Begründung:
Eine ausländische Stiftung und ein von dieser ausgewählter Architekt erhoben durch ihren gemeinsamen Prozeßvertreter gegen eine inländische Kunstmalerin klageweise die Begehren 1. auf Übertragung eines (98 %igen) Geschäftsanteiles an einer inländischen Kommanditerwerbsgesellschaft (i.L.) zum größeren Teil an den Architekten und zum kleineren Teil an die Stiftung sowie auf Unterfertigung eines entsprechenden Firmenbuchgesuches und 2. auf Unterlassung aller Gesellschafter- und Abwicklerverfügungen in Ansehung der KEG, insbesondere in Ansehung zweier im grundbücherlichen Eigentum der Gesellschaft stehenden inländischen Liegenschaften.
Diese Urteilsbegehren stützten die Kläger auf die Behauptungen, daß die im Mai 1991 zur Verfolgung wirtschaftlicher und ideeller Interessen der ausländischen Stiftung von einer inländischen Kunstmalerin und einem Rechtsanwaltskanzleiangestellten des Vertragsverfassers gegründete Kommanditerwerbsgesellschaft mit Geldmitteln, die die Stiftung im Kreditweg aufgebracht und zur Verfügung gestellt habe, zwei inländische Liegenschaften gekauft habe, deren grundbücherliche Eigentümerin sie nunmehr auch sei; dieses praktisch einzige Vermögen der Gesellschaft sei durch die Beklagte als einzige Komplementärin der Gesellschaft verkauft worden und drohe nach Ablauf einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung auch an die Käufer übertragen zu werden, wodurch die Beklagte ihre gegenüber der Stiftung übernommenen Treuhänderpflichten gröblichst vernachlässigen würde. Gleichzeitig mit der Gründung der KEG habe die Beklagte der Stiftung ein nach wie vor aufrechtes Anbot zur Übernahme ihrer Gesellschafterbeteiligung durch die Stiftung oder einen von dieser bestimmten dritten Person erstellt, zu dessen Annahme die beiden Kläger sich bereits bereiterklärt hätten; die Beklagte sei aber dabei, zur wirtschaftlichen Hintertreibung der Übertragung ihrer Geschäftsanteile an der KEG durch Mitwirkung an einem Auflösungsbeschluß und Verkauf des Gesellschaftsvermögens, namentlich der beiden Liegenschaften und damit durch Entwertung des Gesellschaftsanteiles zu vereiteln.
Mit ihrer Klage verbanden die Stiftung und der von ihr ausgewählte Architekt den Provisorialantrag, "zur Sicherung sämtlicher vermögensrechtlicher Ansprüche der Kläger an den Gesellschaftsanteilen" (der Beklagten) die Veräußerung und Belastung der beiden Gesellschaftsliegenschaften zu verbieten und dieses Verbot grundbücherlich anzumerken.
Das Prozeßgericht hat die einstweilige Verfügung ohne vorherige
Vernehmung der Antragsgegnerin antragsgemäß erlassen und dabei die zu
sichernden Ansprüche ausdrücklich als jene auf "Übertragung der
Gesellschaftsanteile an der... KEG (i.L.) ..." sowie "auf
Unterlassung aller Verfügungen der beklagten Partei als
Gesellschafterin und Liquidatorin der ... KEG, insbesondere über die
Liegenschaften ..." bezeichnet. Es hat das Verbot ausdrücklich der Beklagten auferlegt und die grundbücherliche Anmerkung des Verbotes in den (im bücherlichen Eigentum der KEG stehenden) beiden Liegenschaften angeordnet.
Am letzten Tag der Rekursfrist langte beim Prozeßgericht ein Verfahrenshilfeantrag der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Parteien ein. Zwei Tage später bewilligte das Prozeßgericht die beantragte Verfahrenshilfe und ersuchte die zuständige Rechtsanwaltskammer um Namhaftmachung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer. Sechs weitere Tage später langte beim Prozeßgericht ein tags zuvor durch einen frei gewählten anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten der Gegnerin der gefährdeten Parteien verfaßter Schriftsatz mit der Ausführung eines Rekurses gegen die einstweilige Verfügung sowie eines Widerspruches ein. Das Prozeßgericht wies Rekurs und Widerspruch als verspätet zurück. Dem von der Rechtsanwaltskammer namhaft gemachten Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe wurde der Bestellungsbeschluß am selben Tag zugestellt wie der Zurückweisungsbeschluß dem frei gewählten Prozeßbevollmächtigten. Der Zurückweisungsbeschluß blieb unangefochten und erwuchs daher in Rechtskraft. Innerhalb der ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses laufenden Rechtsmittelfrist erhob die Beklagte und Antragsgegnerin durch den für sie bestellten Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe einen Rekurs gegen die einstweilige Verfügung. Diesen Schriftsatz wies das Prozeßgericht wegen Verbrauches des Rekursrechtes durch den (bereits als verspätet zurückgewiesenen) vom frei gewählten Prozeßbevollmächtigten verfaßten Schriftsatz zurück.
In Stattgebung eines dagegen erhobenen Rekurses hob das Rekursgericht die Zurückweisung des durch den Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe ausgeführten Rechtsmittels der Antragsgegnerin gegen die EV ersatzlos auf. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
In der Folge entschied das Rekursgericht über diesen gegen die einstweilige Verfügung erhobenen Rekurs und gab ihm insoweit statt, als nur der klageweise erhobene Unterlassungsanspruch und nicht auch der Anspruch auf Überlassung der Geschäftsanteile und auf Unterfertigung einer entsprechenden Firmenbucheingabe gesichert werde sowie daß die grundbücherliche Anmerkung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu unterbleiben habe.
Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Überdies sprach das Rekursgericht aus, daß eine Revisionsrekursvoraussetzung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO iVm §§ 78 und 402 Abs 4 EO vorliege.Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Überdies sprach das Rekursgericht aus, daß eine Revisionsrekursvoraussetzung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO vorliege.
Die klagenden und gefährdeten Parteien erheben gegen die abweislichen Teile der Rekursentscheidung Revisionsrekurs mit einem auf Wiederherstellung der erstinstanzlichen einstweiligen Verfügung zielenden Abänderungsantrag.
Die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Parteien erachtet den Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsmittelvoraussetzung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig; im übrigen strebt sie die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.Die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Parteien erachtet den Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsmittelvoraussetzung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als unzulässig; im übrigen strebt sie die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.