Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei ist in S***** Eigentümerin der Liegenschaften F*****-Straße 19/ A*****-Straße 25b/M*****-Straße 22(Hauptgebäude) und H*****-Gasse 13 sowie Wohnungseigentümerin der Wohnung S*****-Straße 33 top Nr 9 und von Büroräumen im zweiten und dritten Stock (richtig: ersten Stock und Kellerraum K 4) des Hauses R*****-Straße 25. Der Beklagte war seit 9.Mai 1938 Angestellter der klagenden Partei und war vom 1.Oktober 1979 bis zu seiner Pensionierung am 1.Juli 1980 Direktor- Stellvertreter. Er war 25 Jahre lang Mitglied des Bertiebsrates der klagenden Partei, von 1972 bis 31.Oktober 1979 Betriebsratsobmann und von 1974 bis zu seiner Pensionierung Obmann einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung von Arbeitnehmern, nämlich der Überparteilichen Gewerkschaft der Bediensteten in den österr.
Sozialversicherungsinstituten (folgend ÜGS), der die Kollektivvertragsfähigkeit nicht zuerkannt wurde; seit Ende 1988 ist er wiederum Obmann dieser Gewerkschaft, der auch vier Betriebsräte der klagenden Partei angehören. Über Ersuchen des Fraktionsobmannes der christlichen Gewerkschafter nahm der Beklagte ungeachtet seiner Pensionierung auch noch bis etwa 1983 oder 1984 an Fraktionssitzungen der Mitglieder des Personalausschusses, des Verwaltungsausschusses und des Vorstandes teil.
Ab 1984 bezogen sich die Besuche des Beklagten im Haus der klagenden Partei nur mehr auf die Regelung eigener versicherungsrechtlicher (wegen einer Nebenbeschäftigung) und medizinischer Angelegenheiten sowie solcher seiner nicht bewegungsfähigen Gattin. Vor der Betriebsratswahl bei der klagenden Partei im September 1988 verteilte der Beklagte - auch in der Zeit von 18.00 bis 19.00 Uhr - mit Zustimmung der Abteilungsleiter Wahlaufrufe und Stimmzettel für diese Wahl in den Räumlichkeiten der klagenden Partei, wie dies von anderen wahlwerbenden Gruppierungen (gleichfalls) gemacht wurde. Fallweise sind nach 18.00 Uhr noch Angestellte in den Büros, zum Teil stehen diese offen. Nur in einem Fall fragte die Bedienerin den Beklagten, ob sie eine versperrte Bürotüre aufsperren solle und sperrte diese auch tasächlich auf, worauf der Beklagte seine Schriften in dieses Büro legte und die Bedienerin wieder zusperrte. Dem Beklagten war seine derartige Tätigkeit von der klagenden Partei nicht untersagt worden; diesbezüglich erging auch keine Dienstanweisung an die Bediensteten der klagenden Partei.
Mit Schreiben vom 27.September 1988 teilte der Klagevertreter namens der klagenden Partei dem Beklagten mit:
"... haben Sie in jüngster Vergangenheit wiederholt außerhalb der Kassastunden von 7.15 bis 12.15 Uhr nicht nur das Gebäude der S***** Gebietskrankenkasse, sondern auch einzelne Räumlichkeiten betreten, wobei es prüfenswert erscheint, wie Sie überhaupt beispielsweise abends um etwa 18 oder 19 Uhr das Gebäude betreten konnten. Sie haben sich nach meiner Information geradezu in diverse Büros eingeschlichen, in denen keine Bediensteten der S***** Gebietskrankenkasse zu dieser Zeit anwesend waren, um dort gewerkschaftliche Drucksorten zu hinterlegen. Geradezu ungeheuerlich ist die Zumutung gegenüber Reinigungsfrauen, einzelne Büros für Sie aufzusperren. Ich habe Ihnen namens meiner Mandantschaft ausdrücklich zu untersagen, das Gebäude der S***** Gebietskrankenkasse außerhalb der Kassastunden (7,15 bis 12,15Uhr) zu betreten. Sollten Sie sich an dieses Verbot nicht halten, werde ich gegen Sie gerichtlich mittels Unterlassungsklage einschreiten."
