Begründung:
Die Beklagte war Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 320 KG Lebern. Die angrenzende Liegenschaft EZ 1439 KG Lebern stand im Miteigentum der Beklagten und ihres Ehemannes. Die Grenze zwischen den beiden Liegenschaften verlief quer durch ein Wohnhaus. Da die Beklagte von der ihr gehörigen Liegenschaft zwei Teilflächen verkaufen wollte, wurde dem Kläger der Auftrag erteilt, einen Teilungsplan herzustellen. Nach dem vom Kläger hergestellten Plan wurde - ungeachtet der unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse - die Grenze zwischen den beiden Liegenschaften derart verlegt, daß sich das Haus zur Gänze auf der Liegenschaft EZ 320 befindet. Der Kläger stellte für seine Tätigkeit einen Betrag von 41.112,78 S in Rechnung, worauf die Beklagte eine Teilzahlung von 20.000 S leistete. Der Kläger begehrte die Bezahlung des Restbetrages von 21.112,78 S samt Anhang.
Die Beklagte wendete ein, die Verlegung der zwischen den Liegenschaften befindlichen Grenze habe nicht dem Auftrag entsprochen. Der Teilungsplan sei wegen der unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse grundbücherlich nicht durchführbar gewesen. Der Auftrag sei daher nicht ordnungsgemäß erfüllt worden. Es liege ein unbehebbarer wesentlicher Mangel vor. Der Beklagten sei nichts anderes übrig geblieben, als ihrem Ehemann die Hälfte ihrer Liegenschaft grundbücherlich ins Eigentum zu übertragen. Für die Vertragserrichtung seien 20.000 S zu bezahlen gewesen. Weiters habe die Beklagte die Grundstücksverkäufe erst verspätet durchführen und den Kaufpreis verspätet vereinnahmen können, sodaß ihr an "Gewinnzinsen" 8.032,11 S entgangen seien. Außerdem habe sie für einen bereits zuvor vereinbarten Ankauf einer Liegenschaft einen Kredit von 350.000 S aufnehmen müssen, was bei ordnungsgemäßer Planerstellung und Kaufabwicklung unterblieben wäre. Die Kreditzinsen und Nebengebühren beliefen sich auf 12.075 S. Unter dem Titel des Schadenersatzes würden als Gegenforderungen eingewendet der Zinsenverlust und die Kreditkosten von 19.474,90 S, die Kosten der Errichtung und Durchführung des Schenkungsvertrages von 20.000 S sowie der Schaden, der der Beklagten durch die Aufgabe ihres Eigentumsrechtes erwachsen sei.
Der Kläger erwiderte, der von ihm erstellte Plan habe dem erteilten Auftrag entsprochen. Die Beklagte habe keine Mängelrüge erhoben. Es wäre auch eine Änderung des Planes möglich gewesen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aus seinen Feststellungen ist folgendes hervorzuheben:
Der Kläger hatte den Auftrag erhalten, zwei zur Liegenschaft EZ 320 gehörende Grundflächen im Ausmaß von 1500 m2 und 1000 m2 abzutrennen, einen Zufahrtsweg für diese Grundstücke zu errichten sowie "im nordöstlichen und südwestlichen Bereich die Grundstücksgrenze mit einem Meter Abstand von den vorhandenen Gebäuden zu errichten". Der Kläger, dem die Eigentumsverhältnisse bekannt waren, "entfernte" im Zuge seiner Tätigkeit die durch das Wohnhaus verlaufende Grundstücksgrenze, da gemäß der steiermärkischen Bauordnung solche Grundstücksgrenzen nur entlang einer Feuerwand verlaufen dürfen. Am 2. April 1986 reichte der Kläger die Planurkunde bei der Gemeinde zwecks Bewilligung gemäß § 35 des Raumordnungsgesetzes ein. Am 22. April wurde der Plan beim Vermessungsamt zwecks Bescheinigung eingereicht. Die diesbezüglichen Bescheide wurden dem Kläger am 22. Mai vom Vermessungsamt und am 13. Juni vom Gemeindeamt zugestellt, worauf er noch am selben Tag die Unterlagen dem Notar