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Entscheidung 6 Ob 59/02y×

Entscheidung 6 Ob 59/02y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob59/02y

Entscheidungsdatum

19.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schenk, Dr. Schramm und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Bernhard P*****, geboren am 31. Oktober 1982, ***** infolge des Revisionsrekurses des Vaters Johannes P*****, vertreten durch Dr. Ernst Grubeck, Rechtsanwalt in Schärding, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 27. November 2001, GZ 6 R 340/01v-102, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Raab vom 16. Oktober 2001, GZ P 381/96h-97, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das unterbrochene Rechtsmittelverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt.

2. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden im angefochtenen Umfang (soweit ab 1. Juli 2001 ein 4.000 S = 290,69 EUR übersteigender monatlicher Unterhaltsbeitrag, nämlich 4.300 S, festgesetzt wurde) aufgehoben.

Dem Erstgericht wird insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Das Kostenersatzbegehren für den Rekurs und den Revisionsrekurs wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Vater war zuletzt aufgrund des Beschlusses des Erstgerichtes vom 6. 3. 2000 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je 2.800 S für seine beiden aus geschiedener Ehe stammenden, bei der Mutter aufwachsenden Kinder Bernhard und Alexandra verpflichtet. Dieser Unterhaltsbemessung lag zugrunde, dass der Vater unverschuldet seinen Arbeitsplatz verlor und damals ein Arbeitslosengeld von 470,60 S täglich bezog. Für die Tochter Alexandra, die eine Lehre absolviert, leistete der Vater im Einvernehmen mit dem Unterhaltssachwalter ab Herbst 2000 nur mehr 1.650 S monatlich und seit Herbst 2001 nur mehr 550 S (39,97 EUR) monatlich.

Am 7. 6. 2001 stellte der Unterhaltssachwalter den Antrag, die monatlichen Unterhaltsbeiträge für Bernhard ab 1. 1. 2001 auf 4.300 S (312,49 EUR) zu erhöhen. Der Vater erklärte sich mit einer Erhöhung auf 4.000 S ab 1. 7. 2001 einverstanden und beantragte die Abweisung des Mehrbegehrens.

Das Erstgericht erhöhte die vom Vater für Bernhard zu leistenden Unterhaltsbeiträge antragsgemäß. Es legte ein Einkommen des Vaters von 22.166,67 S netto im Monatsschnitt zugrunde und ging davon aus, dass dem über 18jährigen Sohn unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflicht des Vaters für Alexandra 20 % von dieser Bemessungsgrundlage zustehe.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters insoweit zurück, als er eine Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsleistung ab 1. 7. 2001 unter 4.000 S monatlich anstrebte. Im Übrigen gab es dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Bei richtiger Berechnung des monatlichen Durchschnittsnettoeinkommens des Vaters ergebe sich zwar eine Bemessungsgrundlage von 21.400 S (und nicht, wie das Erstgericht angenommen habe, von 22.166,67 S). Da der Vater aber für die Tochter Alexandra wegen deren Eigeneinkommens nur mehr teilweise sorgepflichtig sei, sei diese finanzielle Belastung bei Berechnung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn Bernhard nur mit 1 % anstatt mit 2 % der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Dem Sohn Bernhard stehe daher ein sich nach der Prozentsatzmethode errechnender Unterhalt von 4.494 S zu, sodass die Unterhaltsbemessung des Erstgerichtes durchaus angemessen sei. Nach der Rechtsprechung solle die Familienbeihilfe zur Gänze dem Haushalt zukommen, in dem das Kind betreut werde. Sie dürfe als Betreuungshilfe nicht auf den Unterhalt des geldunterhaltspflichtigen Elternteils angerechnet werden. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig sei.

Diesen Beschluss bekämpft der Vater insoweit mit Revisionsrekurs, als ein 4.000 S übersteigender Unterhaltsbeitrag zuerkannt wurde. Der Vater macht geltend, das Paragraph 12 a, FLAG im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, auszulegen sei, woraus sich ergebe, dass der mit Beschlüssen der Vorinstanzen zuerkannte Unterhaltsbeitrag um zumindest 10 % zu kürzen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne seines Aufhebungsantrages berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) aus Anlass bei ihm anhängiger Revisionsrekurse beim Verfassungsgerichtshof beantragt, Paragraph 12 a, FLAG 1967 in der Fassung BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G 7/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof in Paragraph 12 a, FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/00, vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % - wenn die vom Verfassungsgerichtshof vorgegebene Absenkung proportional fortgeschrieben wird - zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 %. Für eine proportionales Fortschreiben der vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen Absenkung spricht, dass die Berechnung damit nachvollziehbar wird und für die Anwendung anderer Sätze überzeugende Argumente fehlen.

Der nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren. Um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der zu entlastende Unterhaltsbetrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG) und Familienbeihilfe - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird vergleiche 4 Ob 52/02d; 1 Ob 79/02b mwN und die dort angeführten Berechnungsbeispiele).

Im vorliegenden Fall bezieht der Vater ein monatliches Nettoeinkommen von 21.400 S (= 1.555,20 EUR); sein Bruttoeinkommen ist nicht festgestellt. Vom zu versteuernden Jahresbruttoeinkommen - ohne 13. und 14. Gehalt - hängt aber ab, wie hoch der auf das Einkommen des Vaters angewandte Grenzsteuersatz ist. Die Einkommensteuer beträgt nach Paragraph 33, Absatz eins, EStG für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten

3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Liegt daher das Bruttojahreseinkommen über 50.870 EUR (= 700.000 S), so ist der auf 40 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 50 % anzuwenden; liegt das Einkommen im Bereich zwischen 21.800 EUR (= 300.000 S), und

50.870 EUR, so ist der auf 33 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 41 % maßgeblich; schließlich ist der auf 25 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 31 % zu berücksichtigen, wenn das Bruttojahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 7.270 EUR (= 100.000 S) und 21.800 EUR liegt. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist, muss - wie schon ausgeführt - bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der zu entlastende Unterhaltsbetrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist.

Das Erstgericht wird das Verfahren durch Feststellung des zu versteuernden Jahresbruttoeinkommens des Vaters (ohne 13. und 14. Gehalt) zu ergänzen haben, um die notwendige steuerliche Entlastung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen berechnen zu können. Im Übrigen berührt die jeweils im Einzelfall vorzunehmende konkrete Berechnung des Geldunterhalts, die hier für zwei Kinder über längere Zeiträume und nach allenfalls unterschiedlichen Steuersätzen vorzunehmen ist, nicht die grundsätzlichen Rechtsfragen, die nach Aufhebung des zweiten Halbsatzes des Paragraph 12 a, FLAG durch den Verfassungsgerichtshof zu beantworten waren. Sie kann daher gemäß Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO, der gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG auch für das Verfahren über einen Revisionsrekurs im außerstreitigen Verfahren gilt, den Vorinstanzen überlassen werden.

Dem Revisionsrekurs ist daher im Sinn einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang Folge zu geben.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Rechtsmittelschriftsätze ist abzuweisen, weil ein Kostenersatz im außerstreitigen Unterhaltsverfahren im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E68083 6Ob59.02y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00059.02Y.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20021219_OGH0002_0060OB00059_02Y0000_000