Die Revision der beklagten Partei ist nicht gerechtfertigt.
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Entscheidend ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Es kommt nur darauf an, ob ein privatrechtlicher Anspruch iS des § 1 JN nach dem Inhalt der Klage erhoben wird, über den die Zivilgerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben (ÖBl 1991, 127; SZ 61/88 = JBl 1988, 594; SZ 58/156; Fasching I 62 f und Lehrbuch2 Rz 101). Der Kläger stützt sein Zahlungs- und Feststellungsbegehren auf eine privatrechtliche Vereinbarung mit der beklagten Partei, sodaß die Zulässigkeit des Rechtsweges hier nicht fraglich sein kann. Fehlt es materiell an den Voraussetzungen zur aufrechten Erledigung des erhobenen Begehrens, müßte dies zur Klagsabweisung führen (vgl ÖBl 1991, 127 mwN).Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Entscheidend ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Es kommt nur darauf an, ob ein privatrechtlicher Anspruch iS des Paragraph eins, JN nach dem Inhalt der Klage erhoben wird, über den die Zivilgerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben (ÖBl 1991, 127; SZ 61/88 = JBl 1988, 594; SZ 58/156; Fasching römisch eins 62 f und Lehrbuch2 Rz 101). Der Kläger stützt sein Zahlungs- und Feststellungsbegehren auf eine privatrechtliche Vereinbarung mit der beklagten Partei, sodaß die Zulässigkeit des Rechtsweges hier nicht fraglich sein kann. Fehlt es materiell an den Voraussetzungen zur aufrechten Erledigung des erhobenen Begehrens, müßte dies zur Klagsabweisung führen vergleiche ÖBl 1991, 127 mwN).
In Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz und den Auffassungen beider Parteien ist der Rechtsfall nicht nach den materiellrechtlichen Vorschriften des am 1.Jänner 1992 in Kraft getretenen AKG 1991, BGBl 1991/626, sondern nach dem mit Ablauf des 31.Dezember 1991 außer Kraft getretenen AKG 1954, BGBl 1954/105 idzgF, zu beurteilen. Nach § 101 Abs 3 AKG 1991 bleiben im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Arbeiterkammern und deren (früheren) Funktionären, aus denen diesen Anwartschaften oder Leistungen auf laufende Bezüge, Abfertigungen oder Pensionen zustehen, in Geltung. Nach den EB (AB 252 BlgNR XVIII.GP, 17) zur "Rechtsüberleitung" nach § 101 Abs 3 AKG 1991 sollte hiedurch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung getragen werden, wonach durch Gesetz ein Eingriff in vertragliche Ansprüche an enge Grenzen gebunden sei. Verträge, die demnach unter der Geltung des AKG 1954 zwischen der Arbeiterkammer und ihren Funktionären "im guten Glauben" abgeschlossen wurden, sollten durch das AKG 1991 - das in seinem § 74 Abs 1, offenbar aus gegebenem Anlaß, gegenüber der früheren Rechtslage jetzt ausdrücklich die Zuerkennung einer Pension billigt, freilich nur mehr an den Präsidenten und nicht mehr an den Vizepräsidenten einer Arbeiterkammer - nicht berührt werden. Solche Verträge seien vielmehr weiter zu erfüllen, soferne nicht auf einzelvertraglicher Basis eine Abänderung vorgenommen wird. Damit ist aber durch den Gesetzgeber klargestellt, daß rechtswirksam zustandegekommene Verträge einer Arbeiterkammer mit ihren Funktionären weiterhin bindend und zu erfüllen sind.In Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz und den Auffassungen beider Parteien ist der Rechtsfall nicht nach den materiellrechtlichen Vorschriften des am 1.Jänner 1992 in Kraft getretenen AKG 1991, BGBl 1991/626, sondern nach dem mit Ablauf des 31.Dezember 1991 außer Kraft