Der Rekurs des Beklagten ist zulässig.
Bei der Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte nach § 934 ABGB ist der gemeine Wert maßgeblich, worunter der gemeine Preis nach § 305 ABGB, also entweder der Austauschwert (Ankaufs- oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen ist. Welcher dieser Werte im Einzelfall in Betracht kommt, hängt vom rechtlichen Zweck ab, für den die Wertermittlung erfolgt. Grundsätzlich ist bei einer Wertermittlung nach § 934 ABGB der Verkaufswert entscheidend. Darunter ist bei marktgängigen Waren der Marktpreis zu verstehen (Reischauer in Rummel ABGB I2 Rz 3 zu § 934; RZ 1984/29). Der Marktpreis ist der Durchschnitttspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der Preisbildung aus der Vergleichung einer großen Anzahl von Kaufverträgen über Waren der entsprechenden Beschaffenheit ergibt (SZ 54/95), also der Wert, den die Sache im Verkehr am Ort und zur Zeit der Schätzung gewöhnlich und allgemein hat (JBl 1991, 659). Selbstverständliche Voraussetzung der Ermittelbarkeit eines Marktpreises ist das Vorhandensein eines Marktes. Die Existenz eines solchen ist zwar auch hinsichtlich der auf individuelle Verhältnisse ausgerichteten Einbaumöbel nicht zu bezweifeln, dies allerdings nur in dem Sinn, daß die Einbaumöbel ihrer Zweckbestimmung für eine ganz bestimmte Wohnung entkleidet und allgemein angeboten werden, also auf dem allgemeinen Möbelmarkt zum Verkauf gelangen. In diesem Fall verlieren sie einen wesentlichen Teil ihres Nutzens bei Verbleib in der Wohnung, für welche sie hergestellt wurden. Das Berufungsgericht hat zutreffend auf den Umstand verwiesen, daß Einbaumöbel nach ihrem Zweck in der Wohnung verbleiben sollen und in diesem Fall für den Käufer von größerem Nutzen sind, als wenn sie an einen anderen Ort verbracht werden. Nicht zu teilen ist allerdings die Meinung des Berufungsgerichtes, daß wegen des möglichen Interesses potentieller Nachmieter, die bereit wären, die Einbaumöbel abzulösen, von einem eigenen "Markt möglicher Mietnachfolger" gegenüber dem allgemeinen Möbelmarkt ausgegangen werden könnte. Die Bereitschaft von Nachmietern zur Bezahlung eines höheren Preises (als des Durchschnittspreises am allgemeinen Möbelmarkt) ist in der Verknüpfung des Möbelkaufs mit dem Eintritt in das Mietverhältnis und damit in der Erhaltung des höheren Nutzens der Möbel für die bestimmte Wohnung begründet. Darin liegt aber ein subjektives Vermögensinteresse des Nachmieters wegen des wirtschaftlichen Zusammenhanges des Kaufgegenstandes (Möbel) mit einer anderen Sache (Mietobjekt), wie es für den außerordentlichen Preis im Sinne des § 305 zweiter Satz ABGB charakteristisch ist. Beim gemeinen Wert kommt es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang und die persönlichen Verhältnisse des Interessenten nicht an (Spielbüchler in Rummel ABGB I2 Rz 3 und 4 zu § 305). Obwohl nicht von einem auf Mietrechtsnachfolger eingeschränkten Markt für Einbaumöbel, die am Aufstellungsort verbleiben sollen, ausgegangen werden kann, spielt der Aufstellungsort für die Ermittlung des gemeinen Preises nach § 305 erster Satz ABGB dennoch eine den Standpunkt der Kläger stützende Rolle. Nach der zitierten Gesetzesstelle ist die Sache nach dem Nutzen zu schätzen, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Es bestimmen immer die Umstände des Falls, welcher Ort maßgebend ist (Klang in Klang2 II 46; JBl 1991, 659). Wegen des Verbleibs der Gegenstände in der Wohnung ist dieser