Den Rekursen beider Streitteile kommt keine Berechtigung zu. Während die Klägerin in ihrem Rekurs ausführt, im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, daß sich die gemieteten Wohnräume schon nach den Salzburger Bauvorschriften in einem Einfamilienhaus befänden, eine Interessenabwägung daher zu entfallen habe, macht die Beklagte geltend, die Aufkündigung sei schon deshalb aufzuheben, weil die Geltendmachung eines dringenden Eigenbedarfes einen Rechtsmißbrauch darstelle, wenn der die Wohnung Benötigende diese nicht finanzieren könne.
Dringender Eigenbedarf ist dann anzunehmen, wenn das Wohnbedürfnis des Vermieters oder seiner begünstigten Verwandten überhaupt nicht oder nur so unzugänglich gedeckt ist, daß eine notstandsartige, unabweisliche Notwendigkeit vorliegt, diesen Mahngel so bald wie möglich zu beseitigen (EvBl 1972/76 uva). Die "Unfinanzierbarkeit" der benötigten Wohnung durch den Mieter oder seine Angehörigen ist, ganz abgesehen davon, daß nach den Feststellungen die Klägerin ihrem Sohn die Wohnung bei Freiwerden versprochen, aber noch keine Mietbedingungen festgelegt hat, kein Beurteilungskriterium des dringenden Eigenbedarfes. Daraus folgt, daß das Berufungsgericht bei der Lösung der Rechtsfrage des dringenden Eigenbedarfes nicht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, sodaß die Entscheidung in dieser Beziehung nicht von einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 519 Abs.2 (§ 502 Abs.1) ZPO abhängt. Ein weiteres Eingehen auf die diesbezüglichen Rekursausführungen der Beklagten kann daher unterbleiben. Das Berufungsgericht hat den Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch nur zur Klärung der entscheidungswesentlichen Frage der Definition des im § 30 Abs.2 Z 8 a MRG verwendeten Begriffes "Einfamilienhaus oder Teile eines Einfamilienhauses" zugelassen. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung MietSlg.36.435/23 = JBl.1985, 238 ausführlich Stellung genommen und auch auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Mietrechtsgesetzes 425 BlgNR XV.GP (S 42) verwiesen, die zu den im § 28 der Regierungsvorlage enthaltenen Fällen des Entfalles der Interessenabwägung ausführen, daß dies auf die besonderen Verhältnisse Rücksicht nehme, die bei einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung bestünden, da diese in der Regel zur Befriedigung des eigenen Wohnbedarfes errichtet würden. Zum Begriff des Einfamilienhauses sollten die Bauordnungen verglichen werden, so gelte etwa nach § 2 Z 13 der Nö.Bauordnung 1976 als "Einfamilienhaus: ein höchstens zweigeschoßiges Gebäude mit eine Wohneinheit bildenden Aufenthaltsräumen einschließlich Wohnmöglichkeiten für Hauspersonal" (vgl. auch Würth-Zingher, MRG2, 144).Dringender Eigenbedarf ist dann anzunehmen, wenn das Wohnbedürfnis des Vermieters oder seiner begünstigten Verwandten überhaupt nicht oder nur so unzugänglich gedeckt ist, daß eine notstandsartige, unabweisliche Notwendigkeit vorliegt, diesen Mahngel so bald wie möglich zu beseitigen (EvBl 1972/76 uva). Die "Unfinanzierbarkeit" der benötigten Wohnung durch den Mieter oder seine Angehörigen ist, ganz abgesehen davon, daß nach den Feststellungen die Klägerin ihrem Sohn die Wohnung bei Freiwerden versprochen, aber noch keine Mietbedingungen festgelegt hat, kein Beurteilungskriterium des dringenden Eigenbedarfes. Daraus folgt, daß das Berufungsgericht bei der Lösung der Rechtsfrage des dringenden Eigenbedarfes nicht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, sodaß die Entscheidung in dieser Beziehung nicht von einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 519, Absatz 2, (Paragraph 502, Absatz eins,) ZPO abhängt. Ein weiteres Eingehen auf die diesbezüglichen Rekursausführungen der Beklagten kann daher unterbleiben. Das Berufungsgericht hat den Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch nur zur Klärung der entscheidungswesentlichen Frage der Definition des im Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, a MRG verwendeten Begriffes "Einfamilienhaus oder Teile eines Einfamilienhauses" zugelassen. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung MietSlg.36.435/23 = JBl.1985, 238 ausführlich Stellung genommen und auch auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Mietrechtsgesetzes 425 BlgNR römisch fünfzehn.Gesetzgebungsperiode (S 42) verwiesen, die zu den im Paragraph 28, der Regierungsvorlage enthaltenen Fällen des Entfalles der Interessenabwägung ausführen, daß dies auf die besonderen Verhältnisse Rücksicht nehme, die bei einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung bestünden, da diese in der Regel zur Befriedigung des eigenen Wohnbedarfes errichtet würden. Zum Begriff des Einfamilienhauses sollten die Bauordnungen verglichen werden, so gelte etwa nach Paragraph 2, Ziffer 13, der Nö.Bauordnung 1976 als "Einfamilienhaus: ein höchstens zweigeschoßiges Gebäude mit eine Wohneinheit bildenden Aufenthaltsräumen einschließlich Wohnmöglichkeiten für Hauspersonal" vergleiche auch Würth-Zingher, MRG2, 144).
