Begründung:
Die Antragstellerin kam am 12.April 1972 zur Welt. Die Ehe ihrer Eltern wurde geschieden. Beide Elternteile sind wieder verheiratet. Die Antragstellerin wuchs im Haushalt ihrer Mutter und ihres Stiefvaters heran. Sie begann eine schulische Ausbildung zur Kindergärtnerin, konnte im Schuljahr 1989/90 die 4.Klasse nicht positiv abschließen, mußte diese im folgenden Schuljahr wiederholen und besuchte im Schuljahr 1991/92 die letzte Klasse (ON 217). Es ist nicht aktenkundig, ob und wann die Antragstellerin ihre Schulausbildung abgeschlossen hat, welchen Studien, welcher praktischen Ausbildung oder welcher Erwerbstätigkeit sie etwa seit dem Ende des Schuljahres 1991/92 nachgeht. Sie selbst hat ungeachtet anwaltlicher Vertretung trotz einer zeitlich mit der Erreichung der Volljährigkeit der Antragstellerin (12.4.1991) beschränkten Bereitschaftserklärung des Vaters (ON 246) über ihren auch nach dem Ende des Schuljahres 1991/92 fortbestehenden Unterhaltsbedarf keinerlei Behauptungen aufgestellt; der Vater hat allerdings seinerseits auch keine die Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Tochter begründende Umstände behauptet.
Der Vater arbeitet seit Herbst 1988 als Versicherungsangestellter im Außendienst. In seiner Obsorge wächst der am 2.Mai 1974 geborene Bruder der Antragstellerin heran, ebenso der (im Jahr 1983 geborene) Halbbruder der Antragstellerin.
Mit pflegschaftsgerichtlichem Beschluß vom 15.Februar 1989 (ON 71) war einem Unterhaltserhöhungsbegehren des Mädchens nur teilweise stattgegeben und der Vater für die Zeit ab 1.November 1988 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 2.300 S an seine Tochter verpflichtet worden; ein monatliches Unterhaltsmehrbegehren von 1.020 S war wegen angenommener Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen der Abweisung verfallen.
Ende September 1989 stellte das damals noch minderjährige Kind durch die Mutter einen Unterhaltserhöhungsantrag (ON 175) und hielt diesen letztlich (ON 230) in der Form aufrecht, daß rückwirkend ab 5.März 1989 eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsverpflichtung (von 2.300 S) auf 8.300 S begehrt wurde. Als wesentliche Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen machte das Mädchen vor allem eine durch den Anfall der Erbschaft nach der am 4.März 1989 verstorbenen väterlichen Großmutter, aber auch durch eine nach Ablauf der Einführungszeit eingetretene namhaft Einkommensvermehrung bedungene Steigerung der Leistungsfähigkeit des Vaters, zum andern aber auch eine Steigerung ihrer eigenen Bedürfnisse als Schülerin der letzten beiden Klassen der Kindergärtnerinnenausbildung geltend.
Das dem Unterhaltspflichtigen im Erbweg zugefallene Vermögen besteht vor allem aus zwei in einer niederösterreichischen Bezirkstadt gelegenen Liegenschaften mit gut vermietbaren Objekten und in einem 400.000 S übersteigenden Kapitalbetrag.
