Der außerordentliche Revisionsrekurs wäre zwar im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht unzulässig, weil es einer Klarstellung des verfahrensrechtlichen Gehaltes der im zurückgewiesenen Rekurs gestellten Anträge bedürfte. Durch den Fortgang des Verfahrens und den Verlauf der Zeit ist allerdings das Rechtsschutzinteresse an der Erledigung des Rekurses weggefallen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wäre zwar im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht unzulässig, weil es einer Klarstellung des verfahrensrechtlichen Gehaltes der im zurückgewiesenen Rekurs gestellten Anträge bedürfte. Durch den Fortgang des Verfahrens und den Verlauf der Zeit ist allerdings das Rechtsschutzinteresse an der Erledigung des Rekurses weggefallen.
Das Pflegschaftsgericht hatte auf die Mitteilung von einem bevorstehenden Arbeitsantritt des vorschußbeziehenden Kindes einen Innehaltungsbeschluß gefaßt. Dies konnte nach der Verfahrens- und Gesetzeslage nicht anders gedeutet werden, als daß das Pflegschaftsgericht von Amts wegen ein Verfahren nach § 19 Abs 1 oder § 20 Abs 1 Z 4 Buchstabe a UVG einleiten wollte und im Zusammenhang damit von der im § 19 Abs 3 und § 20 Abs 2 UVG normierten sinngemäßen Anwendbarkeit der Regelungen über die Innehaltung Gebrauch machte. Das Pflegschaftsgericht hat diese von ihm angeordnete Innehaltung auf die Mitteilung hin, daß das Lehrverhältnis des Minderjährigen nach bloß sechswöchiger Dauer wieder beendet wurde, als "gegenstandslos" aufgehoben. Es hat damit jedenfalls zugrundegelegt, daß es eine Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse nicht länger als wahrscheinlich ansah, ohne aber eindeutig auszusprechen, daß es ein etwa amtswegig eingeleitetes Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren wieder einstelle. Gegenstand des erstinstanzlichen Beschlusses war ausschließlich die Ermessensübung zur vorläufigen Maßnahme der Innehaltung mit der Auszahlung bewilligter Vorschüsse. Was aber nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war, ist kein tauglicher Anfechtungsgegenstand eines Rekurses.Das Pflegschaftsgericht hatte auf die Mitteilung von einem bevorstehenden Arbeitsantritt des vorschußbeziehenden Kindes einen Innehaltungsbeschluß gefaßt. Dies konnte nach der Verfahrens- und Gesetzeslage nicht anders gedeutet werden, als daß das Pflegschaftsgericht von Amts wegen ein Verfahren nach Paragraph 19, Absatz eins, oder Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Buchstabe a UVG einleiten wollte und im Zusammenhang damit von der im Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 20, Absatz 2, UVG normierten sinngemäßen Anwendbarkeit der Regelungen über die Innehaltung Gebrauch machte. Das Pflegschaftsgericht hat diese von ihm angeordnete Innehaltung auf die Mitteilung hin, daß das Lehrverhältnis des Minderjährigen nach bloß sechswöchiger Dauer wieder beendet wurde, als "gegenstandslos" aufgehoben. Es hat damit jedenfalls zugrundegelegt, daß es eine Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse nicht länger als wahrscheinlich ansah, ohne aber eindeutig auszusprechen, daß es ein etwa amtswegig eingeleitetes Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren wieder einstelle. Gegenstand des erstinstanzlichen Beschlusses war ausschließlich die Ermessensübung zur vorläufigen Maßnahme der Innehaltung mit der Auszahlung bewilligter Vorschüsse. Was aber nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war, ist kein tauglicher Anfechtungsgegenstand eines Rekurses.
Der Oberlandesgerichtspräsident begehrte mit seinem Rekurs gegen den Widerruf der Innehaltung die Einstellung der Vorschüsse. Zur Entscheidung über einen derartigen Antrag erachtete sich das Rekursgericht als funktionell unzuständig und überwies der Sache nach den Antrag an das Gericht erster Instanz. Damit blieb dieses Einstellungsbegehren gerichtshängig und das Gericht erster Instanz wird schon wegen der Möglichkeit rückwirkender Herabsetzung oder Einstellung über diesen Antrag noch zu entscheiden haben. Insoweit ist der Rechtsmittelwerber nicht beschwert, zumal er sich nicht dagegen wendet, daß über den Einstellungsantrag nicht das Rekursgericht, sondern das Gericht erster Instanz entscheiden soll.
Soweit darüber hinaus vom Rekursgericht das gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, konnte nur noch die Innehaltung als solche betroffen sein.
Die Fragen nach der sinngemäßen Anwendung des § 16 UVG, des dort im Abs 2 normierten Rechtsmittelausschlusses und der Anwendbarkeit des Rechtsmittelausschlusses auf Beschlüsse, mit denen eine beschlossene Innehaltung wieder aufgehoben wird, könne nach dem Verfahrensstand dahingestellt bleiben.Die Fragen nach der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 16, UVG, des dort im Absatz 2, normierten Rechtsmittelausschlusses und der Anwendbarkeit des Rechtsmittelausschlusses auf Beschlüsse, mit denen eine beschlossene Innehaltung wieder aufgehoben wird, könne nach dem Verfahrensstand dahingestellt bleiben.
Nach der Mitteilung der die Vorschüsse auszahlenden Stelle (UVG-Abteilung des OLG) wurden inzwischen sämtliche bewilligten Vorschüsse bis einschließlich August 1992 ausbezahlt. Aufgrund des Bewilligungsbeschlusses vom 28.September 1989 wurden dem Minderjährigen Vorschüsse bis einschließlich August 1992 bewilligt. Eine allfällige Abänderung der Entscheidung über die Innehaltung ginge daher vollkommen ins Leere. Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers in den die Innehaltung betreffenden Fragen weggefallen.
Der Revisionsrekurs war aus diesen Erwägungen zurückzuweisen.