Begründung:
Die Gesellschafter der klagenden Partei, deren Unternehmensgegenstand insbesondere die Einrichtung und der Betrieb einer Bestell- und Abrechnungsorganisation von Fuhrleistungen mittels Absetzkippfahrzeugen ist, haben folgende Stammeinlagen übernommen und eingezahlt: Anton S***** sen S 250.000,--, Leopold U***** S 100.000,--, Günther S***** S 200.000,--, KR Otto H***** S 200.000,--, Josef B***** S 50.000,--, Peter S***** S 125.000,-- und Renate U***** S 25.000,--.
Nach dem Gesellschaftsvertrag steht im Falle der Übertragung von Geschäftsanteilen den übrigen Gesellschaftern ein Aufgriffsrecht zu. Jeder Gesellschafter ist daher verpflichtet, im Falle der beabsichtigten Abtretung eines Geschäftsanteiles diesen den übrigen Gesellschaftern unter Bekanntgabe der Vertragsbedingungen und insbesondere des Abtretungspreises zum Erwerb anzubieten. Den Gesellschaftern steht für die Annahme des Anbotes eine Frist von 30 Tagen zu.
Da zwischen den Gesellschaftern Unstimmigkeiten und wechselnden Mehrheitsverhältnisse auftraten, sprach Anton S***** sen (der Vater des Beklagten) seine Mitgesellschafter Günther S***** und Peter S*****, deren Anteile mit ihm gemeinsam eine Mehrheit bilden, auf die Notwendigkeit gesicherter Mehrheitsverhältnisse für eine kontinuierliche Geschäftspolitik an. Günther S***** beabsichtigte seinen Anteil zu verkaufen und erklärte sich bereit, seinem Bruder eine Blankovollmacht zu unterschreiben, die bis zum Verkauf Geltung habe.
Peter S***** war informiert, daß Günther S***** verkaufen und sein Bruder dessen Anteil erwerben wolle. Er erklärte, daß er sich unter dieser Voraussetzung dem Block S***** anschließe, um damit ein sicheres Mehrheitsverhältnis zu schaffen. Dies war der Anlaß, warum er am 17.6.1991 eine Vollmacht folgenden Inhaltes unterschrieb: "Ich, Peter S*****, Transportunternehmer ....... bevollmächtige hiemit Herrn Anton S*****, geboren 1938, mich und meine Rechtsnachfolger als Gesellschafter der M***** Transport-Gesellschaft mbH in jeder Weise bei den künftigen Generalversammlungen dieser Gesellschaft zu vertreten und in meinem/deren Vollmachtsnamen das Stimmrecht auszuüben. Diese Vollmacht umfaßt insbesondere die Ausübung des Stimmrechtes über 1. jegliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
2. die Abberufung und Bestellung von Geschäftsführern, 3. die Ausschüttung des jährlichen Reingewinnes, 4. die Abwahl und Neubestellung von Mitgliedern des Gesellschafterausschusses im Sinne des Punktes 21 des Gesellschaftsvertrages in der geltenden Fassung. Die vorstehende Stimmrechtsvollmacht ist bis 30.6.1994 unwiderruflich erteilt."
Günther S***** erteilte Anton S***** sen am 24.6.1991 eine schriftliche Vollmacht, mit welcher er Anton S***** sen bevollmächtigte, ihn als Gesellschafter der Klägerin in jeder Weise bei den künftigen Generalversammlungen in dieser Gesellschaft zu vertreten.
Die Verkaufsgespräche zwischen Günther S***** und Anton S***** sen zerschlugen sich. Als Peter S***** erfuhr, daß Günther S***** nicht an seinen Bruder verkaufe, sondern in Verkaufsgesprächen mit der P***** AG stünde, fühlte er sich an Anton S***** sen nicht mehr gebunden, sondern betrieb seinerseits den Verkauf seiner Anteile an die P*****AG.
Mit Schreiben vom 26.9.1991 stimmte der Beklagte ohne Rückfrage im Namen der Klägerin einer von Anton S***** sen angestrebten Vermietung des Betriebsgeländes der Klägerin unter Verzicht der Klägerin auf ihre Mietrechte zu.
