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Entscheidung 6 Ob 59/08g×

Entscheidung 6 Ob 59/08g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob59/08g

Entscheidungsdatum

08.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Roswitha H*****, 2. Manfred H*****, beide vertreten durch Dr. Andreas Reiner, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Jaksch und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung eines Vergleichs (Streitwert 40.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2008, GZ 5 R 194/07x-41, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13. April 2007, GZ 27 Cg 61/06k-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der prätorische Vergleich vom Rechtsvertreter der Kläger mit deren Kenntnis und Billigung abgeschlossen. Die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage, ob für den Abschluss eines prätorischen Vergleichs eine Gattungsvollmacht oder eine Prozessvollmacht notwendig sei, stellt sich im vorliegenden Fall daher in Wahrheit nicht. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Anmerkung

E87746 6Ob59.08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00059.08G.0508.000

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080508_OGH0002_0060OB00059_08G0000_000