Entscheidungsgründe:
Die Streitteile lernten einander 1976 kennen, lebten ab dem Jahre 1977 gemeinsam und haben am 10.August 1979 die Ehe geschlossen. Der Mann stand damals im 32.Lebensjahr, die Frau hatte kurz zuvor ihr 28.Lebensjahr vollendet, ihre erste Ehe war durch Scheidung aufgelöst worden. Die Ehe der Streitteile blieb kinderlos. Beide Streitteile sind österreichische Staatsbürger. Seit Juli 1983 ist ihre häusliche Gemeinschaft aufgehoben.
Am 21.September 1983 brachte die Frau eine auf Ehebruch und andere schwere Eheverfehlungen des Mannes gestützte Scheidungsklage ein. Am 17.Januar 1984 überreichte der Ehemann eine ebenfalls auf Ehebruch und andere schwere Eheverfehlungen gestützte Widerklage. Das Erstgericht hat Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit dem unangefochten gebliebenen Teilurteil vom 17.Februar 1985 (ON 13) gab es dem Scheidungsbegehren des Mannes statt und schied die Ehe aus einem Verschulden der Frau wegen strafgerichtlich geahndeten Ehebruches mit dem Bruder des Mannes und Aufrechterhaltung dieser Beziehung jedenfalls über den Mai 1983 hinaus.
Bereits im Teilurteil vom 17.Februar 1985 stellte das Erstgericht fest:
Der Ehemann unterhielt vom Jahre 1979 an bis in das Jahr 1982 ein ehebrecherisches Verhältnis mit einer - in Süddeutschland wohnhaften - Frau. Die Ehefrau wurde - nachdem der Ehemann seine im Dezember 1980 gegen sie und seinen älteren Bruder wegen Ehebruches erhobene Privatanklage auf die Versicherung beider Beschuldigten, ihre ehewidrigen Beziehungen sofort abzubrechen, und die Erklärung der Ehefrau, zum Privatankläger zurückkehren zu wollen, Ende April 1981 zurückgezogen hatte - auf Grund einer im Juli 1981 erhobenen neuerlichen Privatanklage des Mannes mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 4.September 1981 wegen des Vergehens des Ehebruches nach dem § 194 StGB verurteilt. Die Ehefrau hat das von ihrem Mann als ehestörend empfundene Verhältnis zu seinem Bruder ungeachtet der Vorhaltungen des Mannes zugestandenermaßen jedenfalls bis Mai 1983 fortgesetzt und auch darüber hinaus in Form von Besuchskontakten mit Nächtigung ihres Schwagers in ihrer Wohnung und gemeinsam verbrachten Urlaub aufrechterhalten.Der Ehemann unterhielt vom Jahre 1979 an bis in das Jahr 1982 ein ehebrecherisches Verhältnis mit einer - in Süddeutschland wohnhaften - Frau. Die Ehefrau wurde - nachdem der Ehemann seine im Dezember 1980 gegen sie und seinen älteren Bruder wegen Ehebruches erhobene Privatanklage auf die Versicherung beider Beschuldigten, ihre ehewidrigen Beziehungen sofort abzubrechen, und die Erklärung der Ehefrau, zum Privatankläger zurückkehren zu wollen, Ende April 1981 zurückgezogen hatte - auf Grund einer im Juli 1981 erhobenen neuerlichen Privatanklage des Mannes mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 4.September 1981 wegen des Vergehens des Ehebruches nach dem Paragraph 194, StGB verurteilt. Die Ehefrau hat das von ihrem Mann als ehestörend empfundene Verhältnis zu seinem Bruder ungeachtet der Vorhaltungen des Mannes zugestandenermaßen jedenfalls bis Mai 1983 fortgesetzt und auch darüber hinaus in Form von Besuchskontakten mit Nächtigung ihres Schwagers in ihrer Wohnung und gemeinsam verbrachten Urlaub aufrechterhalten.
Mit den im Endurteil getroffenen Feststellungen ergänzte das Erstgericht diesen Sachverhalt in folgender Weise:
Die Ehefrau erlangte vom Verhältnis ihres Mannes zu der in Süddeutschland lebenden Frau dadurch beweiskräftige Kenntnis, daß sie im August 1982 in den Unterlagen des Mannes eine Serie von Lichtbildern fand, die die erwähnte Frau teils in sexuell aufreizender Pose und teils in geschlechtlicher Vereinigung mit dem Ehemann zeigen. Die Ehefrau nahm die Auffindung dieser Bilddokumente zum Anlaß, ihrem Rechtsfreund einen Auftrag zur Einbringung der Scheidungsklage zu erteilen, sah aber dann doch zunächst von diesem Schritt ab. Erst im Jahre darauf, nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, leitete die Ehefrau durch ihre Klage das Scheidungsverfahren ein.