Dr. M*** übergab. Bereits am 18. Februar 1986 erhielt Dr. K*** eine Planurkunde zwecks Vertragserrichtung vom Kläger zugeschickt. Im März 1986 hatte die Beklagte einen Käufer für das Grundstück im Ausmaß von 1500 m2, weshalb die Planurkunde dringend benötigt wurde. Am 17. Februar 1986 schloß die Beklagte mit einem Ehepaar einen Kaufvorvertrag, in welchem vereinbart wurde, einen Kaufvertrag abzuschließen, sobald die Widmung für das Kaufobjekt erteilt worden ist und ein grundbuchsfähiger Teilungsplan vorliegt. Der Vertrag wurde befristet bis Ende Juni 1986. Als Kaufsumme wurden 500.000 S festgelegt, ein Zahlungstermin wurde nicht vereinbart. Am 8. Juni 1986 bezahlten die Käufer 150.000 S und am 24. November 1986 350.000 S. Der Schenkungsvertrag zwischen der Beklagten und ihrem Gatten wurde am 18. Juni 1986 abgeschlossen. Für die Durchführung des Schenkungsvertrages samt Ranganmerkung einschließlich sämtlicher Nebenarbeiten inklusive der grundbücherlichen Durchführung des Teilungsplanes verzeichnete der Vertragsverfasser Dr. M*** pauschal 20.000 S. Im Schenkungsvertrag zwischen der Beklagten und ihrem Gatten verpflichtete sich der Geschenknehmer, sämtliche Kosten dieses Rechtsgeschäftes zu übernehmen. Durch diesen Schenkungsvertrag verlor die Beklagte rund 360 m2 Grund, wobei die Grundstückspreise zwischen 300 S und 400 S pro Quadratmeter liegen. Die Beklagte hat mit ihrem Gatten im August 1986 eine Liegenschaft zum Preis von 750.000 S erworben und zur Finanzierung einen Kredit aufgenommen, woraus insgesamt Unkosten von 19.474,90 S entstanden sind. Nach Erhalt der Gebührenmitteilung rief die Beklagte beim Kläger an und erklärte, diesen Betrag nicht auf einmal zahlen zu können. Daraufhin vereinbarten die Streitteile eine Teilzahlung von 20.000 S sofort und den Rest binnen Monatsfrist.Der Kläger hatte den Auftrag erhalten, zwei zur Liegenschaft EZ 320 gehörende Grundflächen im Ausmaß von 1500 m2 und 1000 m2 abzutrennen, einen Zufahrtsweg für diese Grundstücke zu errichten sowie "im nordöstlichen und südwestlichen Bereich die Grundstücksgrenze mit einem Meter Abstand von den vorhandenen Gebäuden zu errichten". Der Kläger, dem die Eigentumsverhältnisse bekannt waren, "entfernte" im Zuge seiner Tätigkeit die durch das Wohnhaus verlaufende Grundstücksgrenze, da gemäß der steiermärkischen Bauordnung solche Grundstücksgrenzen nur entlang einer Feuerwand verlaufen dürfen. Am 2. April 1986 reichte der Kläger die Planurkunde bei der Gemeinde zwecks Bewilligung gemäß Paragraph 35, des Raumordnungsgesetzes ein. Am 22. April wurde der Plan beim Vermessungsamt zwecks Bescheinigung eingereicht. Die diesbezüglichen Bescheide wurden dem Kläger am 22. Mai vom Vermessungsamt und am 13. Juni vom Gemeindeamt zugestellt, worauf er noch am selben Tag die Unterlagen dem Notar Dr. M*** übergab. Bereits am 18. Februar 1986 erhielt Dr. K*** eine Planurkunde zwecks Vertragserrichtung vom Kläger zugeschickt. Im März 1986 hatte die Beklagte einen Käufer für das Grundstück im Ausmaß von 1500 m2, weshalb die Planurkunde dringend benötigt wurde. Am 17. Februar 1986 schloß die Beklagte mit einem Ehepaar einen Kaufvorvertrag, in welchem vereinbart wurde, einen Kaufvertrag abzuschließen, sobald die Widmung für das Kaufobjekt erteilt worden ist und ein grundbuchsfähiger Teilungsplan vorliegt. Der Vertrag wurde befristet bis Ende Juni 1986. Als Kaufsumme wurden 500.000 S festgelegt, ein Zahlungstermin wurde nicht vereinbart. Am 8. Juni 1986 bezahlten die Käufer 150.000 S und am 24. November 