Ort für die Schätzung maßgeblich und ein preisbildender Faktor. Mangels eines allgemeinen Marktes für derartige an Ort und Stelle verbleibenden Einbaumöbel (MietSlg 41.305) kann der gemeine Preis nicht nach dem Verkaufspreis bestimmt werden. Bei einer ausschließlich für den individuellen Gebrauch geeigneten Sache ist mangels Verkehrswerts der gemeine Wert nach den Herstellungskosten und der Vornahme eines Abzugs für Abnützung zu ermitteln. Diese in einem Schadenersatzprozeß zur Bestimmung des § 1332 ABGB geäußerte Ansicht (SZ 56/54) vertrittt der Oberste Gerichtshof auch in den Streitfällen zwischen Vormietern und Nachmietern über die Zulässigkeit von Ablösevereinbarungen (§ 27 Abs.1 Z 1 MRG, früher § 17 Abs.1 lit.a MG). Unzulässig ist eine Vermögensvermehrung des weichenden Mieters ohne gleichwertige Gegenleistung. Es ist der gemeine Wert nach § 305 ABGB der vom Nachmieter abzulösenden Investitionen und Einrichtungsgegenstände maßgebend. Die Wertermittlung hat nach dem Zeitwert, ausgehend vom Wiederbeschaffungswert zu erfolgen. An den neuen Mieter überlassene Einrichtungsgegenstände sind nach den Neuherstellungskosten unter Abwertung wegen Alters, Zustands und noch zu erwartender Nutzungsdauer zum Zeitpunkt der Überlassung des Mietgegenstandes an den neuen Mieter zu bewerten (Würth in Rummel ABGB II2 Rz 6 zu § 27 MRG mwN; MietSlg 41.305; WoBl 1990/61). Diese zur Zulässigkeit von Ablösen nach § 27 MRG gültigen Bewertungsgrundsätze sind nach Ansicht des erkennenden Senats wegen des aufgezeigten Fehlens eines allgemeinen Markts auch bei Einwendungen wegen Verkürzung über die Hälfte des gemeinen Werts nach § 934 ABGB anzuwenden. Dies gilt im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beklagten für alle von ihm gekauften Einrichtungsgegenstände. Dafür, ob die Voraussetzungen des § 934 ABGB vorliegen, war er behauptungs- und beweispflichtig. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes aufgrund des Sachverständigengutachtens (ON 10) kann kein Zweifel daran bestehen, daß der überwiegende Teil der übergebenen Möbel aus Einrichtungsgegenständen besteht, die den individuellen Wohnverhältnissen angepaßt sind. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, im Verfahren erster Instanz ein Vorbringen dahin zu erstatten, daß bei einigen (und bei welchen) Möbeln mangels jeglichen Bezugs zu den individuellen Wohnverhältnissen statt des Wiederbeschaffungswertes der am allgemeinen Möbelmarkt erzielbare Marktpreis maßgeblich wäre. Wegen Fehlens derartiger Behauptungen ist vom festgestellten Wiederbeschaffungswert von S 97.528,-- auszugehen und demgemäß der Einwand der Verkürzung nach § 934 ABGB nicht berechtigt. Im fortgesetzten Verfahren wird daher darüber nicht mehr zu verhandeln sein.Bei der Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte nach Paragraph 934, ABGB ist der gemeine Wert maßgeblich, worunter der gemeine Preis nach Paragraph 305, ABGB, also entweder der Austauschwert (Ankaufs- oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen ist. Welcher dieser Werte im Einzelfall in Betracht kommt, hängt vom rechtlichen Zweck ab, für den die Wertermittlung erfolgt. Grundsätzlich ist bei einer Wertermittlung nach Paragraph 934, ABGB der Verkaufswert entscheidend. Darunter ist bei marktgängigen Waren der Marktpreis zu verstehen (Reischauer in Rummel ABGB I2 Rz 3 zu Paragraph 934,; RZ 1984/29). Der Marktpreis ist der Durchschnitttspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der