getretenen AKG 1954, BGBl 1954/105 idzgF, zu beurteilen. Nach Paragraph 101, Absatz 3, AKG 1991 bleiben im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Arbeiterkammern und deren (früheren) Funktionären, aus denen diesen Anwartschaften oder Leistungen auf laufende Bezüge, Abfertigungen oder Pensionen zustehen, in Geltung. Nach den EB Ausschussbericht 252 BlgNR römisch achtzehn.GP, 17) zur "Rechtsüberleitung" nach Paragraph 101, Absatz 3, AKG 1991 sollte hiedurch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung getragen werden, wonach durch Gesetz ein Eingriff in vertragliche Ansprüche an enge Grenzen gebunden sei. Verträge, die demnach unter der Geltung des AKG 1954 zwischen der Arbeiterkammer und ihren Funktionären "im guten Glauben" abgeschlossen wurden, sollten durch das AKG 1991 - das in seinem Paragraph 74, Absatz eins,, offenbar aus gegebenem Anlaß, gegenüber der früheren Rechtslage jetzt ausdrücklich die Zuerkennung einer Pension billigt, freilich nur mehr an den Präsidenten und nicht mehr an den Vizepräsidenten einer Arbeiterkammer - nicht berührt werden. Solche Verträge seien vielmehr weiter zu erfüllen, soferne nicht auf einzelvertraglicher Basis eine Abänderung vorgenommen wird. Damit ist aber durch den Gesetzgeber klargestellt, daß rechtswirksam zustandegekommene Verträge einer Arbeiterkammer mit ihren Funktionären weiterhin bindend und zu erfüllen sind.
Die in jedem Bundesland errichteten Arbeiterkammern sind ebenso wie der Arbeiterkammertag Kammern iS des Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG, rechtlich selbständige Körperschaften, somit juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs 2 AKG 1954; 9 Ob A 254/88; Aicher in Rummel2, Rz 4 zu § 26 ABGB) und Selbstverwaltungskörper. Ihre Organe sind die Vollversammlung aus 40 bis höchstens 180 gewählten Kammerräten (§§ 7 ff AKG 1954), der Präsident (§ 14 AKG 1954), der Vorstand (§ 15 AKG 1954) sowie die Ausschüsse (§§ 16 f AKG 1954). Unter anderem in der Arbeiterkammer Steiermark werden vom Vorstand aus seiner Mitte drei Vizepräsidenten gewählt (§ 14 Abs 2 AKG 1954). Der Kläger war als Kammerrat und Vizepräsident der beklagten Arbeiterkammer Steiermark auch Vorstandsmitglied (§ 15 Abs 1 AKG 1954), somit gewählter Funktionär und damit nicht Bediensteter des Kammeramtes (§ 18 Abs 5 AKG). Er unterlag deshalb auch nicht der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung (folgend DO) der beklagten Partei, die keine öffentlich-rechtliche Rechtsverordnung, sondern Vertragsschablone ist (SZ 61/106 = DRdA 1988, 468). Über die Entlohnung der Amtstätigkeit des Vizepräsidenten einer Arbeiterkammer enthielt das AKG 1954 keine spezielle, sondern nur die allgemeine Regelung des § 29 AKG 1954 "Pflichten der Kammerräte". Nach Abs 1 leg.cit. übten Kammerräte ihre Tätigkeit ehrenamtlich, somit unentgeltlich, aus. Sie waren verpflichtet, den ihre Teilnahme erfordernden Sitzungen beizuwohnen und die ihnen übertragenen Funktionen und Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Nach Abs 2 leg.cit. erhielten Kammerräte die ihnen aus der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen und Verdienstentgang nach den vom Vorstand jeder Arbeiterkammer beschlossenen Richtlinien vergütet. Diese konnten "in Einzelfällen" auch eine Funktionsgebühr vorsehen. Anders als nach neuer Rechtslage (§ 73 AKG 1991) war der Begriff der Funktionsgebühr nicht näher determiniert. Mag auch der Begriff "Gebühr" eher für einen öffentlich-rechtlichen Charakter sprechen, kann