Im ersten Rechtsgang hatte das Pflegschaftsgericht dem Unterhaltserhöhungsbegehren für die Zeit ab 1.Januar 1990 antragsgemäß, für die Zeit vom 5.März bis 31.Dezember 1989 unter Abweisung des monatlichen Teilbegehrens von 2.050 S nur teilweise stattgegeben und die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seine Tochter für die Zeit vom 5.März bis 31.Dezember 1989 von 2.300 S um 3.950 S auf 6.250 S und für die Zeit ab 1.Januar 1990 von 2.300 S um 6.000 S auf 8.300 S erhöht (ON 233). Dieser Entscheidung hatte das Pflegschaftsgericht in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegt, daß das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen aus der Erwerbstätigkeit des Vaters (gegenüber der letzten Unterhaltsbemessung von aufgerundet 14.400 S) auf 10.000 S abgesunken sei, daß dem Vater aber nach seiner am 4.März 1989 verstorbenen Mutter als deren Alleinerben Bankguthaben von insgesamt mehr als 400.000 S sowie zwei Liegenschaften mit einem steuerlichen Einheitswert von knapp 1,4 Mio S zugefallen seien, wobei der Liegenschaftsertrag unter Berücksichtung zweckmäßiger Investitionen 1989 mit einem Nettogesamtbetrag von rund 294.000 S oder 24.400 S monatlich und 1990 mit einem solchen von 444.300 S oder 36.400 S monatlich anzusetzen wäre und ein Kapitalbetrag von 414.500 S in den beiden genannten Jahren bei einem erreichbaren Anlagezinssatz von 7 % einen monatlichen Zinsertrag von 2.400 S erbracht hätte.
Auf dieser Grundlage hatte das Pflegschaftsgericht für 1989 eine monatliche Bemessungsgrundlage von 36.800 S und für 1990 eine solche von 49.100 S angenommen und einen 17 %igen Bruchteil davon als angemessenes Teilhaben der Tochter an den Lebensverhältnissen des Vaters erachtet.
Über Rekurs des Vaters hatte das Rekursgericht einen Aufhebungsbeschluß gefaßt und dabei dem Gericht erster Instanz seine Rechtsansicht überbunden, daß der Unterhaltspflichtige im Rahmen des bei bestmöglicher Verwertung aller Objekte zu Unterhaltsleistungen "jedoch nach oben begrenzt mit dem Regelbedarf" anzuspannen, fiktive Zinsenerträge aber der Unterhaltsbemessung nicht zugrundezulegen sein werden.
Im zweiten Rechtsgang erklärte sich der Vater - auf eine zeitlich entsprechend eingeschränkt gestellte Aufforderung zur Stellungnahme (AS 399) - bereit, "den Regelbedarf für (s)eine Tochter.... ab 5.3.1989 bis 30.6.1989 - 3.380 S, ab 1.7.1989 bis 30.6.1990 - 3.470 S und ab 1.7.1990 bis zur Erreichung der Volljährigkeit am 12.4.1991 - 3.570 S (abzüglich bereits geleisteter Zahlungen) zu bezahlen".
Das Pflegschaftsgericht gab hierauf dem Unterhaltserhöhungsbegehren der in der Zwischenzeit volljährig gewordenen Antragstellerin nur im Sinne der eingeschränkten Einverständniserklärung des Vaters statt und wies das Erhöhungsmehrbegehren (ON 248 idF ON 249) ab. Dabei vernachlässigte das Pflegschaftsgericht nicht nur, daß das den monatlichen Gesamtbetrag von 6.250 S übersteigende Mehrbegehren für die Zeit vom 5.3. bis 31.12.1989 bereits rechtskräftig abgewiesen war, sondern es formulierte auch ungeachtet dessen, daß nur die Erhöhung der mit monatlich 2.300 S festgesetzten Unterhaltsverpflichtung (auf 8.300 S) Verfahrensgegenstand war, daß "ab erreichter Volljährigkeit am 12.4.1991.... das Unterhaltsbegehren von 8.300.- S/Monat zur Gänze abgewiesen" werde.Das Pflegschaftsgericht gab hierauf dem Unterhaltserhöhungsbegehren der in der Zwischenzeit volljährig gewordenen Antragstellerin nur im Sinne der eingeschränkten Einverständniserklärung des Vaters statt und wies das Erhöhungsmehrbegehren (ON 248 in der Fassung ON 249) ab. Dabei vernachlässigte das Pflegschaftsgericht nicht nur, daß das den monatlichen Gesamtbetrag von 6.250 S übersteigende Mehrbegehren für die Zeit vom 5.3. bis 31.12.1989 bereits rechtskräftig abgewiesen war, sondern es formulierte auch ungeachtet dessen, daß nur die Erhöhung der mit monatlich 2.300 S festgesetzten Unterhaltsverpflichtung (auf 8.300 S) Verfahrensgegenstand war, daß "ab erreichter Volljährigkeit am 12.4.1991.... das Unterhaltsbegehren von 8.300.- S/Monat zur Gänze abgewiesen" werde.