Zu Beginn einer für den 23.12.1991 einberufenen außerordentlichen Generalversammlung übernahm Anton S***** sen mit Zustimmung aller Gesellschafter den Vorsitz. Es erklärten die Gesellschafter Peter S***** und Günther S*****, die Vollmachten zu widerrufen. Peter S***** erteilte Anton S***** sen die Weisung, vom Stimmrecht aufgrund der Vollmacht nur in jenem Sinn Gebrauch zu machen, wie er in dieser Generalversammlung seine Stimme abgebe. Von Seiten des Gesellschafters Anton S***** sen wurde vorgebracht, die befristete Unwiderruflichkeit sei vereinbart worden, um Anton S***** sen bis Fristablauf eine dauerhafte Majorität in der Generalversammlung zu sichern.
Bei dieser Generalversammlung wurde über den Antrag auf Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer und auf Bestellung von KR Otto H***** und Mag. Heinz K***** zu Geschäftsführern abgestimmt. Für den Antrag stimmten Otto H*****, Günther S***** und Peter S*****, dagegen Leopold und Renate U***** sowie Anton S***** sen, dieser ausdrücklich auch im Vollmachtsnamen für Peter S***** und Günther S*****. B***** enthielt sich der Stimme. Anton S***** sen stellte daraufhin fest, daß damit der Antrag mehrheitlich abgelehnt sei. Gegen diese Feststellung erhob der Klagevertreter im Namen des Gesellschafters KR Otto H***** Widerspruch.
Im wesentlichen gestützt auf diesen Sachverhalt brachte die klagende Partei, vertreten durch die Geschäftsführer KR Otto H***** und Mag. Heinz K*****, gegen den Beklagten am 9.1.1992 beim Erstgericht eine Klage mit dem Begehren ein, es werde dem Beklagten gegenüber festgestellt, daß er seit 23.12.1991 nicht mehr Geschäftsführer der klagenden Partei und weiters schuldig sei, jedwede Geschäftsführungshandlung für die klagende Partei zu unterlassen. Mit dieser Klage verband sie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Beklagte verpflichtet werden solle, sich jeder Geschäftsführungshandlung für die klagende Partei zu enthalten, insbesondere es zu unterlassen, Kaufverträge betreffend das Anlage- und Umlaufvermögen, Leasingverträge über das genannte Vermögen oder sonstige das Vermögen der klagenden Partei schmälernde Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Aufgrund der Beschlüsse der ao. Generalversammlung vom 23.12.1991 sei der Beklagte nicht mehr Geschäftsführer des Unternehmens. Er geriere sich jedoch nach wie vor als Geschäftsführer und es sei zu befürchten, daß er weiterhin die Geschäftsführung ausübe.
Mit Beschluß vom 9.1.1992 erließ das Erstgericht die beantragte einstweilige Verfügung und sprach aus, daß diese erst in Vollzug gesetzt werde, wenn die Klägerin den Erlag einer Sicherheitsleistung von S 300.000 nachweise.
Gegen diesen Beschluß erhob der Beklagte Widerspruch mit dem Antrag, den Beschluß und das gesamte bisherige Verfahren als nichtig aufzuheben, in eventu, die einstweilige Verfügung dahingehend abzuändern, daß der Sicherungsantrag kostenpflichtig abgewiesen werde, in eventu, die einstweilige Verfügung erst dann in Vollzug zu setzen, wenn die Klägerin den Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von S 3,000.000,-- dem Gericht nachweise.
Mit Beschluß vom 16.1.1992 verwarf das Erstgericht die Einrede der mangelnden Vertretung und gab dem Widerspruch keine Folge. Rechtlich führte es im wesentlichen aus, nach § 20 Abs 2 GmbHG sei die Vollmacht der Geschäftsführer nach außen nicht wirksam beschränkbar. Das Erfordernis der Zustimmung des Vorsitzenden des Gesellschafterausschusses mache die Erteilung von Prozeßvollmachten durch die Geschäftsführer nicht rechtsunwirksam. Die Frage, ob die Stimme des Machthabers oder des Machtgebers gelte, sei nicht vom Vorsitzenden der Generalversammlung zu entscheiden. Es gelte vielmehr das rechtmäßige Ergebnis, dessen Feststellung urteilsmäßig begehrt werden könne, "aber nicht zur rechtsgestaltenden Anfechtung eines bis dahin wirksamen Beschlusses im Sinne der Auslegung des Vorsitzenden erforderlich sei". Ein Recht des Anton S***** sen auf Ausübung der Vollmacht bestehe nicht. Hinsichtlich Günther S***** liege keine zur Stimmabgabe ausreichende Vollmacht vor. Das der Vollmacht zugrundeliegende Rechtsverhältnis, nämlich vorvertragliche