Mit Schreiben vom 10.Oktober 1988 teilte der Klagevertreter namens der klagenden Partei dem Beklagten mit, daß er am 5.Oktober 1988 das Büro Dris.K***** betreten und sich dort aufgehalten habe, wofür es keine Begründung gebe. Dieser Umstand erfordere eine Ergänzung des Schreibens vom 27.September 1988 dahingehend, daß die klagende Partei dem Beklagten verbiete, kassaeigene Büroräume ohne Rücksicht darauf, in welchen Gebäuden diese untergebracht seien, auch während der Kassastunden zu betreten. Ausgenommen von diesem Verbot seien jene Büroräume, in denen der Beklagte dienst-, versicherungs- oder leistungsrechtliche Angelegenheiten zu regeln habe. Der Beklagte hielt sich am 5.Oktober 1988 nicht im Büro Dris.K***** auf; er wollte den für die Genehmigungen von Medikamentenbestellungen, welche auch von Pensionisten vom Großhandel entsprechend billiger bezogen werden konnten, zuständigen Angestellten aufsuchen. Als der Beklagte die Tür des Büros aufmachte und drinnen Dr.K***** sah, wechselte er mit diesem einige Worte und ging wieder, ohne das Büro betreten zu haben.
In der Folge betrat der Beklagte die Räumlichkeiten der klagenden Partei bis 2.Dezember 1988 nur, um Rezepte vom Chefarzt bestätigen zu lassen. In den Tagen vor dem 2.Dezemer 1988 berichteten die Medien über den Chefarzt der klagenden Partei. Die "Neue Kronenzeitung" schrieb am 1.Dezember 1988, daß für den nächsten Tag vormittags über die Abberufung des Chefarztes der klagenden Partei diskutiert werden könnte. In den Frühnachrichten des 2.Dezember 1988 wurde bekanntgegeben, daß dessen Außerdienststellung beabsichtigt sei. Gegen 08.00 Uhr dieses Tages begab sich der Beklagte wegen eines zu bestätigenden Rezeptes zum Chefarzt der klagenden Partei in deren Hauptgebäude. Der Chefarzt wollte seine bevorstehende Suspendierung mit dem Beklagten wegen dessen jahrzehntelanger Erfahrung als Betriebsratsobmann besprechen und bat ihn zu diesem Zweck zu sich. In der Folge wurde auch der damalige Betriebsratsobmann dazu gebeten. Der Beklagte appellierte an diesen, daß er sich als Betriebsratsobmann für die Belange der Dienstnehmer einsetzen müsse, setzte ihn jedoch nicht mit Anzeigen dahin unter Druck, gegen die Suspendierung des Chefarztes zu stimmen. Der damalige Betriebsratsobmann verließ die Besprechung nach etwa 45 Minuten, kam aber etwa 15 bis 20 Minuten später wieder zurück und erklärte, für die Suspendierung des Chefarztes stimmen zu müssen. Etwas nach 09.00 Uhr erschien der damalige Obmann der klagenden Partei in Begleitung weiterer Angestellter, sprach den Beklagten darauf an, ob er nicht wisse, daß er Hausverbot habe, und verwies ihn des Hauses. Der Beklagte antwortete, daß er als anspruchsberechtigter Versicherter zum Chefarzt gekommen sei und dann dieser ihn zu einer Besprechung gebeten habe. Darauf verständigt der damalige Obmann der klagenden Partei die Polizei. Die beiden erschienenen Wachebeamten sahen jedoch keinen Grund zum Einschreiten. Nachdem der damalige Obmann der klagenden Partei den Beklagten und den Chefarzt aufgefordert