in § 29 Abs 2 AKG 1954 eine Verordnungsermächtigung zur Erlassung einer Pensionsordnung für Vizepräsidenten einer Arbeiterkammer nicht erblickt werden. Mangels näherer Determinierung im Gesetz - auch die Materialien (AB 260 BlgNR VII.GP) enthalten dazu nichts - wäre das hier zu beurteilende "Regulativ" als Verordnung verfassungswidrig; es wird daher vom erkennenden Senat in verfassungskonformer Auslegung wie die DO gleichfalls als Vertragsschablone beurteilt, um beim Abschluß entsprechender Verträge mit Vizepräsidenten eine entsprechende Vereinheitlichung und Schematisierung zu erzielen.Die in jedem Bundesland errichteten Arbeiterkammern sind ebenso wie der Arbeiterkammertag Kammern iS des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG, rechtlich selbständige Körperschaften, somit juristische Personen des öffentlichen Rechts (Paragraph eins, Absatz 2, AKG 1954; 9 Ob A 254/88; Aicher in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 26, ABGB) und Selbstverwaltungskörper. Ihre Organe sind die Vollversammlung aus 40 bis höchstens 180 gewählten Kammerräten (Paragraphen 7, ff AKG 1954), der Präsident (Paragraph 14, AKG 1954), der Vorstand (Paragraph 15, AKG 1954) sowie die Ausschüsse (Paragraphen 16, f AKG 1954). Unter anderem in der Arbeiterkammer Steiermark werden vom Vorstand aus seiner Mitte drei Vizepräsidenten gewählt (Paragraph 14, Absatz 2, AKG 1954). Der Kläger war als Kammerrat und Vizepräsident der beklagten Arbeiterkammer Steiermark auch Vorstandsmitglied (Paragraph 15, Absatz eins, AKG 1954), somit gewählter Funktionär und damit nicht Bediensteter des Kammeramtes (Paragraph 18, Absatz 5, AKG). Er unterlag deshalb auch nicht der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung (folgend DO) der beklagten Partei, die keine öffentlich-rechtliche Rechtsverordnung, sondern Vertragsschablone ist (SZ 61/106 = DRdA 1988, 468). Über die Entlohnung der Amtstätigkeit des Vizepräsidenten einer Arbeiterkammer enthielt das AKG 1954 keine spezielle, sondern nur die allgemeine Regelung des Paragraph 29, AKG 1954 "Pflichten der Kammerräte". Nach Absatz eins, leg.cit. übten Kammerräte ihre Tätigkeit ehrenamtlich, somit unentgeltlich, aus. Sie waren verpflichtet, den ihre Teilnahme erfordernden Sitzungen beizuwohnen und die ihnen übertragenen Funktionen und Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Nach Absatz 2, leg.cit. erhielten Kammerräte die ihnen aus der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen und Verdienstentgang nach den vom Vorstand jeder Arbeiterkammer beschlossenen Richtlinien vergütet. Diese konnten "in Einzelfällen" auch eine Funktionsgebühr vorsehen. Anders als nach neuer Rechtslage (Paragraph 73, AKG 1991) war der Begriff der Funktionsgebühr nicht näher determiniert. Mag auch der Begriff "Gebühr" eher für einen öffentlich-rechtlichen Charakter sprechen, kann in Paragraph 29, Absatz 2, AKG 1954 eine Verordnungsermächtigung zur Erlassung einer Pensionsordnung für Vizepräsidenten einer Arbeiterkammer nicht erblickt werden. Mangels näherer Determinierung im Gesetz - auch die Materialien Ausschussbericht 260 BlgNR römisch sieben.Gesetzgebungsperiode enthalten dazu nichts - wäre das hier zu beurteilende "Regulativ" als Verordnung verfassungswidrig; es wird daher vom erkennenden Senat in verfassungskonformer Auslegung wie die DO gleichfalls als Vertragsschablone beurteilt, um beim Abschluß entsprechender Verträge mit Vizepräsidenten eine entsprechende Vereinheitlichung und Schematisierung zu erzielen.
