Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Zum Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO behauptet der Revisionswerber zunächst, das Berufungsgericht habe gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit verstoßen. „Wenn vom Erstgericht auf Aussagen einer ganzen Zeugengruppe im Urteil überhaupt nicht Bedacht genommen“ worden sei, hätte das Berufungsgericht Feststellungen aus den nicht verwerteten Zeugenaussagen nur dann treffen und die abgelegten Aussagen würdigen können, wenn es die Zeugen selbst vernommen hätte.Zum Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO behauptet der Revisionswerber zunächst, das Berufungsgericht habe gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit verstoßen. „Wenn vom Erstgericht auf Aussagen einer ganzen Zeugengruppe im Urteil überhaupt nicht Bedacht genommen“ worden sei, hätte das Berufungsgericht Feststellungen aus den nicht verwerteten Zeugenaussagen nur dann treffen und die abgelegten Aussagen würdigen können, wenn es die Zeugen selbst vernommen hätte.
Das Berufungsgericht hat keine zusätzlichen Feststellungen auf Grund vom Erstgericht nicht verwerteter Zeugenaussagen getroffen, sondern sich mit den Berufungsausführungen zur unrichtigen Beweiswürdigung eingehend auseinandergesetzt. Wenn es in diesem Zusammenhang auf aus dem Akt hervorgehende Umstände, welche das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung nicht erwähnte, verwies, welche für die Richtigkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung sprechen, liegt darin keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (so schon 1 Ob 306/71, 6 Ob 74/71, 1 Ob 19/73, 6 Ob 163/73 ua). Die Behauptung, daß der Erstrichter auf Aussagen einer ganzen Zeugengruppe „überhaupt“ nicht Bedacht genommen habe, ist aktenwidrig. Er teilte vielmehr, wie sich aus seinen Urteilsausführungen ergibt, die vernommenen Zeugen in drei Gruppen ein, von denen jede Gruppe jeweils für eine bestimmte, in den Entscheidungsgründen des Ersturteils angeführte Annahme herangezogen werden kann. Zu den dagegen in der Berufung vorgetragenen Argumenten nahm das Berufungsgericht Stellung und gelangte dabei zu dem Ergebnis, daß die Würdigung der Beweisergebnisse durch das Erstgericht unbedenklich sei.
Die Nichtbeiziehung eines ärztlichen Sachverständigen hat der Kläger bereits im Berufungsverfahren erfolglos gerügt. Nach ständiger Rechtsprechung kann er diese Rüge daher nicht mehr im Revisionsverfahren wiederholen (SZ 22/106, SZ 41/8 uva).
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.
In der Rechtsrüge wendet sich der Kläger gegen die Verteilung der Beweislast durch die Vorinstanzen. Es ist ihm zuzugeben, daß im Rahmen des Verfahrens über die Verteilung der Parteirollen nach §§ 125, 126 AußStrG bereits wiederholt ausgesprochen wurde, die im Verlassenschaftsverfahren zu entscheidende Frage der Verteilung der Parteirollen habe nichts mit der Beweislastverteilung in dem dann durchzuführenden Erbrechtsstreit zu tun (EvBl 1965, S 609, Nr 410; NZ 1972, S 62; 1 Ob 221/71). Der Kläger führt in seiner Revision aus, nicht immer sei das jüngere Testament der stärkere Titel. Bestünden gegen das jüngere Testament gewichtige Bedenken, sei das ältere Testament der stärkere Titel und diesem der Vorzug zu geben.In der Rechtsrüge wendet sich der Kläger gegen die Verteilung der Beweislast durch die Vorinstanzen. Es ist ihm zuzugeben, daß im Rahmen des Verfahrens über die Verteilung der Parteirollen nach Paragraphen 125, 126, AußStrG bereits wiederholt ausgesprochen wurde, die im Verlassenschaftsverfahren zu entscheidende Frage der Verteilung der Parteirollen habe nichts mit der Beweislastverteilung in dem dann durchzuführenden Erbrechtsstreit zu tun (EvBl 1965, S 609, Nr 410; NZ 1972, S 62; 1 Ob 221/71). Der Kläger führt in seiner Revision aus, nicht immer sei das jüngere Testament der stärkere Titel. Bestünden gegen das jüngere Testament gewichtige Bedenken, sei das ältere Testament der stärkere Titel und diesem der Vorzug zu geben.
Für die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, es hätten von vornherein erhebliche Bedenken gegen die Testierfähigkeit der M* A* im Zeitpunkt der Errichtung des zweiten Testamentes bestanden, bieten schon die Feststellungen keine Grundlage. Auch aus der vom Kläger zitierten Entscheidung SZ 23/285 läßt sich für ihn nichts gewinnen. Gegenstand dieser Entscheidung war nicht die Frage der Beweislast für die behauptete Testierunfähigkeit in einem Erbrechtsstreit, sondern die im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens vorzunehmende Verteilung der Parteirollen für den Erbrechtsstreit. Dabei wurde damals das jüngere Testament deshalb als stärkerer Titel gewertet, weil das Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt worden war, welcher mit Bestimmtheit erklärt hatte, daß Text und Unterschrift des Testamentes nicht vom Erblasser geschrieben worden seien.
Im vorliegenden Verfahren fehlen alle Anhaltspunkte für die vom Kläger behauptete wesentliche Verschlechterung des Geisteszustandes der M* A* in der Zeit zwischen der Errichtung der beiden Testamente. Es steht vielmehr fest, daß M* A* schon vor Errichtung des ersten Testamentes einen Schlaganfall erlitten hatte, welcher einen Krankenhausaufenthalt erforderlich machte. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Kläger sich auf den stärkeren Titel stützen könne.
M* A* war im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes nicht entmündigt. Da die Testierfähigkeit erfahrungsgemäß die Regel bildet, muß, wer ihr Fehlen behauptet, dies beweisen (vergl. Weiß im Klang-Komm2, III, S 265). Da dem Kläger dieser Beweis nicht gelungen ist, wurde sein Begehren mit Recht abgewiesen.M* A* war im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes nicht entmündigt. Da die Testierfähigkeit erfahrungsgemäß die Regel bildet, muß, wer ihr Fehlen behauptet, dies beweisen (vergl. Weiß im Klang-Komm2, römisch drei, S 265). Da dem Kläger dieser Beweis nicht gelungen ist, wurde sein Begehren mit Recht abgewiesen.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.