hatte, ihr Gespräch zu beenden, besprachen diese die Angelegenheit noch zu Ende. Etwas nach 10.00 Uhr verließ der Beklagte die Räumlichkeiten des Chefarztes der klagenden Partei. Nachdem der Beklagte das Hauptgebäude der klagenden Partei bereits verlassen hatte, wurde er von einer Bedienerin angesprochen, er müsse unbedingt zurückkehren. Demgemäß langte der Beklagte zwischen 11.00 und 12.00 Uhr wieder beim Hauptgebäude der klagenden Partei ein und wurde dort im Foyer von einem bereits seit den Morgenstunden anwesenden Reporter eines ORF-Fernsehteams - das ebensowenig wie andere Journalisten am 2. Dezember 1988 vom Beklagten verständigt und aufgefordert wurde, in das Hauptgebäude der klagenden Partei zu kommen - angesprochen und zu der zur Entscheidung über die Suspendierung des Chefarztes angesetzten Sitzung des Betriebsrates gefragt, die letztlich wegen Verhinderung einiger Betriebsräte nicht stattgefunden hatte. Nach etwa 15 Minuten fand sich sozusagen als Gegenredner der bei der klagenden Partei beschäftigte N. H***** ein, worauf sich zwischen diesem und dem Beklagten ein Disput ergab. Zum Zeitpunkt des Interviews befanden sich im Eingangsbereich des Hauptgebäudes der klagenden Partei höchstens 20 Personen, davon fünf bis sechs Journalisten; der Parteienverkehr wurde durch diese Ansammlung nicht behindert. Nach Beendigung des Interviews verließ der Beklagte das Hauptgebäude der klagenden Partei. Seit dem 2.Dezember 1988 betrat der Beklagte die Räumlichkeiten der klagenden Partei nur zum Zwecke der Bestätigung von Rezepten bzw wegen des Rückersatzes für Medikamente.
Auf Grund einer Vereinbarung zwischen der klagenden Partei und dem Angestelltenbetriebsrat vom 4.März 1982 stellt die klagende Partei jene Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zur Verfügung, die für die Ausgabe eines täglichen Mittagessens und für den Betrieb einer Kantine für die Bediensteten des Hauses erforderlich sind. Die gesamte Wirtschaftsführung für den Betrieb der Küche und der Kantine sowie die volle Haftung hiefür obliegt ausschließlich dem Betriebsrat. Neben dieser Betriebsküche und Kantine verfügt der Betriebsrat über weitere Freizeiteinrichtungen in G***** und am W*****-See. Zur Erledigung in Angelegenheiten dieser Freizeiteinrichtungen dient das ausschließlich den Belangen des Betriebsrates vorbehaltene Büro im Hauptgebäude der klagenden Partei. Die Freizeiteinrichtungen und die Kantine standen auch Pensionisten zur Verfügung. Diesbezüglich erhob die klagende Partei nie irgendwelche Beanstandungen.
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Unterlassung, die in ihrem Eigentum stehenden Gebäude in Salzburg, F*****-Straße 19/A*****-Straße 25b/ M*****, Salzburg, H*****-S*****-Gasse 13 und die in den Häusern Salburg, R*****-Straße 25 und Salzburg, S*****-Straße 33 gelegenenen Büroräumlichkeiten außerhalb der Kassastunden von 07.15 Uhr bis 12.15 Uhr und während dieser Kassastunden zu anderen Zwecken als zur Regelung eigener dienst-, versicherungs- oder leistungsrechtlicher Angelegenheiten zu betreten.