Der Kläger stützt seinen Pensions- oder Ruhegeldanspruch auf Vertrag mit der beklagten Partei über eine unmittelbare Versorgungs- oder Direktzusage in Gestalt laufender Rentenzahlungen, das heißt die beklagte Partei selbst treffe bei Fälligkeit seiner Pension die unmittelbare Leistungsverpflichtung. Im Bereich des Arbeitsrechts kommt als eine Rechtsgrundlage der betrieblichen Altersversorgung und Maßnahme der zukünftigen Existenzsicherung des Arbeitnehmers der Einzelvertrag in Betracht (Spielbüchler-Floretta, Arbeitsrecht I3 183 f; Eichinger, Rechtsgrundlagen und Ausgestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung in Runggaldier-Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, 85 ff, 90 ff; Fischer, Das betriebliche Ruhegeld aus österr. Sicht in Tomandl, Betriebliche Sozialleistungen 63 ff). Gleiches hat auch für einen Einzelvertrag mit einem Funktionär einer Arbeiterkammer zu gelten. Die Individualzusage der beklagten Partei auf Gewährung einer Pension an den Kläger und deren Details als Anbot erfolgte hier vorerst dadurch, daß dem Kläger im September 1983 die Vertragsschablone "Regulativ" zur Kenntnis gebracht wurde, und dann durch das Schreiben der beklagten Partei vom 17.September 1987 über die Gewährung einer Pension, ehe durch mehr als drei Jahre (37 Monate) hindurch eine dem "Regulativ" und dem Schreiben vom 17.September 1987 entsprechende Pension an den Kläger ausbezahlt wurde. Der Kläger nahm das ihn begünstigende Offert der beklagten Partei durch die vorbehaltlose Annahme der beiden Schreiben und jedenfalls der Pensionszahlungen zumindest schlüssig (§ 863 ABGB) an. Auf das Klagsvorbringen, die beklagte Partei habe von den dem Kläger ausbezahlten Funktionsgebühren Pensionsbeiträge einbehalten, wozu Feststellungen fehlen, kommt es nicht mehr an.Der Kläger stützt seinen Pensions- oder Ruhegeldanspruch auf Vertrag mit der beklagten Partei über eine unmittelbare Versorgungs- oder Direktzusage in Gestalt laufender Rentenzahlungen, das heißt die beklagte Partei selbst treffe bei Fälligkeit seiner Pension die unmittelbare Leistungsverpflichtung. Im Bereich des Arbeitsrechts kommt als eine Rechtsgrundlage der betrieblichen Altersversorgung und Maßnahme der zukünftigen Existenzsicherung des Arbeitnehmers der Einzelvertrag in Betracht (Spielbüchler-Floretta, Arbeitsrecht I3 183 f; Eichinger, Rechtsgrundlagen und Ausgestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung in Runggaldier-Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, 85 ff, 90 ff; Fischer, Das betriebliche Ruhegeld aus österr. Sicht in Tomandl, Betriebliche Sozialleistungen 63 ff). Gleiches hat auch für einen Einzelvertrag mit einem Funktionär einer Arbeiterkammer zu gelten. Die Individualzusage der beklagten Partei auf Gewährung einer Pension an den Kläger und deren Details als Anbot erfolgte hier vorerst dadurch, daß dem Kläger im September 1983 die Vertragsschablone "Regulativ" zur Kenntnis gebracht wurde, und dann durch das Schreiben der beklagten Partei vom 17.September 1987 über die Gewährung einer Pension, ehe durch mehr als drei Jahre (37 Monate) hindurch eine dem "Regulativ" und dem Schreiben vom 17.September 1987 entsprechende Pension an den Kläger ausbezahlt wurde. Der Kläger nahm das ihn begünstigende Offert der beklagten Partei durch die vorbehaltlose Annahme der beiden Schreiben und jedenfalls der Pensionszahlungen zumindest schlüssig (Paragraph 863, ABGB) an. Auf das Klagsvorbringen, die beklagte Partei habe von den dem Kläger ausbezahlten Funktionsgebühren Pensionsbeiträge einbehalten, wozu Feststellungen fehlen, kommt es nicht mehr an.