Die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des ersten und zweiten Hauptstückes des Mietrechtsgesetzes gelten nach dessen § 1 Abs.4 Z 2 für Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen, wobei Wohnräume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen. Die Regierungsvorlage erläutert dazu, daß dieser Absatz, die bei Ein- und Zweifamilienhäusern bestehenden besonderen Umstände und Interessen berücksichtige (vgl. auch Würth-Zingher, aaO, 11). Unter einem Zweifamilienhaus ist daher ein Wohnhaus mit zwei selbständigen Wohnungen, unter einem Einfamilienhaus ein Wohnhaus mit nur einer selbständigen Wohnung zu verstehen. An dieser Begriffsbestimmung hat der Oberste Gerichtshof auch in seinen Entscheidungen 5 Ob 76,77/85 = MietSlg.37.235 und 2 Ob 673/85 = MietSlg.38.263 festgehalten.Die Paragraphen 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des ersten und zweiten Hauptstückes des Mietrechtsgesetzes gelten nach dessen Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, für Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen, wobei Wohnräume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen. Die Regierungsvorlage erläutert dazu, daß dieser Absatz, die bei Ein- und Zweifamilienhäusern bestehenden besonderen Umstände und Interessen berücksichtige vergleiche auch Würth-Zingher, aaO, 11). Unter einem Zweifamilienhaus ist daher ein Wohnhaus mit zwei selbständigen Wohnungen, unter einem Einfamilienhaus ein Wohnhaus mit nur einer selbständigen Wohnung zu verstehen. An dieser Begriffsbestimmung hat der Oberste Gerichtshof auch in seinen Entscheidungen 5 Ob 76,77/85 = MietSlg.37.235 und 2 Ob 673/85 = MietSlg.38.263 festgehalten.
Unter einer Wohnung aber ist ein selbständig abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der objektiv geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person oder einer durch enge Bande zusammengeführten Gemeinschaft (Familie) auf Dauer zu dienen (MietSlg.31.930/10, 37.235, 38.263). Im § 40 des Salzburger Bautechnikgesetzes (BauTG) werden "Kleinwohnhäuser" behandelt. Im Abs.1 werden diese als "Bauten mit höchstens zwei Vollgeschoßen und einem Dachgeschoß und nicht mehr als zwei Wohnungen je Vollgeschoß und einer Wohnung im Dachgeschoß" definiert. In dessen Abs.3 sind für Kleinwohnhäuser mit höchstens zwei Wohnungen (Einfamilienhäuser) Sonderbestimmungen für die Ausführung der Stiegen enthalten. Wolfgang H*** (Salzburger Baurecht, 289) weist hiezu zutreffend darauf hin, daß der hier in Klammer eingefügte Begriff "Einfamilienhaus" abweichend von Sprachgebrauch für eine bestimmte Art von Zweifamilienhäusern verwendet wird, soferne es der Definition des Kleinwohnhauses entspricht.Unter einer Wohnung aber ist ein selbständig abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der objektiv geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person oder einer durch enge Bande zusammengeführten Gemeinschaft (Familie) auf Dauer zu dienen (MietSlg.31.930/10, 37.235, 38.263). Im Paragraph 40, des Salzburger Bautechnikgesetzes (BauTG) werden "Kleinwohnhäuser" behandelt. Im Absatz eins, werden diese als "Bauten mit höchstens zwei Vollgeschoßen und einem Dachgeschoß und nicht mehr als zwei Wohnungen je Vollgeschoß und einer Wohnung im Dachgeschoß" definiert. In dessen Absatz 3, sind für Kleinwohnhäuser mit höchstens zwei Wohnungen (Einfamilienhäuser) Sonderbestimmungen für die Ausführung der Stiegen enthalten. Wolfgang H*** (Salzburger Baurecht, 289) weist hiezu zutreffend darauf hin, daß der hier in Klammer eingefügte Begriff "Einfamilienhaus" abweichend von Sprachgebrauch für eine bestimmte Art von Zweifamilienhäusern verwendet wird, soferne es der Definition des Kleinwohnhauses entspricht.
