Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war seit der Eintragung der Mitte November 1987 gegründeten Hotelbetriebsgesellschaft mbH neben dem späteren Alleingesellschafter Geschäftsführer. Nach dem Gesellschaftsvertrag wurde die Gesellschaft bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer durch zwei gemeinsam vertreten. Der Beklagte stand zur Gesellschaft in einem Angestelltenverhältnis. Dieses endet Ende Juli 1988. Auch als Geschäftsführer wurde der Beklagte abberufen und an seiner Statt eine andere Angestellte zur Geschäftsführerin bestellt. Faktisch bestimmte der Alleingesellschafter die Geschäftsführung allein.
Im Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungs- und Geschäftsführerverhältnisses des Beklagten forderte dieser rückständigen Lohn, während ihm der Alleingesellschafter und Mitgeschäftsführer Ersatzforderungen in Millionenhöhe entgegenhielt. Am 29.Juli 1988 verhandelten darüber der anwaltliche Berater des Beklagten einerseits und der Alleingesellschafter mit seinem und der Gesellschaft anwaltlichen Vertreter. Die Gesprächspartner erzielten eine materielle Teileinigung über die Befriedigung eines Teiles der Gehaltsforderungen des Beklagten und im übrigen eine auf die erwartete Vorlage der Bilanz bis 15.September 1988 abgestellte Einigung über die weitere Vorgangsweise. Die Gesprächspartner stellten nicht ausdrücklich klar, wer Verhandlungs- und Vertragspartner des Beklagten sei, die Gesellschaft oder deren Alleingesellschafter.
Der nunmehrige Beklagte brachte schließlich gegen den Alleingesellschafter eine Klage auf Zahlung rückständigen Gehalts ein, machte aber seinen Anspruch vorsorglich außergerichtlich auch gegenüber der Gesellschaft selbst geltend.
In der vom nunmehrigen Beklagten gegen den Alleingesellschafter der GesmbH, deren Geschäftsführer er gewesen war, anhängig gemachten Rechtsstreit fand am 27.Januar 1989 vor dem Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung statt. Als die Parteien im Zuge eines Vergleichsgespräches über den dem Beklagten zu zahlenden Geldbetrag und die Gesamtbereinigungswirkung des abzuschließenden Vergleiches im wesentlichen Übereinstimmung erzielt hatten, warf der Alleingesellschafter ein, daß sowohl gegenüber der Gebietskrankenkasse als gegenüber dem Finanzamt nicht er, sondern die Gesellschaft als Dienstgeber des Beklagten gemeldet worden sei, und wünschte aus diesem Grund, daß als zahlungspflichtig auch die Gesellschaft ausgewiesen werden möge. Dem nunmehrigen Beklagten erschien die Person des Leistungspflichtigen nebensächlich. Rein verfahrensrechtlich erschien aber der als erforderlich angesehene Parteienwechsel problematisch. Der Vorsitzende regte eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung an; die Parteien erklärten, diesem Vorgang zustimmen zu wollen. Der anwaltliche Prozeßvertreter des Alleingesellschafters erklärte weder ausdrücklich, auch als Prozeßbevollmächtigter der Gesellschaft einzuschreiten, noch gab er zu erkennen, hiezu etwa nicht berechtigt zu sein. Auch der Alleingesellschafter selbst erklärte nicht, (als bloß kollektivzeichnungsbefugter Geschäftsführer) allein für die Gesellschaft nicht vertretungsbefugt zu sein; er äußerte zur Unterfertigung des Verhandlungsprotokolles vielmehr, daß er einen Schlußstrich unter die ganze Angelegenheit ziehen möchte.
Nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls schlossen im Sinn des in Form einer Richtigstellung der Parteienbezeichnung vorgenommenen Parteienwechsels die Gesellschaft und ihr ehemaliger Geschäftsführer und Angestellter einen Vergleich, mit dem sich die Gesellschaft verpflichtete, dem nunmehrigen Beklagten einen Betrag von 30.000 S zuzüglich der mit ebenfalls 30.000 S verglichenen Prozeßkosten zu bezahlen, womit sämtliche bis dahin entstandenen wechselseitigen Forderungen zwischen dem nunmehrigen Beklagten einerseits und der Gesellschaft sowie deren Alleingesellschafter andererseits bereinigt sein sollten.
Nach Abschluß des Vergleiches vom 27.Januar 1989 gewann die anstelle des nunmehrigen Beklagten bestellte Geschäftsführerin die Überzeugung, daß es während der Geschäftstätigkeit des nunmehrigen Beklagten zu größeren Unregelmäßigkeiten (als bis dahin angenommen) gekommen sei und stimmte (als kollektivzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin) dem vom Alleingesellschafter namens der Gesellschaft geschlossenen Vergleich nicht zu. Die Gesellschaft vertrat in der Folge gegenüber dem nunmehrigen Beklagten den Standpunkt, der am 27. Januar 1989 geschlossene Vergleich sei mangels gehöriger Vertretung durch den (bloß kollektivzeichnungsberechtigten) Alleingesellschafter unwirksam).
Aus diesem Grund stellte sie das Begehren, dem Beklagten gegenüber die Unwirksamkeit des erwähnten Vergleiches festzustellen.
Das Prozeßgericht wies dieses Begehren ab.
Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil im klagsstattgebenden Sinne ab. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, 50.000 S übersteigt. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
In rechtlicher Beurteilung hatte das Prozeßgericht erster Instanz befunden, daß der Rechtsanwalt, der im arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit zunächst als Prozeßbevollmächtigter des dort beklagten Alleingesellschafters eingeschritten sei, auch von der Gesellschaft selbst zu prozessualem Einschreiten in ihrem Namen bevollmächtigt gewesen sei und durch sein weiteres Einschreiten als Prozeßbevollmächtigter der im Vorprozeß beklagten Partei nach dem Eintritt der Gesellschaft anstelle ihres Alleingesellschafters in die Parteirolle der beklagten Partei wenn auch nicht durch formelle Erklärung, aber doch schlüssig sich auf die Bevollmächtigung durch die Gesellschaft berufen habe, wonach seine (mit Wissen des Alleingesellschafters) namens der Gesellschaft abgegebenen Erklärungen (materiell- und verfahrensrechtlich) auch der Gesellschaft zuzurechnen gewesen seien.
Demgegenüber vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß der gerichtliche Vergleich vom 27.Januar 1989 schon mangels Erfüllung der Schriftform nicht rechtswirksam sei, weil davon auszugehen sei, daß Prozeßparteien an einen gerichtlich protokollierten Vergleich in der Regel nicht vor der Leistung ihrer Unterschrift gebunden sein wollen, das heißt bei Aufnahme des Vergleichswortlautes in ein mittels Schallträger abgefaßtes Protokoll zumindest die Zusendung einer Protokollabschrift begehren müßten. Die bloße Aufnahme des Vergleiches auf Schallträger habe nicht ausgereicht, einen prozeßbeendenden Vergleich zu schließen.
Der Beklagte ficht das abändernde Berufungsurteil wegen unrichtiger Lösung nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Verfahrensfragen und darauf beruhender Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit einem auf Wiederherstellung des klagsabweisenden erstinstanzlichen Urteiles zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Der Beklagte ficht das abändernde Berufungsurteil wegen unrichtiger Lösung nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifizierter Verfahrensfragen und darauf beruhender Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit einem auf Wiederherstellung des klagsabweisenden erstinstanzlichen Urteiles zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels Vorliegens eines nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Anfechtungsgrundes; im übrigen strebt sie die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels Vorliegens eines nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifizierten Anfechtungsgrundes; im übrigen strebt sie die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.