Entscheidung 6 Ob 59/08g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.05.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Roswitha H*****, 2. Manfred H*****, beide vertreten durch Dr. Andreas Reiner, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Jaksch und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung eines Vergleichs (Streitwert 40.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2008, GZ 5 R 194/07x-41, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13. April 2007, GZ 27 Cg 61/06k-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der prätorische Vergleich vom Rechtsvertreter der Kläger mit deren Kenntnis und Billigung abgeschlossen. Die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage, ob für den Abschluss eines prätorischen Vergleichs eine Gattungsvollmacht oder eine Prozessvollmacht notwendig sei, stellt sich im vorliegenden Fall daher in Wahrheit nicht. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Anmerkung
E87746
6Ob59.08g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00059.08G.0508.000
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJT_20080508_OGH0002_0060OB00059_08G0000_000