Die Anfechtung der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Ausführungen zur Mängelrüge beziehen sich ausschließlich auf das von den Vorinstanzen wegen der Stattgebung des im Sinne des § 10 EO gestellten Hauptbegehrens überhaupt nicht behandelte Eventualbegehren im Sinne des § 830 ABGB. Revisionsgegenstand kann aber nur das über das Hauptbegehren ergangene bestätigende Berufungsurteil sein.Die Ausführungen zur Mängelrüge beziehen sich ausschließlich auf das von den Vorinstanzen wegen der Stattgebung des im Sinne des Paragraph 10, EO gestellten Hauptbegehrens überhaupt nicht behandelte Eventualbegehren im Sinne des Paragraph 830, ABGB. Revisionsgegenstand kann aber nur das über das Hauptbegehren ergangene bestätigende Berufungsurteil sein.
Hiezu sind die Ausführungen der Rechtsrüge nicht geeignet, die auf die ständige Rechtsprechung und herrschende Lehre gestützten Ansichten der Vorinstanzen zu erschüttern.
Die Thesen der Revisionswerber lassen sich in folgender Weise zusammenfassen: Die urteilsmäßige Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft stelle keine Belastung des Anteilsrechtes durch ein dem Eintragungsgrundsatz unterliegendes Recht dar; deshalb sei auch bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Erwerbers nicht der strenge Sorgfaltsmaßstab anwendbar. Sofern, wie im vorliegenden Fall, eine grundbücherliche Anmerkung des Teilungsstreites nicht erfolgt sei, werde das Vertrauen des Erwerbers auf den Eintritt in eine nicht bereits aufgehobene oder von der Aufhebung akut bedrohte Miteigentumsgemeinschaft nur durch die positive Kenntnis vom Teilungsurteil oder vom anhängigen Teilungsstreit, nicht aber schon durch fahrlässiges Nichtwissen ausgeschlossen.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern: Die Ausübung des jedem Teilhabers nach § 830 Satz 2 ABGB zustehenden Aufhebungsanspruches ist unmittelbarer Ausfluß des Anteilsrechtes, der Teilungsanspruch der übrigen bestimmt inhaltlich in einer notwendigen Wechselwirkung die Rechtsstellung jedes einzelnen Teilhabers in Ansehung auf die gemeinschaftliche Sache. Der Teilungsanspruch der übrigen Teilhaber und seine Ausübung sind aber kein selbständiges einverleibungsfähiges Recht, sondern nur eine aus dem Anteilsrecht fließende Befugnis, wie der Anspruch auf Mitwirkung an der Verwaltung und Nutzung der gemeinschaftlichen Sache bei aufrechtem Bestand der Rechtsgemeinschaft. Ist die Ausübung der Befugnis, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, von keinem grundbücherlichen Vorgang abhängig, kann es auch kein Vertrauen auf die Vollständigkeit des Grundbuchsstandes in der Hinsicht geben, daß mangels bücherlicher Eintragung mit einer akuten Geltendmachung des Teilungsanspruches durch einen der restlichen Teilhaber nicht gerechnet zu werden bräuchte.Diesen Ausführungen ist zu erwidern: Die Ausübung des jedem Teilhabers nach Paragraph 830, Satz 2 ABGB zustehenden Aufhebungsanspruches ist unmittelbarer Ausfluß des Anteilsrechtes, der Teilungsanspruch der übrigen bestimmt inhaltlich in einer notwendigen Wechselwirkung die Rechtsstellung jedes einzelnen Teilhabers in Ansehung auf die gemeinschaftliche Sache. Der Teilungsanspruch der übrigen Teilhaber und seine Ausübung sind aber kein selbständiges einverleibungsfähiges Recht, sondern nur eine aus dem Anteilsrecht fließende Befugnis, wie der Anspruch auf Mitwirkung an der Verwaltung und Nutzung der gemeinschaftlichen Sache bei aufrechtem Bestand der Rechtsgemeinschaft. Ist die Ausübung der Befugnis, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, von keinem grundbücherlichen Vorgang abhängig, kann es auch kein Vertrauen auf die Vollständigkeit des Grundbuchsstandes in der Hinsicht geben, daß mangels bücherlicher Eintragung mit einer akuten Geltendmachung des Teilungsanspruches durch einen der restlichen Teilhaber nicht gerechnet zu werden bräuchte.