Die beklagte Partei trägt neuerlich vor, das "Regulativ" widerspreche § 29 Abs 2 AKG 1954 und habe daher iS des § 879 ABGB mangels Erlaubtheit nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages sein können. Wenn auch nach dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes, daß die Funktionen innerhalb der Arbeiterkammern - mit ihrer Zwangsmitgliedschaft (§ 5 AKG 1954) und der Deckung der Kosten durch Umlage (§ 19 AKG 1954) - grundsätzlich unentgeltlich auszuüben (§ 29 Abs 1 AKG 1954) und nur "in Einzelfällen" Funktionsgebühren vorgesehen waren (§ 29 Abs 2 letzter Satz AKG 1954), bestand anders als nach neuer Rechtslage (§ 74 Abs 1 AKG 1991) jedenfalls kein ausdrückliches gesetzliches Verbot, einem Vizepräsidenten neben einer Abfertigung auch eine Pension zu gewähren. Der Begriff "Funktionsgebühr" kann wegen des Umfangs der Tätigkeit eines Funktionärs durchaus als Entgelt für die Ausübung einer Funktion und nicht nur als Ersatz von Barauslagen und Verdienstentgang verstanden werden. Die vorgenommene Ausdehnung des Begriffs "Funktionsgebühr" auf eine Pension für einen Funktionär blieb jedenfalls noch im gesetzlich vorgegebenen Rahmen und verstieß als Maßnahme der Selbstverwaltung auch nicht gegen das sich aus Art 7 B-VG ergebende Sachlichkeitsgebot (Strasser, Arbeitsrecht II3 65 mwN in FN 111). Auch im Gesellschaftsrecht sind Ruhegenüsse an Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer, wenn auch zum Teil mit formellen und inhaltlichen Einschränkungen (§ 78 AktG, § 30j Abs 5 Z 9 GmbHG, §§ 25 f WGG), zulässig. Bei der Zusage einer betrieblichen Pensionszahlung im Bereich des Arbeitsrechtes handelt es sich nicht um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, sondern um aufgespartes, "thesauriertes" Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb erdient hat (JBl 1991, 665; SZ 63/227, SZ 62/4, je mwN ua; Krejci in Rummel2, Rz 16 zu § 1152 ABGB; Fischer aaO 66). Gleiches wird im Gesellschaftsrecht für Organe von Gesellschaften anerkannt (vgl Schiemer, AktG2 § 78 Anm 1.3). Nach Auffassung des erkennenden Senates ist daher auch bei einem Funktionär einer Arbeiterkammer, der unbestritten schon während seiner längjährigen Aktivzeit "Funktionsgebühren" bezog, die Pensionszusage Teil des Entgelts (vgl Schiemer aaO, § 132 Anm 3.4) für seine Leistungen als Funktionär, die diesem wegen seiner Tätigkeit auch im Ruhestand einen etwa adäquaten Standard der Lebensführung sichern soll. Aufgrund einer gültigen Vertragsschablone konnten aber die Parteien einen gültigen Pensionsvertrag schließen.Die beklagte Partei trägt neuerlich vor, das "Regulativ" widerspreche Paragraph 29, Absatz 2, AKG 1954 und habe daher iS des Paragraph 879, ABGB mangels Erlaubtheit nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages sein können. Wenn auch nach dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes, daß die Funktionen innerhalb der Arbeiterkammern - mit ihrer Zwangsmitgliedschaft (Paragraph 5, AKG 1954) und der Deckung der Kosten durch Umlage (Paragraph 19, AKG 1954) - grundsätzlich unentgeltlich auszuüben (Paragraph 29, Absatz eins, AKG 1954) und nur "in