Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Drittbeklagte und die Viertbeklagte haben die Übernahme einer Haftung für Kreditverbindlichkeiten der Erst- und der Zweitbeklagten nie bestritten, sie vertreten aber die Ansicht, durch ihre Unterschriften sei kein Schuldbeitritt erfolgt, der Parteiwille sei darauf gerichtet gewesen, daß sie eine Wechselbürgschaft eingehen. Diese Ausführungen sind nicht zielführend. Wie schon das Berufungsgericht ausführte, wurde in erster Instanz kein Vorbringen über die Parteiabsicht erstattet, es liegen darüber - abgesehen von den Urkunden - auch keine Beweisergebnisse vor, weshalb nur der Inhalt der Urkunden maßgebend ist. Die Unterfertigung von Wechseln alleen begründet im Zweifel zwar nicht auch die Übernahme einer Haftung nach bürgerlichem Recht (SZ 53/75, SZ 55/187; Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 1346 mwN), doch kann dies im Einzelfall von den Parteien vereinbart werden (SZ 53/75, SZ 55/187 mwN). Im vorliegenden Fall haben der Drittbeklagte und die Viertbeklagte nicht nur den Wechsel und die Wechselwidmungserklärung unterfertigt, sondern auch den Kreditvertrag. Eine Unterfertigung des Kreditvertrages war für die Übernahme einer Wechselbürgschaft nicht erforderlich, die Unterfertigung dieses Vertrages rechtfertigt daher den Schluß, daß die Übernahme einer Mithaftung auch nach bürgerlichem Recht erfolgen sollte. Ob es sich bei der übernommenen Haftung um einen Schuldbeitritt oder um eine Bürgschaft für die Kreditverbindlichkeiten der erst- und zweitbeklagten Parteien, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, handeln sollte, ist für diesen Rechtsstreit ohne Bedeutung. Der Drittbeklagte und die Viertbeklagte haften daher nach bürgerlichem Recht für die Kreditverbindlichkeiten.Der Drittbeklagte und die Viertbeklagte haben die Übernahme einer Haftung für Kreditverbindlichkeiten der Erst- und der Zweitbeklagten nie bestritten, sie vertreten aber die Ansicht, durch ihre Unterschriften sei kein Schuldbeitritt erfolgt, der Parteiwille sei darauf gerichtet gewesen, daß sie eine Wechselbürgschaft eingehen. Diese Ausführungen sind nicht zielführend. Wie schon das Berufungsgericht ausführte, wurde in erster Instanz kein Vorbringen über die Parteiabsicht erstattet, es liegen darüber - abgesehen von den Urkunden - auch keine Beweisergebnisse vor, weshalb nur der Inhalt der Urkunden maßgebend ist. Die Unterfertigung von Wechseln alleen begründet im Zweifel zwar nicht auch die Übernahme einer Haftung nach bürgerlichem Recht (SZ 53/75, SZ 55/187; Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph 1346, mwN), doch kann dies im Einzelfall von den Parteien vereinbart werden (SZ 53/75, SZ 55/187 mwN). Im vorliegenden Fall haben der Drittbeklagte und die Viertbeklagte nicht nur den Wechsel und die Wechselwidmungserklärung unterfertigt, sondern auch den Kreditvertrag. Eine Unterfertigung des Kreditvertrages war für die Übernahme einer Wechselbürgschaft nicht erforderlich, die Unterfertigung dieses Vertrages rechtfertigt daher den Schluß, daß die Übernahme einer Mithaftung auch nach bürgerlichem Recht erfolgen sollte. Ob es sich bei der übernommenen Haftung um einen Schuldbeitritt oder um eine Bürgschaft für die Kreditverbindlichkeiten der erst- und zweitbeklagten Parteien, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, handeln sollte, ist für diesen Rechtsstreit ohne Bedeutung. Der Drittbeklagte und die Viertbeklagte haften daher nach bürgerlichem Recht für die Kreditverbindlichkeiten.
Auch die Revisionsausführungen, die sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes wenden, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen kämen zur Anwendung, sind nicht berechtigt, da im Kreditvertrag, den der Drittbeklagte und die Viertbeklagte unterfertigt haben, festgehalten ist, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen Grundlage der Geschäftsverbindung bilden und der Drittbeklagte und die Viertbeklagte anläßlich der Überreichung der Handzeichnungsproben bestätigten, diese Bedingungen erhalten und zustimmend zur Kenntnis genommen zu haben. Die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen wurde daher vereinbart. Diese Bedingungen sind anzuwenden, auch wenn der Drittbeklagte und die Viertbeklagte nicht Kunden der Klägerin waren und ihnen die Kontoauszüge nicht zuzustellen waren. Da den erst- und zweitbeklagten Parteien Kontoauszüge und Abschlußrechnungen zugestellt wurden und keine Reklamationen im Sinne des Punktes 10 der Allgemeinen Geschäftsbedinungen der österreichischen Kreditunternehmungen erfolgten, könnten die erst- und zweitbeklagten Parteien keine Einwendungen gegen den Saldo erheben. Da auch mit den Revisionswerbern die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen vereinbart wurde, nach deren Punkt 10 Reklamationen gegen einen Saldo innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden müssen, und eine Reklamation nicht erfolgte, genügt auch ihnen gegenüber zur Dartuung der Höhe des Anspruches der ermittelte Saldo. Überdies sei noch darauf hingewiesen, daß der Drittbeklagte und die Viertbeklagte in der Wechselwidmungserklärung erklärten, die beglaubigten Buchauszüge als vollgültigen Beweis für den Bestand der Forderungen bzw. Ansprüche anzuerkennen. Sie stellten auch keinerlei konkrete Behauptungen auf, inwieweit der ermittelte Saldo unrichtig sein sollte. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.