Das Erstgericht erachtete es nach Fällung seines Teilurteiles über das Begehren des Widerklägers für entbehrlich, die Voraussetzungen für eine Stattgebung des Scheidungsbegehrens der Ehefrau zu klären. Es maß dem auf Verschulden gestützten Scheidungsbegehren der Frau - von dieser unbekämpft - nur noch im Sinne eines Mitschuldantrages gegenüber dem bereits im stattgebenden Sinne erledigten Scheidungsbegehren des Widerklägers verfahrensrechtliche Bedeutung bei. Dazu folgerte das Erstgericht, selbst im Falle, daß die Ehefrau einen auf das 1982 beendete ehebrecherische Verhältnis des Mannes zu stützenden Scheidungsanspruch, sei es wegen Verzeihung, sei es wegen Fristverstreichung, bereits verloren hätte, entspräche eine Berücksichtigung der nach gründlicher Vorbereitung im Bild festgehaltenen außerehelichen sexuellen Verhaltensweisen des Mannes jedenfalls der Billigkeit im Sinne des § 60 Abs 3 EheG. Sei aber das festgestellte ehebrecherische Verhältnis des Mannes zu veranschlagen, wiege das Verschulden keines der beiden Eheteile augenscheinlich schwerer als das des anderen.Das Erstgericht erachtete es nach Fällung seines Teilurteiles über das Begehren des Widerklägers für entbehrlich, die Voraussetzungen für eine Stattgebung des Scheidungsbegehrens der Ehefrau zu klären. Es maß dem auf Verschulden gestützten Scheidungsbegehren der Frau - von dieser unbekämpft - nur noch im Sinne eines Mitschuldantrages gegenüber dem bereits im stattgebenden Sinne erledigten Scheidungsbegehren des Widerklägers verfahrensrechtliche Bedeutung bei. Dazu folgerte das Erstgericht, selbst im Falle, daß die Ehefrau einen auf das 1982 beendete ehebrecherische Verhältnis des Mannes zu stützenden Scheidungsanspruch, sei es wegen Verzeihung, sei es wegen Fristverstreichung, bereits verloren hätte, entspräche eine Berücksichtigung der nach gründlicher Vorbereitung im Bild festgehaltenen außerehelichen sexuellen Verhaltensweisen des Mannes jedenfalls der Billigkeit im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, EheG. Sei aber das festgestellte ehebrecherische Verhältnis des Mannes zu veranschlagen, wiege das Verschulden keines der beiden Eheteile augenscheinlich schwerer als das des anderen.
Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen von Feststellungsmängeln in Ansehung der bei der Herstellung der Fotoserie angewandten Aufnahmetechnik, der Einstellung der Ehefrau zu dem ihr vorerst nicht bekannten ehebrecherischen Verhältnis ihres Mannes und in Ansehung ihres Verhaltens nach der Auffindung der Fotoserie sowie über das Verhältnis zu ihrem früheren Schwager nach eingetretener Rechtskraft des die Ehe scheidenden Teilurteiles. Das Berufungsgericht billigte im übrigen die erstrichterliche Beurteilung nach dem § 60 EheG.Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen von Feststellungsmängeln in Ansehung der bei der Herstellung der Fotoserie angewandten Aufnahmetechnik, der Einstellung der Ehefrau zu dem ihr vorerst nicht bekannten ehebrecherischen Verhältnis ihres Mannes und in Ansehung ihres Verhaltens nach der Auffindung der Fotoserie sowie über das Verhältnis zu ihrem früheren Schwager nach eingetretener Rechtskraft des die Ehe scheidenden Teilurteiles. Das Berufungsgericht billigte im übrigen die erstrichterliche Beurteilung nach dem Paragraph 60, EheG.
Der Ehemann ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens der Ehefrau und des darin enthaltenen Mitschuldantrages sowie mit einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Der Ehemann ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens der Ehefrau und des darin enthaltenen Mitschuldantrages sowie mit einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Ehefrau strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.