Der Revisionsrekurswerber greift ganz überwiegend die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen an und macht Verfahrensmängel erster Instanz geltend, die das Rekursgericht schon behandelt und verneint hat. Solche Verfahrensmängel können auch im außerstreitigen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0007232). Auch die Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist der weiteren Anfechtung entzogen. Der Oberste Gerichtshof ist ausschließlich Rechtsinstanz. Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung und nicht revisibel (RS0043320), ebenso die Frage, ob das eingeholte Gutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt (RS0043163).
Der Revisionsrekurswerber regt schließlich an, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl 1989/659 einzuleiten. Mit diesem am 1. 1. 1990 in Kraft getretenen Gesetz wurde u.a. § 1 Abs 1 AnerbenG dahin geändert, dass der untere Durchschnittsertrag des Hofes, ab dem eine Erbhofeigenschaft zu bejahen ist, nur mehr zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichen muss. Bis dahin bestand das Erfordernis der Erhaltung von fünf Personen. Die Übergangsbestimmung des Art III Z 2 Abs 1 der Novelle normiert, dass die neuen Bestimmungen anzuwenden sind, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung verstirbt. Die Auffassung des Revisionsrekurswerbers, dass in dieser Übergangsbestimmung eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegen sollte, ist nicht zu teilen. Der Erblasser ist immerhin schon acht Jahre vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen verstorben, sodass die Intentionen des Gesetzgebers, der offensichtlich den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen im bäuerlichen Bereich Rechnung tragen wollte, nicht auf den vom Rekurswerber angestrebten, weit zurückreichenden Zeitpunkt zurückbezogen werden können. Jede Gesetzesänderung bewirkt notwendigerweise eine Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte, je nachdem, ob sie sich knapp vor oder knapp nach dem Stichtag ereignet haben. Unter Umständen kann zwar eine mehr oder weniger lange Übergangsfrist geboten sein. Hier ist allerdings - wie aufgezeigt - keine Ungleichbehandlung aufgrund eines Sachverhalts nahe dem für die Gesetzesänderung maßgeblichen Stichtag zu beurteilen. Der Rekurswerber strebt vielmehr im Ergebnis eine mehrjährige Rückwirkung der neuen Rechtslage auf einen schon längst verwirklichten Sachverhalt an, ohne dass aufgezeigt wird, worauf sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gesetzgeber erst ab 1. 1. 1990 verfügte Anpassung der anerbenrechtlichen Bestimmungen an die geänderten Verhältnisse gründen sollten. Der Anregung, den Verfassungsgerichtshof mit der Frage zu befassen, ist daher nicht näherzutreten.Der Revisionsrekurswerber regt schließlich an, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl 1989/659 einzuleiten. Mit diesem am 1. 1. 1990 in Kraft getretenen Gesetz wurde u.a. Paragraph eins, Absatz eins, AnerbenG dahin geändert, dass der untere Durchschnittsertrag des Hofes, ab dem eine Erbhofeigenschaft zu bejahen ist, nur mehr zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichen muss. Bis dahin bestand das Erfordernis der Erhaltung von fünf Personen. Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch drei, Ziffer 2, Absatz eins, der Novelle normiert, dass die neuen Bestimmungen anzuwenden sind, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung verstirbt. Die Auffassung des Revisionsrekurswerbers, dass in dieser Übergangsbestimmung eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegen sollte, ist nicht zu teilen. Der Erblasser ist immerhin schon acht Jahre vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen verstorben, sodass die Intentionen des Gesetzgebers, der offensichtlich den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen im bäuerlichen Bereich Rechnung tragen wollte, nicht auf den vom Rekurswerber angestrebten, weit zurückreichenden Zeitpunkt zurückbezogen werden können. Jede Gesetzesänderung bewirkt notwendigerweise eine Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte, je nachdem, ob sie sich knapp vor oder knapp nach dem Stichtag ereignet haben. Unter Umständen kann zwar eine mehr oder weniger lange Übergangsfrist geboten sein. Hier ist allerdings - wie aufgezeigt - keine Ungleichbehandlung aufgrund eines Sachverhalts nahe dem für die Gesetzesänderung maßgeblichen Stichtag zu beurteilen. Der Rekurswerber strebt vielmehr im Ergebnis eine mehrjährige Rückwirkung der neuen Rechtslage auf einen schon längst verwirklichten Sachverhalt an, ohne dass aufgezeigt wird, worauf sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gesetzgeber erst ab 1. 1. 1990 verfügte Anpassung der anerbenrechtlichen Bestimmungen an die geänderten Verhältnisse gründen sollten. Der Anregung, den Verfassungsgerichtshof mit der Frage zu befassen, ist daher nicht näherzutreten.