 eine Teilzahlung von 40.000 S zu leisten, und, als der Beklagte wiederum nicht zahlte, durch sein Verhalten nach Ablauf der Frist unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß er von seinem vertraglichen Recht somit Gebrauch mache und das Pachtverhältnis mit sofortiger Wirkung aufhebe. Damit war das Bestandverhältnis beendet, so daß der Kläger zur unverzüglichen Räumung verpflichtet gewesen wäre.Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß der Kläger zu den von ihm geltend gemachten Ansprüchen, ihn im bedungenen Gebrauch nicht zu stören (Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB), nur dann legitimiert wäre, wenn er noch Bestandnehmer ist. Daß der Beklagte gemäß Punkt 5. des Pachtvertrages (Beilage A) berechtigt war, den Vertrag sofort zu lösen, wenn der Kläger seinen vertraglichen Verpflichtungen aus welchem Grunde immer nicht nachkommen sollte, und dieser mit einer Reihe von Zahlungsverpflichtungen trotz wiederholter Mahnung in Verzug war, haben die Vorinstanzen festgestellt. Das bestreitet auch der Kläger nicht mehr. Der Beklagte hat ihm am 8. Dezember 1984 ein "Ultimatum", also eine letztmalige Frist gesetzt, am 15. Dezember 1984 eine Teilzahlung von 40.000 S zu leisten, und, als der Beklagte wiederum nicht zahlte, durch sein Verhalten nach Ablauf der Frist unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß er von seinem vertraglichen Recht somit Gebrauch mache und das Pachtverhältnis mit sofortiger Wirkung aufhebe. Damit war das Bestandverhältnis beendet, so daß der Kläger zur unverzüglichen Räumung verpflichtet gewesen wäre.
Nun ist es richtig, daß der Beklagte gemäß § 19 ABGB zur Selbsthilfe nicht berechtigt war. Gründe, daß richterliche Hilfe zu spät gekommen wäre (§ 344 ABGB), hat er weder behauptet noch sind sie im Verfahren hervorgekommen. Die Selbsthilfe des Beklagten war somit unzulässig. Da der Beklagte dem Kläger auch den Besitz an den Pachträumlichkeiten durch die Aussperrung eigenmächtig entzogen hat, hätte sich dieser dagegen durch Besitzstörungsklage zur Wehr setzen können. Dies ändert aber nichts daran, daß der Beklagte berechtigt war, den Pachtvertrag aufzuheben; das konnte auch durch konkludentes Verhalten geschehen (§ 863 Abs 1 ABGB). Der Aussperrung konnte vom Kläger im Hinblick auf das "Ultimatum" vom 8. Dezember 1984 und die Änderung des Schlosses gar kein anderer Erklärungswert als der Wille des Beklagten, das Bestandverhältnis zu beenden, beigemessen werden. Daß es sich dabei um einen Akt rechtswidriger Selbsthilfe handelte, kann kein anderes rechtliches Ergebnis zeitigen. Das Verbot unzulässiger Selbsthilfe soll den Gegner vor eigenmächtiger Besitzentziehung (oder Besitzstörung) und vor Schaden bewahren, nimmt der Selbsthilfehandlung aber nicht den ihr beizumessenden Erklärungswert; insoweit fehlte es am Rechtswidrigkeitszusammenhang.Nun ist es richtig, daß der Beklagte gemäß Paragraph 19, ABGB zur Selbsthilfe nicht berechtigt war. Gründe, daß richterliche Hilfe zu spät gekommen wäre (Paragraph 344, ABGB), hat er weder behauptet noch sind sie im Verfahren hervorgekommen. Die Selbsthilfe des Beklagten war somit unzulässig. Da der Beklagte dem Kläger auch den Besitz an den Pachträumlichkeiten durch die Aussperrung eigenmächtig entzogen hat, hätte sich dieser dagegen durch Besitzstörungsklage zur Wehr setzen können. Dies ändert aber nichts daran, daß der Beklagte berechtigt war, den Pachtvertrag aufzuheben; das konnte auch durch konkludentes Verhalten geschehen (Paragraph 863, Absatz eins, ABGB). Der Aussperrung konnte vom Kläger im Hinblick auf das "Ultimatum" vom 8. Dezember 1984 und die Änderung des Schlosses gar kein anderer Erklärungswert als der Wille des Beklagten, das Bestandverhältnis zu beenden, beigemessen werden. Daß es sich dabei um einen Akt rechtswidriger Selbsthilfe handelte, kann kein anderes rechtliches Ergebnis zeitigen. Das Verbot unzulässiger Selbsthilfe soll den Gegner vor eigenmächtiger Besitzentziehung (oder Besitzstörung) und vor Schaden bewahren, nimmt der Selbsthilfehandlung aber nicht den ihr beizumessenden Erklärungswert; insoweit fehlte es am Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Ist die Aussperrung des Klägers als wirksame Vertragsaufhebungserklärung des Beklagten zu beurteilen, war der Pachtvertrag im maßgeblichen Zeitpunkt (Schluß der Verhandlung erster Instanz) bereits aufgehoben, so daß der Kläger zu den geltend gemachten vertraglichen Ansprüchen nicht mehr berechtigt war. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.