Einzelfällen" Funktionsgebühren vorgesehen waren (Paragraph 29, Absatz 2, letzter Satz AKG 1954), bestand anders als nach neuer Rechtslage (Paragraph 74, Absatz eins, AKG 1991) jedenfalls kein ausdrückliches gesetzliches Verbot, einem Vizepräsidenten neben einer Abfertigung auch eine Pension zu gewähren. Der Begriff "Funktionsgebühr" kann wegen des Umfangs der Tätigkeit eines Funktionärs durchaus als Entgelt für die Ausübung einer Funktion und nicht nur als Ersatz von Barauslagen und Verdienstentgang verstanden werden. Die vorgenommene Ausdehnung des Begriffs "Funktionsgebühr" auf eine Pension für einen Funktionär blieb jedenfalls noch im gesetzlich vorgegebenen Rahmen und verstieß als Maßnahme der Selbstverwaltung auch nicht gegen das sich aus Artikel 7, B-VG ergebende Sachlichkeitsgebot (Strasser, Arbeitsrecht II3 65 mwN in FN 111). Auch im Gesellschaftsrecht sind Ruhegenüsse an Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer, wenn auch zum Teil mit formellen und inhaltlichen Einschränkungen (Paragraph 78, AktG, Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer 9, GmbHG, Paragraphen 25, f WGG), zulässig. Bei der Zusage einer betrieblichen Pensionszahlung im Bereich des Arbeitsrechtes handelt es sich nicht um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, sondern um aufgespartes, "thesauriertes" Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb erdient hat (JBl 1991, 665; SZ 63/227, SZ 62/4, je mwN ua; Krejci in Rummel2, Rz 16 zu Paragraph 1152, ABGB; Fischer aaO 66). Gleiches wird im Gesellschaftsrecht für Organe von Gesellschaften anerkannt vergleiche Schiemer, AktG2 Paragraph 78, Anmerkung 1.3). Nach Auffassung des erkennenden Senates ist daher auch bei einem Funktionär einer Arbeiterkammer, der unbestritten schon während seiner längjährigen Aktivzeit "Funktionsgebühren" bezog, die Pensionszusage Teil des Entgelts vergleiche Schiemer aaO, Paragraph 132, Anmerkung 3.4) für seine Leistungen als Funktionär, die diesem wegen seiner Tätigkeit auch im Ruhestand einen etwa adäquaten Standard der Lebensführung sichern soll. Aufgrund einer gültigen Vertragsschablone konnten aber die Parteien einen gültigen Pensionsvertrag schließen.
Die für die beklagte Partei einschreitenden Organe waren unbestritten auch bei Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen zur Vertretung der beklagten Partei befugt (§ 867 ABGB). Daß der Kläger an der Erstellung des "Regulativs" mitgewirkt hätte, steht gerade nicht fest (ON 8 AS 49 - S 5 der Urteilsausfertigung erster Instanz). Das im Rechtsmittel nicht in Frage gestellte Feststellungsinteresse ist zu bejahen. Der Revision ist nicht Folge zu geben.Die für die beklagte Partei einschreitenden Organe waren unbestritten auch bei Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen zur Vertretung der beklagten Partei befugt (Paragraph 867, ABGB). Daß der Kläger an der Erstellung des "Regulativs" mitgewirkt hätte, steht gerade nicht fest (ON 8 AS 49 - S 5 der Urteilsausfertigung erster Instanz). Das im Rechtsmittel nicht in Frage gestellte Feststellungsinteresse ist zu bejahen. Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.