Den zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Mietrechtsgesetzes zum Begriff des Einfamilienhauses sollen "die Bauordnungen verglichen werden", und dem Umstand, daß gerade auf § 2 Z 13 der Nö.Bauordnung 1976 in der 1980 geltenden Fassung verwiesen wird, nach welcher Bestimmung dem Sprachgebrauch entsprechend ein Einfamilienhaus als "ein höchstens zweigeschoßiges Gebäude mit eine Wohneinheit bildenden Aufenthaltsräumen einschließlich Wohnmöglichkeiten für Hauspersonal" definiert wird, ist zu entnehmen, daß für die Ausnahmebestimmungen des § 30 Abs.2 Z 8 a MRG und des § 1 Abs.4 Z 2 MRG ein einheitlicher, nicht aber nach den einzelnen Bauordnungen der Länder unterschiedlicher Begriff des Einfamilienhauses zugrundezulegen ist. Die Bauordnungen sind nur ein Anhaltspunkt neben der Berücksichtigung auch des allgemeinen Sprachgebrauches und der Verkehrsauffassung. Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, von der bisherigen Rechtsprechung und Begriffsbestimmung abzugehen.Den zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Mietrechtsgesetzes zum Begriff des Einfamilienhauses sollen "die Bauordnungen verglichen werden", und dem Umstand, daß gerade auf Paragraph 2, Ziffer 13, der Nö.Bauordnung 1976 in der 1980 geltenden Fassung verwiesen wird, nach welcher Bestimmung dem Sprachgebrauch entsprechend ein Einfamilienhaus als "ein höchstens zweigeschoßiges Gebäude mit eine Wohneinheit bildenden Aufenthaltsräumen einschließlich Wohnmöglichkeiten für Hauspersonal" definiert wird, ist zu entnehmen, daß für die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, a MRG und des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG ein einheitlicher, nicht aber nach den einzelnen Bauordnungen der Länder unterschiedlicher Begriff des Einfamilienhauses zugrundezulegen ist. Die Bauordnungen sind nur ein Anhaltspunkt neben der Berücksichtigung auch des allgemeinen Sprachgebrauches und der Verkehrsauffassung. Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, von der bisherigen Rechtsprechung und Begriffsbestimmung abzugehen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist (ausgenommen für einen nachträglich vorgenommenen Dachbodenausbau, für den das Verfahren keinerlei Anhaltspunkt geboten hat) nicht etwa die Errichtung des Hauses, sondern das Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes am 1.1.1982, für später abgeschlossene Mietverträge das Abschlußdatum (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, 30 mwN). Die Frage, ob das gegenständliche Wohnhaus anläßlich seiner Errichtung als Einfamilienwohnhaus geplant oder kollaudiert wurde, ist - ganz abgesehen von der dem allgemeinen Sprachgebrauch widersprechenden Definition im § 40 Salzburger BauTG - daher nicht entscheidend. Das gegenständliche Haus weist jedenfalls zwei selbständige, abgeschlossene Wohnungen mit allen heute üblichen Nebenräumen auf, die eine abgesonderte Benützung ermöglichen und auch in dieser Weise tatsächlich benützt werden.Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist (ausgenommen für einen nachträglich vorgenommenen Dachbodenausbau, für den das Verfahren keinerlei Anhaltspunkt geboten hat) nicht etwa die Errichtung des Hauses, sondern das Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes am 1.1.1982, für später abgeschlossene Mietverträge das Abschlußdatum (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, 30 mwN). Die Frage, ob das gegenständliche Wohnhaus anläßlich seiner Errichtung als Einfamilienwohnhaus geplant oder kollaudiert wurde, ist - ganz abgesehen von der dem allgemeinen Sprachgebrauch widersprechenden Definition im Paragraph 40, Salzburger BauTG - daher nicht entscheidend. Das gegenständliche Haus weist jedenfalls zwei selbständige, abgeschlossene Wohnungen mit allen heute üblichen Nebenräumen auf, die eine abgesonderte Benützung ermöglichen und auch in dieser Weise tatsächlich benützt werden.
Zutreffend ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, daß der Ausnahmetatbestand des § 30 Abs.2 Z 8 a erster Halbsatz MRG nicht vorliegt und zur abschließenden Beurteilung der Berechtigung der Aufkündigung noch die Abwägung der beiderseitigen Interessen und danach allenfalls die Entscheidung über das Eventualbegehren zu erfolgen hat.Zutreffend ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, daß der Ausnahmetatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, a erster Halbsatz MRG nicht vorliegt und zur abschließenden Beurteilung der Berechtigung der Aufkündigung noch die Abwägung der beiderseitigen Interessen und danach allenfalls die Entscheidung über das Eventualbegehren zu erfolgen hat.
Beiden Rekursen kommt daher keine Berechtigung zu.
Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.