Der Beklagte wendet, soweit für das Revisionsverfahren relevant, ein, sich nach 18.00 Uhr nicht in den Räumen der klagenden Partei aufgehalten oder sich aufsperren lassen zu haben. Ein Hausverbot sei nie wirksam ausgesprochen worden; dazu hätte es eines (hier fehlenden) Vorstandsbeschlusses bedurft. Er werde auf Grund seiner langjährigen gewerkschaftlichen Erfahrung von Betriebsräten der klagenden Partei ständig zu Besprechungen und Beratungen beigezogen, sodaß ihm nach § 39 Abs 4 ArbVG der Zugang zum Betrieb nicht verwehrt werden könne. Das Klagebegehren widerspreche auch der gesetzlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit, die nicht nur im ArbVG, sondern auch in der Dienstordnung für Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs verankert seien. Da die ÜGS seit Jahren bei den Bertiebsratswahlen kandidiert und mehrere Betriebsräte gestellt habe, sei die Anwesenheit des Beklagten in den Gebäuden der klagenden Partei auch deshalb gerechtfertigt. Außerdem dürften auch Pensionisten der klagenden Partei auf Grund eines Übereinkommens mit dem Betriebsrat und jahrzehntelanger Übung die Wohlfahrtseinrichtungen der klagenden Partei und die Betriebsküche benützen. Der Betriebsrat verfüge autonom über seine Räumlichkeiten, sodaß die klagende Partei ihm den Zutritt nicht generell untersagen bzw einschränken könne.Der Beklagte wendet, soweit für das Revisionsverfahren relevant, ein, sich nach 18.00 Uhr nicht in den Räumen der klagenden Partei aufgehalten oder sich aufsperren lassen zu haben. Ein Hausverbot sei nie wirksam ausgesprochen worden; dazu hätte es eines (hier fehlenden) Vorstandsbeschlusses bedurft. Er werde auf Grund seiner langjährigen gewerkschaftlichen Erfahrung von Betriebsräten der klagenden Partei ständig zu Besprechungen und Beratungen beigezogen, sodaß ihm nach Paragraph 39, Absatz 4, ArbVG der Zugang zum Betrieb nicht verwehrt werden könne. Das Klagebegehren widerspreche auch der gesetzlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit, die nicht nur im ArbVG, sondern auch in der Dienstordnung für Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs verankert seien. Da die ÜGS seit Jahren bei den Bertiebsratswahlen kandidiert und mehrere Betriebsräte gestellt habe, sei die Anwesenheit des Beklagten in den Gebäuden der klagenden Partei auch deshalb gerechtfertigt. Außerdem dürften auch Pensionisten der klagenden Partei auf Grund eines Übereinkommens mit dem Betriebsrat und jahrzehntelanger Übung die Wohlfahrtseinrichtungen der klagenden Partei und die Betriebsküche benützen. Der Betriebsrat verfüge autonom über seine Räumlichkeiten, sodaß die klagende Partei ihm den Zutritt nicht generell untersagen bzw einschränken könne.
Das Erstgericht wies die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit (unangefochten) zurück und das Klagebegehren ab. Nach der Rechtsansicht der ersten Instanz könne die klagende Partei auf Grund ihrer gesetzlichen Aufgaben ein Hausverbot nur dann erteilen, wenn der Beklagte ihre Räumlichkeiten entgegen der von der klagenden Partei selbst verfügten Widmung benützt habe. Das sei nach den Feststellungen nicht der Fall gewesen. Das Verteilen von Flugblättern vor der Betriebsratswahl sei von der klagenden Partei allen wahlwerbenden Gruppen zugestanden worden. Der Beklagte habe überdies die Erlaubnis der Abteilungsleiter eingeholt. Ein Hausverbot, Gebäude der klagenden Partei außerhalb der Kassastunden zu betreten, sei erst durch die Schreiben vom 27.September und 10.Oktober 1988 ausgesprochen worden. Am 2.Dezember 1988 sei der Beklagte lediglich über Ersuchen des Chefarztes der klagenden Partei im Haus geblieben. Die Pressekonferenz habe nicht auf seine Veranlassung hin stattgefunden; dadurch sei eine Störung des Dienstbetriebes auch nicht eingetreten. Bis jetzt sei von der klagenden Partei dem Betriebsrat ungehindert zugestanden worden, daß auch Pensionisten an Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen teilnehmen dürften. Es könne dem Beklagten nicht die Möglichkeit genommen werden, zu diesem Zweck die Gebäude der klagenden Partei und das vom Betriebsrat autonom verwaltete Büro zu betreten.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahingehend ab, daß es dem Beklagten untersagte, die im Eigentum der klagenden Partei stehenden Gebäude in Salzburg, F*****-Straße 19/ A*****-Straße 25 b/M*****-Straße 22, sowie Salzburg, H*****-S*****-Gasse 13 und die in den Häusern Salzburg, R*****-Straße 25 und Salzburg, S*****-Straße 33 gelegenen Büroräumlichkeiten mit Ausnahme derjenigen Räumlichkeiten, an denen die klagende Partei dem Betriebsrat ein ausschließliches Verfügungsrecht eingeräumt hat, außerhalb der Kassastunden von 07.15 Uhr bis 12.15 Uhr und während dieser Kassastunden zu anderen Zwecken als zur Regelung eigener dienstrechtlicher sowie allgemein versicherungs- und leistungsrechtlicher Angelegenheiten zu betreten, und wies das Mehrbegehren - unangefochten - ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und ließ die ordentliche Revision zu.