Preisbildung aus der Vergleichung einer großen Anzahl von Kaufverträgen über Waren der entsprechenden Beschaffenheit ergibt (SZ 54/95), also der Wert, den die Sache im Verkehr am Ort und zur Zeit der Schätzung gewöhnlich und allgemein hat (JBl 1991, 659). Selbstverständliche Voraussetzung der Ermittelbarkeit eines Marktpreises ist das Vorhandensein eines Marktes. Die Existenz eines solchen ist zwar auch hinsichtlich der auf individuelle Verhältnisse ausgerichteten Einbaumöbel nicht zu bezweifeln, dies allerdings nur in dem Sinn, daß die Einbaumöbel ihrer Zweckbestimmung für eine ganz bestimmte Wohnung entkleidet und allgemein angeboten werden, also auf dem allgemeinen Möbelmarkt zum Verkauf gelangen. In diesem Fall verlieren sie einen wesentlichen Teil ihres Nutzens bei Verbleib in der Wohnung, für welche sie hergestellt wurden. Das Berufungsgericht hat zutreffend auf den Umstand verwiesen, daß Einbaumöbel nach ihrem Zweck in der Wohnung verbleiben sollen und in diesem Fall für den Käufer von größerem Nutzen sind, als wenn sie an einen anderen Ort verbracht werden. Nicht zu teilen ist allerdings die Meinung des Berufungsgerichtes, daß wegen des möglichen Interesses potentieller Nachmieter, die bereit wären, die Einbaumöbel abzulösen, von einem eigenen "Markt möglicher Mietnachfolger" gegenüber dem allgemeinen Möbelmarkt ausgegangen werden könnte. Die Bereitschaft von Nachmietern zur Bezahlung eines höheren Preises (als des Durchschnittspreises am allgemeinen Möbelmarkt) ist in der Verknüpfung des Möbelkaufs mit dem Eintritt in das Mietverhältnis und damit in der Erhaltung des höheren Nutzens der Möbel für die bestimmte Wohnung begründet. Darin liegt aber ein subjektives Vermögensinteresse des Nachmieters wegen des wirtschaftlichen Zusammenhanges des Kaufgegenstandes (Möbel) mit einer anderen Sache (Mietobjekt), wie es für den außerordentlichen Preis im Sinne des Paragraph 305, zweiter Satz ABGB charakteristisch ist. Beim gemeinen Wert kommt es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang und die persönlichen Verhältnisse des Interessenten nicht an (Spielbüchler in Rummel ABGB I2 Rz 3 und 4 zu Paragraph 305,). Obwohl nicht von einem auf Mietrechtsnachfolger eingeschränkten Markt für Einbaumöbel, die am Aufstellungsort verbleiben sollen, ausgegangen werden kann, spielt der Aufstellungsort für die Ermittlung des gemeinen Preises nach Paragraph 305, erster Satz ABGB dennoch eine den Standpunkt der Kläger stützende Rolle. Nach der zitierten Gesetzesstelle ist die Sache nach dem Nutzen zu schätzen, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Es bestimmen immer die Umstände des Falls, welcher Ort maßgebend ist (Klang in Klang2 römisch zwei 46; JBl 1991, 659). Wegen des Verbleibs der Gegenstände in der Wohnung ist dieser Ort für die Schätzung maßgeblich und ein preisbildender Faktor. Mangels eines allgemeinen Marktes für derartige an Ort und Stelle verbleibenden Einbaumöbel (MietSlg 41.305) kann der gemeine Preis nicht nach dem Verkaufspreis bestimmt werden. Bei einer ausschließlich für den individuellen Gebrauch geeigneten Sache ist mangels Verkehrswerts der gemeine Wert nach den Herstellungskosten und der Vornahme eines Abzugs für Abnützung zu ermitteln. Diese in einem Schadenersatzprozeß zur Bestimmung des Paragraph 1332, ABGB geäußerte Ansicht (SZ 56/54) vertrittt der Oberste Gerichtshof auch in den Streitfällen zwischen Vormietern und Nachmietern über die Zulässigkeit von Ablösevereinbarungen (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, früher Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, MG). Unzulässig ist eine Vermögensvermehrung des weichenden Mieters ohne gleichwertige Gegenleistung. Es ist der gemeine Wert nach Paragraph 305, ABGB der vom Nachmieter abzulösenden Investitionen und Einrichtungsgegenstände maßgebend. Die Wertermittlung hat nach dem Zeitwert, ausgehend vom Wiederbeschaffungswert zu erfolgen. An den neuen Mieter überlassene Einrichtungsgegenstände sind nach den Neuherstellungskosten unter Abwertung wegen Alters, Zustands und noch zu erwartender Nutzungsdauer zum Zeitpunkt der Überlassung des Mietgegenstandes an den neuen Mieter zu bewerten (Würth in Rummel ABGB II2 Rz 6 zu Paragraph 27, MRG mwN; MietSlg 41.305; WoBl 1990/61). Diese zur Zulässigkeit von Ablösen nach Paragraph 27, MRG gültigen Bewertungsgrundsätze sind nach Ansicht des erkennenden Senats wegen des aufgezeigten Fehlens eines allgemeinen Markts auch bei Einwendungen wegen Verkürzung über die Hälfte des gemeinen Werts nach Paragraph 934, ABGB anzuwenden. Dies gilt im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beklagten für alle von ihm gekauften Einrichtungsgegenstände. Dafür, ob die Voraussetzungen des Paragraph 934, ABGB vorliegen, war er behauptungs- und beweispflichtig. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes aufgrund des Sachverständigengutachtens (ON 10) kann kein Zweifel daran bestehen, daß der überwiegende Teil der übergebenen Möbel aus Einrichtungsgegenständen besteht, die den individuellen Wohnverhältnissen angepaßt sind. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, im Verfahren erster Instanz ein Vorbringen dahin zu erstatten, daß bei einigen (und bei welchen) Möbeln mangels jeglichen Bezugs zu den individuellen Wohnverhältnissen statt des Wiederbeschaffungswertes der am allgemeinen Möbelmarkt erzielbare Marktpreis maßgeblich wäre. Wegen Fehlens derartiger Behauptungen ist vom festgestellten Wiederbeschaffungswert von S 97.528,-- auszugehen und demgemäß der Einwand der Verkürzung nach Paragraph 934, ABGB nicht berechtigt. Im fortgesetzten Verfahren wird daher darüber nicht mehr zu verhandeln sein.
Bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils hat es deshalb zu verbleiben, weil das Berufungsgericht (für den Fall der Nichtberechtigung des Verkürzungseinwandes) dem Erstgericht die Behandlung der Irrtumseinrede des Beklagten, insbesondere zur behaupteten Irreführung über das Material der Einbauschrankwand auftrug und dazu die nicht durchgeführte Einvernahme der Parteien für nötig erachtete.
Der Rekurs des Beklagten ist aus den dargelegten Gründen im Ergebnis insoweit berechtigt, als er sich gegen die dem Erstgericht überbundene Rechtsansicht des Rekursgerichtes zum festzustellenden Markt von "Nachmietern" wendet. Mit Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß kann auch allein dessen Begründung angefochten werden (SZ 55/133; Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 519).Der Rekurs des Beklagten ist aus den dargelegten Gründen im Ergebnis insoweit berechtigt, als er sich gegen die dem Erstgericht überbundene Rechtsansicht des Rekursgerichtes zum festzustellenden Markt von "Nachmietern" wendet. Mit Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß kann auch allein dessen Begründung angefochten werden (SZ 55/133; Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 519,).
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.