Die Revision ist zulässig, weil - soweit überblickbar - bisher noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darüber besteht, ob der Wohnungseigentümer nach Abschluß des Vertrages über die Einräumung des Fruchtgenußrechtes an einen Dritten und der Verbücherung dieses Vertrages, aber noch vor Beginn der Wirksamkeit des Fruchtgenußrechtes, die Wohnung beginnend mit dem Tag, an dem das Fruchtgenußrecht wirksam wird, vermieten darf.
Sie ist auch berechtigt.
Es ist davon auszugehen, daß Dr. Josef B*** mit der Klägerin bereits am 25.1.1983 einen Vertrag über die Einräumung des Fruchtgenußrechtes an der Eigentumswohnung abgeschlossen hat, dieser Vertrag am 29.3.1983 verbüchert wurde, das Fruchtgenußrecht der Klägerin nach dem Inhalt des Vertrages aber erst mit 1.11.1984 wirksam werden sollte. Es ist zwar richtig, daß der Bestandvertrag als Konsensualvertrag bereits durch die Willenseinigung über den Bestandgegenstand und den Bestandzins zunstandekommt (MietSlg 26.077, 27.141 ua), der Fruchtnießer in den Bestandvertrag eintritt (SZ 43/83 ua) und nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Petrasch in Rummel ABGB I Rz 2 zu § 519; Klang in Klang2 II 588; MietSlg 19.119, 30.235 ua) auch vom Fruchtnießer geschlossene Bestandverträge von der Rückstellung der Sache unberührt bleiben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch dadurch, daß das Bestandverhältnis erst nach Wirksamwerden des Fruchtgenußrechtes beginnen sollte. Es kann dahingestellt bleiben, ob Dr. Josef B*** nach Abschluß des Vertrages über die Einräumung des Fruchtgenußrechtes noch berechtigt gewesen wäre, unbefristete über den 31.10.1984 hinausreichende Mietverträge abzuschließen. Keineswegs war er aber berechtigt, Mietverträge abzuschließen, deren Wirksamkeit erst mit 1.11.1984 eintreten sollte, das Bestandverhältnis also zu einem Zeitpunkt beginnen sollte, in welchem das Fruchtgenußrecht an der Eigentumswohnung bereits der Klägerin zukam. Denn damit verfügte er über die Nutzung der Wohnung für eine Zeit, zu der das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin zustand. Daß Dr. Josef B*** seinen Miteigentumsanteil hätte veräußern oder belasten dürfen, ändert daran nichts, denn durch eine solche Veräußerung oder Belastung würde in die Nutzung der Fruchtnießerin nicht eingegriffen. Es kann entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht gesagt werden, daß im Oktober 1984 nur Dr. Josef B*** zum Abschluß eines Mietvertrages berechtigt gewesen sei. Vielmehr hätte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits den Mietvertrag - wenn auch erst mit dem Beginn des Bestandverhältnisses ab 1.11.1984 - abschließen können.Es ist davon auszugehen, daß Dr. Josef B*** mit der Klägerin bereits am 25.1.1983 einen Vertrag über die Einräumung des Fruchtgenußrechtes an der Eigentumswohnung abgeschlossen hat, dieser Vertrag am 29.3.1983 verbüchert wurde, das Fruchtgenußrecht der Klägerin nach dem Inhalt des Vertrages aber erst mit 1.11.1984 wirksam werden sollte. Es ist zwar richtig, daß der Bestandvertrag als Konsensualvertrag bereits durch die Willenseinigung über den Bestandgegenstand und den Bestandzins zunstandekommt (MietSlg 26.077, 27.141 ua), der Fruchtnießer in den Bestandvertrag eintritt (SZ 43/83 ua) und nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Petrasch in Rummel ABGB römisch eins Rz 2 zu Paragraph 519,; Klang in Klang2 römisch zwei 588; MietSlg 19.119, 30.235 ua) auch vom Fruchtnießer geschlossene Bestandverträge von der Rückstellung der Sache unberührt bleiben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch dadurch, daß das Bestandverhältnis erst nach Wirksamwerden des Fruchtgenußrechtes beginnen sollte. Es kann dahingestellt bleiben, ob Dr. Josef B*** nach Abschluß des Vertrages über die Einräumung des Fruchtgenußrechtes noch berechtigt gewesen wäre, unbefristete über den 31.10.1984 hinausreichende Mietverträge abzuschließen. Keineswegs war er aber berechtigt, Mietverträge abzuschließen, deren Wirksamkeit erst mit 1.11.1984 eintreten sollte, das Bestandverhältnis also zu einem Zeitpunkt beginnen sollte, in welchem das Fruchtgenußrecht an der Eigentumswohnung bereits der Klägerin zukam. Denn damit verfügte er über die Nutzung der Wohnung für eine Zeit, zu der das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin zustand. Daß Dr. Josef B*** seinen Miteigentumsanteil hätte veräußern oder belasten dürfen, ändert daran nichts, denn durch eine solche Veräußerung oder Belastung würde in die Nutzung der Fruchtnießerin nicht eingegriffen. Es kann entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht gesagt werden, daß im Oktober 1984 nur Dr. Josef B*** zum Abschluß eines Mietvertrages berechtigt gewesen sei. Vielmehr hätte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits den Mietvertrag - wenn auch erst mit dem Beginn des Bestandverhältnisses ab 1.11.1984 - abschließen können.
Da somit Dr. Josef B*** zum Abchluß des Mietvertrages nicht berechtigt war und sich der Beklagte wegen der bereits lange vor dem Abschluß des Mietvertrages erfolgten Einverleibung des Fruchtgenußrechtes im Grundbuch auch nicht auf den guten Glauben berufen kann, benützt der Beklagte die Wohnung ohne gültigen Rechtstitel.
Daß aber zwischen den Streitteilen schlüssig ein Bestandvertrag zustande gekommen wäre, ist schon deshalb zu verneinen, weil die Klägerin erst im April oder Mai 1985 erfuhr, daß der Beklagte in der Wohnung wohnt, sie niemals einen Mietzins in Empfang genommen und den Beklagten nach Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen zur Räumung der Wohnung aufgefordert hat.
In Stattgebung der Revision war daher das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.