Das Rekursgericht hielt die dem Gericht erster Instanz mit dem Aufhebungsbeschluß überbundene Rechtsansicht selbst aufrecht, daß bei Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen durch Rückgriff auf nicht tatsächlich erzielte, sondern bei der gebotenen Anspannung der Kräfte erzielbare (hypothetische) Einkünfte der ausgemessene Unterhalt die statistisch erhobenen Durchschnittsverbrauchssätze (Regelbedarf) nicht übersteigen dürfe, und bestätigte daher die Abweisung des Unterhaltserhöhungsmehrbegehrens für die Zeiten zwischen 5.März 1989 und 12.April 1991 (auch dem Rekursgericht unterlief dabei insofern eine Fehlformulierung, als es bei der Abweisung des Unterhaltserhöhungsmehrbegehrens in Ansehung des zweiten Halbjahres 1989 die von ihm selbst spruchmäßig hervorgehobene Rechtskraft der Teilabweisung vernachlässigte). Das Rekursgericht fand aber im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung keinen Grund für ein Ende der Unterhaltsleistungspflicht des Vaters mit der Erreichung der Volljährigkeit der Tochter und unterstellte offenkundig einen bis zur Entscheidung fortdauernden Abgang der für die Unterhaltsverpflichtung maßgebenden Selbsterhaltungsfähigkeit der Tochter. (Mit seiner diesbezüglichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung behob es auch gleichzeitig den oben erwähten Umstand, daß mit der erstinstanzlichen Entscheidung ohne einen darauf abzielenden Antrag des Vaters für die Zeit ab 12.4.1991 nicht nur das Erhöhungsbegehren abgewiesen, sondern spruchmäßig auch die mit Beschluß vom 15.Februar 1989, ON 171, festgestellte Verpflichtung zur monatlichen Zahlung eines Unterhaltsbetrages von 2.300 S aufgehoben worden war.)
Nach der teilsweise abändernden Rekursentscheidung wurde die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seine Tochter von 2.300 S für folgende Zeiträume auf folgende Beträge erhöht:
vom 5.3. bis 30.6.1989 auf 3.380 S,
vom 1.7.1989 bis 30.6.1990 auf 3.470 S,
vom 1.7.1990 bis 30.4.1991 auf 3.570 S,
vom 1.5. bis 30.6.1991 auf 4.500 S,
vom 1.7.1991 bis 30.6.1992 auf 4.650 S
und ab 1.7.1992 auf 4.850 S.
In seine Rekursentscheidung nahm das Rekursgericht den Ausspruch auf, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht fand ungeachtet des von ihm selbst hervorgehobenen Grundsatzes, daß zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen zunächst die tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen seien, Feststellungen über diese tatsächlich erzielten Einkünfte deshalb als entbehrlich, weil die Rechtsmittelwerberin das Unterbleiben dieser dem Gericht erster Instanz aufgetragenen Feststellungen nicht im Rekurs bekämpft habe. Für die nach Vollendung des 19.Lebensjahres der Antragstellerin gelegenen Zeitäume unterstellte das Rekursgericht die Leistungspflicht des Vaters zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen in der Höhe der statistisch erhobenen durchschnittlichen Verbrauchssätze für Personen im Alter der Antragstellerin, ohne sich auf eine diesbezügliche Zahlungsbereitschaft des Vaters oder eine nachvollziehbare konkrete Ableitung aus dessen für erzielbar angenommenen Gesamteinkünfte stützen zu können.