Verhandlungen über einen Verkauf, bestehe nicht mehr, seit diese Verhandlungen gescheitert seien, womit die Vollmacht zumindest widerruflich geworden sei. Hinsichtlich Peter S***** bestehe ein materiellrechtliches Verhältnis überhaupt nicht. Die Vollmachtserteilung an einen anderen Gesellschafter zu dem Zweck, ein einheitliches Abstimmungsverhalten zu erreichen, sei als Stimmbindungsvertrag anzusehen. Die Art der Bindung sei nicht konkretisiert worden. Objektive Beurteilungsgrundlagen für die Vertragsmäßigkeit der Stimmabgabe des Vertreters lägen nicht vor. Jedenfalls wirke eine Stimmbindungsvereinbarung nur im Innenverhältnis und es könne deren Verletzung die Stimmabgabe nicht unwirksam machen. Abgesehen davon sei die Grundlage der Vereinbarung durch das Ausscheiden des Günther S***** aus dem Syndikat weggefallen, sodaß sie aus diesem Grund von Peter S***** zu Recht widerrufen worden sei.Mit Beschluß vom 16.1.1992 verwarf das Erstgericht die Einrede der mangelnden Vertretung und gab dem Widerspruch keine Folge. Rechtlich führte es im wesentlichen aus, nach Paragraph 20, Absatz 2, GmbHG sei die Vollmacht der Geschäftsführer nach außen nicht wirksam beschränkbar. Das Erfordernis der Zustimmung des Vorsitzenden des Gesellschafterausschusses mache die Erteilung von Prozeßvollmachten durch die Geschäftsführer nicht rechtsunwirksam. Die Frage, ob die Stimme des Machthabers oder des Machtgebers gelte, sei nicht vom Vorsitzenden der Generalversammlung zu entscheiden. Es gelte vielmehr das rechtmäßige Ergebnis, dessen Feststellung urteilsmäßig begehrt werden könne, "aber nicht zur rechtsgestaltenden Anfechtung eines bis dahin wirksamen Beschlusses im Sinne der Auslegung des Vorsitzenden erforderlich sei". Ein Recht des Anton S***** sen auf Ausübung der Vollmacht bestehe nicht. Hinsichtlich Günther S***** liege keine zur Stimmabgabe ausreichende Vollmacht vor. Das der Vollmacht zugrundeliegende Rechtsverhältnis, nämlich vorvertragliche Verhandlungen über einen Verkauf, bestehe nicht mehr, seit diese Verhandlungen gescheitert seien, womit die Vollmacht zumindest widerruflich geworden sei. Hinsichtlich Peter S***** bestehe ein materiellrechtliches Verhältnis überhaupt nicht. Die Vollmachtserteilung an einen anderen Gesellschafter zu dem Zweck, ein einheitliches Abstimmungsverhalten zu erreichen, sei als Stimmbindungsvertrag anzusehen. Die Art der Bindung sei nicht konkretisiert worden. Objektive Beurteilungsgrundlagen für die Vertragsmäßigkeit der Stimmabgabe des Vertreters lägen nicht vor. Jedenfalls wirke eine Stimmbindungsvereinbarung nur im Innenverhältnis und es könne deren Verletzung die Stimmabgabe nicht unwirksam machen. Abgesehen davon sei die Grundlage der Vereinbarung durch das Ausscheiden des Günther S***** aus dem Syndikat weggefallen, sodaß sie aus diesem Grund von Peter S***** zu Recht widerrufen worden sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Widerspruch des Beklagten gegen die erlassene einstweilige Verfügung Folge gab und diese ersatzlos aufhob.
Es führte aus, der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Prozeßvollmacht des Klagevertreters, der sich auf die Vollmachtserteilung durch KR Otto H***** und Mag. Heinz K***** für die klagende Partei berufen habe, liege nicht vor, weil diese durch Beschluß des Erstgerichtes als Firmenbuchgericht vom 15.1.1992 zu gemeinsam vertretungsbefugten Notgeschäftsführern gemäß § 15a GmbHG bestellt worden seien und ein allfälliger Vollmachtsmangel durch nachträgliche Genehmigung der vom nicht Bevollmächtigten gesetzten Prozeßhandlungen jedenfalls geheilt sei.Es führte aus, der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Prozeßvollmacht des Klagevertreters, der sich auf die Vollmachtserteilung durch KR Otto H***** und Mag. Heinz K***** für die klagende Partei berufen habe, liege nicht vor, weil diese durch Beschluß des Erstgerichtes als Firmenbuchgericht vom 15.1.1992 zu gemeinsam vertretungsbefugten Notgeschäftsführern gemäß Paragraph 15 a, GmbHG bestellt worden seien und ein allfälliger Vollmachtsmangel durch nachträgliche Genehmigung der vom nicht Bevollmächtigten gesetzten Prozeßhandlungen jedenfalls geheilt sei.