1986 350.000 S. Der Schenkungsvertrag zwischen der Beklagten und ihrem Gatten wurde am 18. Juni 1986 abgeschlossen. Für die Durchführung des Schenkungsvertrages samt Ranganmerkung einschließlich sämtlicher Nebenarbeiten inklusive der grundbücherlichen Durchführung des Teilungsplanes verzeichnete der Vertragsverfasser Dr. M*** pauschal 20.000 S. Im Schenkungsvertrag zwischen der Beklagten und ihrem Gatten verpflichtete sich der Geschenknehmer, sämtliche Kosten dieses Rechtsgeschäftes zu übernehmen. Durch diesen Schenkungsvertrag verlor die Beklagte rund 360 m2 Grund, wobei die Grundstückspreise zwischen 300 S und 400 S pro Quadratmeter liegen. Die Beklagte hat mit ihrem Gatten im August 1986 eine Liegenschaft zum Preis von 750.000 S erworben und zur Finanzierung einen Kredit aufgenommen, woraus insgesamt Unkosten von 19.474,90 S entstanden sind. Nach Erhalt der Gebührenmitteilung rief die Beklagte beim Kläger an und erklärte, diesen Betrag nicht auf einmal zahlen zu können. Daraufhin vereinbarten die Streitteile eine Teilzahlung von 20.000 S sofort und den Rest binnen Monatsfrist.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Kläger hätte in dem Augenblick, in welchem er die unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse habe erkennen können, mit dem Auftraggeber Rücksprache halten müssen. Hier liege sogar ein schuldhaftes Verhalten des Klägers vor, da es nicht angehe, ohne diesbezüglichen Auftrag eine Grundstücksgrenze zu verlegen und dadurch verschiedene Eigentumsverhältnisse zu schaffen. Da diese Verletzung der Aufklärungspflicht "schuldhaft vorgenommen" sei, sei dem Kläger nicht nur der Anspruch auf Entgelt für sein Werk verloren gegangen, sondern er werde auch für den weiteren Schaden der Auftraggeber haften müssen.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß die eingeklagte Forderung - abgesehen von einem Zinsenmehrbegehren - zu Recht, die Gegenforderung aber nicht zu Recht bestehe und die beklagte Partei schuldig sei, die als zu Recht bestehend festgestellte Klagsforderung samt 4 % Zinsen ab 14. Juni 1986 zu bezahlen. Das Zinsenmehrbegehren von 10 % wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für nicht zulässig. Es ging bei seiner Entscheidung davon aus, daß der Kläger den Auftrag gehabt habe, die Grenze zwischen beiden Liegenschaften zu verlegen, allerdings nicht, wie er es getan habe, sondern in einem Abstand von einem Meter zum Wohnhaus. Daraus zog das Berufungsgericht den Schluß, daß dann, wenn der Kläger vereinbarungsgemäß vorgegangen wäre, höhere Kosten entstanden wären, weil der Kläger eine weitere Grundstücksgrenze hätte ausmessen müssen. Der Abschluß eines Schenkungsvertrages wäre auch in diesem Fall notwendig gewesen. Der zeitliche Ablauf wäre nicht anders gewesen. Ein Anspruch auf Gewinnzinsen und Kreditzinsen bestehe daher nicht. Der Betrag von 20.000 S sei nach dem Schenkungsvertrag vom Beschenkten übernommen worden. Es handle sich also um keinen Schaden der Klägerin. Den Schaden wegen Übergabe eines Hälfteanteiles an ihren Ehemann habe die Beklagte nicht beziffert. Da die Beklagte selbst davon ausgehe, daß eine Mängelbehebung nicht möglich sei, sei die Beklagte zur Leistung verpflichtet, zumal die Gegenforderungen nicht zum Tragen kämen und ein Preisminderungsanspruch nicht berechtigt sei. Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision und beantragt, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise stellt die Beklagte einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.