Begründung:
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur mehr der von der Antragstellerin für die Mitwirkung im Erwerb des Antragsgegners für die Zeit vom 1.Juli 1977 bis 31.Juli 1979 im Rechtsmittelverfahren zuletzt noch begehrte Betrag von 123.801,99 S. Die Antragstellerin brachte dazu vor, daß sie regelmäßig mit ihrer vollen Arbeitskraft in der Landwirtschaft ihres geschiedenen Gatten mitgearbeitet habe. Der Antragsgegner beantragte die Abweisung dieses Begehrens und wendete ein, die Antragstellerin sei nur geringfügig in der Landwirtschaft tätig gewesen.
Das Erstgericht trug dem Antragsgegner die Bezahlung von 123.801,99 S an die Antragstellerin (diese hatte zuletzt 182.650 S begehrt) binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses auf, ohne das Mehrbegehren ausdrücklich abzuweisen. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Aus der im Jahre 1963 geschlossenen Ehe der Streitteile entstammen vier in den Jahren 1963 bis 1971 geborene Kinder. Im Zeitpunkt der Eheschließung waren 5 ha Grund vorhanden. Im Jahre 1970 wurden von der Mutter des Antragsgegners 18 ha übergeben. Bis zum Auszug der Antragstellerin im Jahre 1979 war der Grundbesitz auf 38 ha angewachsen. An Maschinen waren vor der Eheschließung ein Traktor, zwei Anhänger, ein Mähdrescher und diverse Zusatzgeräte zum Traktor vorhanden. Im Jahre 1979 waren drei Traktoren, zwei Mähdrescher, vier Anhänger, ein LKW-Zug, ein Güllewagen mit 8.000 l Fassungsvermögen, ein Rübenvollerntner und die notwendigen Zusatzgeräte vorhanden. Etwa 1973 oder 1974 wurde am Mühlberg durch die Familie mit dem Bau eines Stallgebäudes begonnen. Der Stall ist für 800 Mastschweine ausgelegt. Die Antragstellerin hat während der gesamten zuletzt geltend gemachten Zeit (das Mehrbegehren für die Zeit vor dem 1.Juli 1977 wurde bereits im vorherigen Rechtsgang wegen Verjährung abgewiesen) im landwirtschaftlichen Betrieb des Antragsgegners als landwirtschaftliche Kraft voll gearbeitet. Die Arbeit betraf die Mithilfe im Zuckerrübenbau, in der Schweinemast, im Weinbau, bei der Getreideernte, in Fuhrleistungen und in der Mitarbeit an Bauarbeiten. Die Entlohnung für eine Tätigkeit, wie sie von der Antragstellerin verrichtet wurde, hätte vom 1.Juli 1977 bis 31. Juli 1979 einschließlich Sonderzahlungen 123.801,99 S betragen. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Antragstellerin stehe für ihre Mitwirkung am gemeinsamen Erwerb dieser angemessene Betrag zu.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners (die Antragstellerin ließ den erstgerichtlichen Beschluß unbekämpft) teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es dem Antragsgegner die Bezahlung von 80.000 S binnen sechs Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses auftrug und das Mehrbegehren von 102.650 S abwies. Es sprach ferner aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
Das Rekursgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte rechtlich aus, der mitwirkende Ehegatte habe "an den anderen einen Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung". Durch die Mitwirkung entstehe zwischen den Ehegatten kein Dienstverhältnis. Dem witwirkenden Ehegatten stehe daher kein Anspruch auf Entlohnung, wie etwa einem Dienstnehmer oder Unternehmer, sondern nur auf angemessene Abgeltung zu. Bei der Bemessung des Abgeltungsanspruches sei auf die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten Bedacht zu nehmen. Zu diesen gehörten auch ihre Einkommensverhältnisse und besonders die Ertragslage des Betriebes, in dem ein Ehegatte mitgewirkt habe. Auch die Unterhaltsleistungen seien angemessen zu berücksichtigen, keineswegs also vom Abgeltungsanspruch einfach (linear) abzuziehen. Erhalte ein mitwirkender Ehegatte zunächst keine Gegenleistung für seine Tätigkeit, jedoch den vollen Unterhalt nach § 94 ABGB, so sei es folgerichtig, bei der Bemessung eines nachträglich geltend gemachten Abgeltungsanspruches die vollen Unterhaltsleistungen angemessen zu berücksichtigen. Es sei aktenkundig und vom Erstgericht unbestritten festgestellt, daß sich die von den Parteien gemeinsam betriebene Wirtschaft wesentlich vergrößert und einen Aufschwung genommen habe. Wenngleich auf Grund der Vergrößerung der Wirtschaft nunmehr eine Schuldenlast vorhanden sei, könne die Ertragslage des Betriebes nicht als schlecht angesehen werden, da der bestehenden Schuldenlast auch Vermögenswerte gegenüberstünden, die der Antragsgegner erhalten habe. Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin geleisteten Arbeiten sowie der Ertragslage des Betriebes unter Bedachtnahme auf dessen Ausweitung und auf die Schuldenlast sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Antragstellerin im fraglichen Zeitraum den vollen Unterhalt nach § 94 ABGB vorwiegend aus der Landwirtschaft erhalten habe, sei ein Betrag von 80.000 S als angemessene Abgeltung der Mitwirkung der Antragstellerin im Betrieb des Antragsgegners für die Zeit vom 1. Juli 1977 bis 31.Juli 1979 anzusehen. Eine Ratenzahlung komme nicht in Frage, da der Antragsgegner seit vielen Jahren für die Leistung hätte Vorsorge treffen müssen. Die Leistungsfrist sei somit mit sechs Wochen festzusetzen gewesen, um dem Antragsgegner die Möglichkeit zu geben, sich das Geld im Kreditwege zu beschaffen, zumal er seinen Angaben nach nunmehr in Pension sei. Dieser Beschluß wird von beiden Parteien mit Revisionsrekurs bekämpft.Das Rekursgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte rechtlich aus, der mitwirkende Ehegatte habe "an den anderen einen Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung". Durch die Mitwirkung entstehe zwischen den Ehegatten kein Dienstverhältnis. Dem witwirkenden Ehegatten stehe daher kein Anspruch auf Entlohnung, wie etwa einem Dienstnehmer oder Unternehmer, sondern nur auf angemessene Abgeltung zu. Bei der Bemessung des Abgeltungsanspruches sei auf die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten Bedacht zu nehmen. Zu diesen gehörten auch ihre Einkommensverhältnisse und besonders die Ertragslage des Betriebes, in dem ein Ehegatte mitgewirkt habe. Auch die Unterhaltsleistungen seien angemessen zu berücksichtigen, keineswegs also vom Abgeltungsanspruch einfach (linear) abzuziehen. Erhalte ein mitwirkender Ehegatte zunächst keine Gegenleistung für seine Tätigkeit, jedoch den vollen Unterhalt nach Paragraph 94, ABGB, so sei es folgerichtig, bei der Bemessung eines nachträglich geltend gemachten Abgeltungsanspruches die vollen Unterhaltsleistungen angemessen zu berücksichtigen. Es sei aktenkundig und vom Erstgericht unbestritten festgestellt, daß sich die von den Parteien gemeinsam betriebene Wirtschaft wesentlich vergrößert und einen Aufschwung genommen habe. Wenngleich auf Grund der Vergrößerung der Wirtschaft nunmehr eine Schuldenlast vorhanden sei, könne die Ertragslage des Betriebes nicht als schlecht angesehen werden, da der bestehenden Schuldenlast auch Vermögenswerte gegenüberstünden, die der Antragsgegner erhalten habe. Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin geleisteten Arbeiten sowie der Ertragslage des Betriebes unter Bedachtnahme auf dessen Ausweitung und auf die Schuldenlast sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Antragstellerin im fraglichen Zeitraum den vollen Unterhalt nach Paragraph 94, ABGB vorwiegend aus der Landwirtschaft erhalten habe, sei ein Betrag von 80.000 S als angemessene Abgeltung der Mitwirkung der Antragstellerin im Betrieb des Antragsgegners für die Zeit vom 1. Juli 1977 bis 31.Juli 1979 anzusehen. Eine Ratenzahlung komme nicht in Frage, da der Antragsgegner seit vielen Jahren für die Leistung hätte Vorsorge treffen müssen. Die Leistungsfrist sei somit mit sechs Wochen festzusetzen gewesen, um dem Antragsgegner die Möglichkeit zu geben, sich das Geld im Kreditwege zu beschaffen, zumal er seinen Angaben nach nunmehr in Pension sei. Dieser Beschluß wird von beiden Parteien mit Revisionsrekurs bekämpft.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen oder den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Antragsgegner beantragt, den Beschluß des Rekursgerichtes im Sinne einer Abweisung des Begehrens der Antragstellerin abzuändern oder ihn aufzuheben und eine Verfahrensergänzung anzuordnen. Der Antragsgegner erstattete zum Revisionsrekurs der Antragstellerin eine Rekursbeantwortung, die zwar keinen ausdrücklichen Antrag enthält, der aber mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, daß er beantragt, dem Revisionsrekurs der Antragstellerin nicht Folge zu geben.
Die Antragstellerin hat keine Rekursbeantwortung erstattet.