Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt.
Nach dem durch Art II Z 42 der ZVN 1983 BGBl Nr.135 eingefügten Wahlgerichtsstand des § 92 a JN können Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist, auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Daß sich § 92 a JN nicht auf deliktische Schadenersatzansprüche beschränkt, sondern auch bei Ersatzansprüchen aus Vertragsverletzungen anzuwenden ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (SZ 63/105; 1 Ob 641/92); desgleichen, daß er auch für die aus Sachschäden durch Vertragsverletzung abgeleiteten Regreßforderungen des Versicherers als Legalzessionar gilt, macht dieser doch - soweit er dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat - die auf ihn übergegangenen Rechte und keine eigenen Rechte geltend (SZ 63/105). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 92 a JN auch auf Ersatzansprüche aus Vertragsverletzungen ist allerdings, daß der entstandene Schaden auf einem für diesen Gerichtsstand maßgebenden Tatbestand als Entstehungsursache beruht (SZ 63/105). Hievon kommt im vorliegenden Fall nur jener der Beschädigung einer körperlichen Sache in Betracht. Das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang entgegen der Meinung der Klägerin zutreffend erkannt, daß durch die behauptete positive Vertragsverletzung der Beklagten nicht eine körperliche Sache ihrer eigenen Vertragspartnerin (der Versicherungsnehmerin der Klägerin), sondern eine solche eines Dritten beschädigt worden ist. Diese Sachbeschädigung hat aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Kranbestellerin eine Ersatzpflicht der Ersteren ausgelöst, von welcher sie die Klägerin als Haftpflichtversicherer durch den Ersatz des Sachschadens befreit hat. Bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin ist daher kein Sachschaden entstanden, sondern ein reiner Vermögensschaden eingetreten, dessen Ersatz die Klägerin als Legalzessionarin begehrt. Der Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung gemäß § 92 a JN soll aber keine Vertragsklagen erfassen, mit denen reine Vermögensschäden geltend gemacht werden (SZ 64/123). Letzteres trifft auch dann zu, wenn der Vermögensschaden - wie hier - durch die Beschädigung einer körperlichen Sache eines Dritten ausgelöst wurde, zu dem der Regreß nehmende Geschädigte seinerseits in einem Vertragsverhältnis stand. Dafür spricht nicht nur die Auslegung des § 92 a JN nach dem Wortsinn, sondern auch jene nach der Absicht des Gesetzgebers, welcher gerade die "übrigen Vertragsklagen, mit denen nur reine Vermögensschäden geltend gemacht werden", vom Anwendungsbereich dieses Gerichtsstandes ausnehmen wollte (vgl EB zur RV 669 BlgNR 15. GP, 39).Nach dem durch Artikel römisch zwei, Ziffer 42, der ZVN 1983 BGBl Nr.135 eingefügten Wahlgerichtsstand des Paragraph 92, a JN können Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist, auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Daß sich Paragraph 92, a JN nicht auf deliktische Schadenersatzansprüche beschränkt, sondern auch bei Ersatzansprüchen aus Vertragsverletzungen anzuwenden ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (SZ 63/105; 1 Ob 641/92); desgleichen, daß er auch für die aus Sachschäden durch Vertragsverletzung abgeleiteten Regreßforderungen des Versicherers als Legalzessionar gilt, macht dieser doch - soweit er dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat - die auf ihn übergegangenen Rechte und keine eigenen Rechte geltend (SZ 63/105). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 92, a JN auch auf Ersatzansprüche aus Vertragsverletzungen ist allerdings, daß der entstandene Schaden auf einem für diesen Gerichtsstand maßgebenden Tatbestand als Entstehungsursache beruht (SZ 63/105). Hievon kommt im vorliegenden Fall nur jener der Beschädigung einer körperlichen Sache in Betracht. Das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang entgegen der Meinung der Klägerin zutreffend erkannt, daß durch die behauptete positive Vertragsverletzung der Beklagten nicht eine körperliche Sache ihrer eigenen Vertragspartnerin (der Versicherungsnehmerin der Klägerin), sondern eine solche eines Dritten beschädigt worden ist. Diese Sachbeschädigung hat aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Kranbestellerin eine Ersatzpflicht der Ersteren ausgelöst, von welcher sie die Klägerin als Haftpflichtversicherer durch den Ersatz des Sachschadens befreit hat. Bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin ist daher kein Sachschaden entstanden, sondern ein reiner Vermögensschaden eingetreten, dessen Ersatz die Klägerin als Legalzessionarin begehrt. Der Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung gemäß Paragraph 92, a JN soll aber keine Vertragsklagen erfassen, mit denen reine Vermögensschäden geltend gemacht werden (SZ 64/123). Letzteres trifft auch dann zu, wenn der Vermögensschaden - wie hier - durch die Beschädigung einer körperlichen Sache eines Dritten ausgelöst wurde, zu dem der Regreß nehmende Geschädigte seinerseits in einem Vertragsverhältnis stand. Dafür spricht nicht nur die Auslegung des Paragraph 92, a JN nach dem Wortsinn, sondern auch jene nach der Absicht des Gesetzgebers, welcher gerade die "übrigen Vertragsklagen, mit denen nur reine Vermögensschäden geltend gemacht werden", vom Anwendungsbereich dieses Gerichtsstandes ausnehmen wollte vergleiche EB zur Regierungsvorlage 669 BlgNR 15. GP, 39).
Dem Revisionsrekurs mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.