Rechtlich sei davon auszugehen, daß die Gesellschafter, wenn auch das GmbH-Gesetz den Vorsitz in der Generalversammlung nicht regle, mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden wählen könnten. Dieser habe für die ordnungsgemäße Feststellung der Verhandlungs- und Abstimmungsergebnisse zu sorgen. Erfolge eine fehlerhafte Feststellung des Beschlußergebnisses, so sei die Feststellung vorläufig verbindlich und es sei eine Anfechtung des Beschlusses durch Anfechtungsklage erforderlich, wenn sich der der Feststellung des Beschlußergebnisses zugrundeliegende Fehler auf das Beschlußergebnis ausgewirkt habe. Anton S***** sen habe an der Generalversammlung vom 23.12.1991 mit Zustimmung aller Gesellschafter den Vorsitz übernommen und nach der Abstimmung festgehalten, daß der Antrag auf Abberufung des bisherigen Geschäftsführers Anton S***** jun und auf Bestellung von KR Otto H***** und Mag. Heinz K***** zu kollektivzeichnungsberechtigten Geschäftsführern mehrheitlich abgelehnt worden seien. Von der Maßgeblichkeit dieser Feststellung sei solange auszugehen, bis der Beschluß wegen unzutreffender Feststellung des Beschlußergebnisses erfolgreich angefochten worden sei oder die Gesellschafter übereinstimmend einen anderen Inhalt des Beschlusses als vom Vorsitzenden festgestellt außer Streit gestellt und wechselseitig anerkannt hätten. Die Klägerin habe nicht aufgezeigt, daß ein Gesellschafter eine solche auf § 41 GmbHG gestützte Anfechtungsklage, welche gemäß § 42 Abs 1 GmbHG gegen die Gesellschaft zu richten wäre, überhaupt eingebracht habe. Da der aus der Beschlußfassung vom 23.12.1991 abgeleitete Unterlassungsanspruch vor der erfolgreichen Anfechtung des festgestellten Beschlußergebnisses nicht bestehe, könne er auch nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.Rechtlich sei davon auszugehen, daß die Gesellschafter, wenn auch das GmbH-Gesetz den Vorsitz in der Generalversammlung nicht regle, mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden wählen könnten. Dieser habe für die ordnungsgemäße Feststellung der Verhandlungs- und Abstimmungsergebnisse zu sorgen. Erfolge eine fehlerhafte Feststellung des Beschlußergebnisses, so sei die Feststellung vorläufig verbindlich und es sei eine Anfechtung des Beschlusses durch Anfechtungsklage erforderlich, wenn sich der der Feststellung des Beschlußergebnisses zugrundeliegende Fehler auf das Beschlußergebnis ausgewirkt habe. Anton S***** sen habe an der Generalversammlung vom 23.12.1991 mit Zustimmung aller Gesellschafter den Vorsitz übernommen und nach der Abstimmung festgehalten, daß der Antrag auf Abberufung des bisherigen Geschäftsführers Anton S***** jun und auf Bestellung von KR Otto H***** und Mag. Heinz K***** zu kollektivzeichnungsberechtigten Geschäftsführern mehrheitlich abgelehnt worden seien. Von der Maßgeblichkeit dieser Feststellung sei solange auszugehen, bis der Beschluß wegen unzutreffender Feststellung des Beschlußergebnisses erfolgreich angefochten worden sei oder die Gesellschafter übereinstimmend einen anderen Inhalt des Beschlusses als vom Vorsitzenden festgestellt außer Streit gestellt und wechselseitig anerkannt hätten. Die Klägerin habe nicht aufgezeigt, daß ein Gesellschafter eine solche auf Paragraph 41, GmbHG gestützte Anfechtungsklage, welche gemäß Paragraph 42, Absatz eins, GmbHG gegen die Gesellschaft zu richten wäre, überhaupt eingebracht habe. Da der aus der Beschlußfassung vom 23.12.1991 abgeleitete Unterlassungsanspruch vor der erfolgreichen Anfechtung des festgestellten Beschlußergebnisses nicht bestehe, könne er auch nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil, soweit ersichtlich, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Maßgeblichkeit der Feststellung des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter der Generalversammlung einer GmbH fehle.