Nach der Rechtsauffassung der zweiten Instanz könne die klagende Partei als Liegenschafts- und Wohnungseigentümerin bei Störung ihres Eigentums auch eine Unterlassungsklage erheben. Der Beklagte habe Störungshandlungen gesetzt (Aufenthalt beim Chefarzt und Interview im Foyer des Hauptgebäudes der klagenden Partei am 2.Dezember 1988), die Wiederholungsgefahr sei zu bejahen. § 39 Abs 4 ArbVG stehe dem Unterlassungsbegehren ebensowenig entgegen wie die Koalitionsfreiheit. Die von der klagenden Partei vorgenommene Einschränkung des Unterlassungsgebotes auf eigene Angelegenheiten des Beklagten sei aber zu eng gefaßt. Gemäß § 357 Abs 1 ASVG gelte für die Vertretung im Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen § 10 AVG. Zur Vertretung könnten sich die Beteiligten daher eigenberechtigter Personen mit schriftlicher Vollmacht bedienen, doch könne von dieser bei amtsbekannten Familienmitgliedern, Angestellten oder Funktionären von beruflichen oder anderen Organisationen abgesehen werden. Es könne daher auch dem Beklagten nicht verwehrt werden, allenfalls eine derartige Vertretungstätigkeit auszuüben. In versicherungs- und leistungsrechtlichen Angelegenheiten müsse ihm daher das Betreten der Räumlichkeiten der klagenden Partei generell gestattet sein und nicht nur, soweit diese Angelegenheiten ihn selbst betreffen. Die klagende Partei könne dem Beklagten auch nicht das Betreten von Räumlichkeiten verbieten, an denen sie dem Betriebsrat das ausschließliche Benützungsrecht überlassen habe, weil sie sich insoferne ihres aus dem Eigentumsrecht erfließenden freien Verfügungsrechtes begeben habe.Nach der Rechtsauffassung der zweiten Instanz könne die klagende Partei als Liegenschafts- und Wohnungseigentümerin bei Störung ihres Eigentums auch eine Unterlassungsklage erheben. Der Beklagte habe Störungshandlungen gesetzt (Aufenthalt beim Chefarzt und Interview im Foyer des Hauptgebäudes der klagenden Partei am 2.Dezember 1988), die Wiederholungsgefahr sei zu bejahen. Paragraph 39, Absatz 4, ArbVG stehe dem Unterlassungsbegehren ebensowenig entgegen wie die Koalitionsfreiheit. Die von der klagenden Partei vorgenommene Einschränkung des Unterlassungsgebotes auf eigene Angelegenheiten des Beklagten sei aber zu eng gefaßt. Gemäß Paragraph 357, Absatz eins, ASVG gelte für die Vertretung im Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen Paragraph 10, AVG. Zur Vertretung könnten sich die Beteiligten daher eigenberechtigter Personen mit schriftlicher Vollmacht bedienen, doch könne von dieser bei amtsbekannten Familienmitgliedern, Angestellten oder Funktionären von beruflichen oder anderen Organisationen abgesehen werden. Es könne daher auch dem Beklagten nicht verwehrt werden, allenfalls eine derartige Vertretungstätigkeit auszuüben. In versicherungs- und leistungsrechtlichen Angelegenheiten müsse ihm daher das Betreten der Räumlichkeiten der klagenden Partei generell gestattet sein und nicht nur, soweit diese Angelegenheiten ihn selbst betreffen. Die klagende Partei könne dem Beklagten auch nicht das Betreten von Räumlichkeiten verbieten, an denen sie dem Betriebsrat das ausschließliche Benützungsrecht überlassen habe, weil sie sich insoferne ihres aus dem Eigentumsrecht erfließenden freien Verfügungsrechtes begeben habe.