Die Folgerung, die die Revisionswerber daraus zu ziehen versuchen, verkennen im gegebenen Zusammenhang das Verhältnis von Regel und Ausnahme: Die Erstreckung der Urteilswirkungen auch auf den Einzelrechtsnachfolger der Prozeßpartei gilt im Sinne der Gründe des Jud 63 neu = SZ 28/265 als Regel, die auch auf die Nachfolge in eine Streitgegenstand gewesene Rechtsstellung als eines Buchberechtigten angewendet wird, hier allerdings mit der Einschränkung, daß der Schutz des Erwerbers in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchstandes dabei nicht durchbrochen werden dürfte (SZ 34/166 u.a.). Die Ausnahme von der grundsätzlichen Erstreckung der Rechtskraftwirkung eines Urteiles auf den Einzelrechtsnachfolger einer Prozeßpartei hat die Rechtsprechung auch auf den Fall eines Streites über die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft als anwendbar angesehen (SZ 34/29 u. a.).
Kann es aber mangels Zwanges zur Anmerkung der Teilungsklage im Grundbuch auch kein Vertrauen des Erwerbers eines Liegenschaftsanteiles in dem Sinne geben, daß mangels Anmerkung der Teilungsklage die Miteigentumsgemeinschaft nicht aufgehoben sei und auch mit der Möglichkeit einer Aufhebung durch Urteil in einem anhängigen Verfahren nicht gerechnet werden müsse, der zu erwerbende Miteigentumsanteil also mit anderen Worten außer der Verfügungsbefugnis nach § 829 ABGB Verwaltungs- und Nutzungsrechte einer aufrecht bestehenden Gemeinschaft an der Liegenschaft und nicht bloß die Befugnisse eines Teilhabers bei der Teilung der gemeinschaftlichen Sache vermittelt, ist die Schutzwürdigkeit des Erwerbers nicht nach grundbuchsrechtlichen, sondern nach allgemeinbürgerlich-rechtlichen Regeln zu beurteilen.Kann es aber mangels Zwanges zur Anmerkung der Teilungsklage im Grundbuch auch kein Vertrauen des Erwerbers eines Liegenschaftsanteiles in dem Sinne geben, daß mangels Anmerkung der Teilungsklage die Miteigentumsgemeinschaft nicht aufgehoben sei und auch mit der Möglichkeit einer Aufhebung durch Urteil in einem anhängigen Verfahren nicht gerechnet werden müsse, der zu erwerbende Miteigentumsanteil also mit anderen Worten außer der Verfügungsbefugnis nach Paragraph 829, ABGB Verwaltungs- und Nutzungsrechte einer aufrecht bestehenden Gemeinschaft an der Liegenschaft und nicht bloß die Befugnisse eines Teilhabers bei der Teilung der gemeinschaftlichen Sache vermittelt, ist die Schutzwürdigkeit des Erwerbers nicht nach grundbuchsrechtlichen, sondern nach allgemeinbürgerlich-rechtlichen Regeln zu beurteilen.
Das bedeutet aber keine Verschärfung der Anforderungen an die Erschütterung der Gutglaubensvermutung - wobei bereits im Sinne der bisherigen Rechtsprechung unterstellt wird, daß eine Vermutung für die nicht aufgehobene, also aufrechte Rewchtsgemeinschaft angenommen werden dürfe - , daß nur positives Wissen vom rechtskräftig gewordenen Teilungsurteil oder von der Anhängigkeit des Teilungsstreites das Vertrauen auf eine nicht aufgehobene Miteigentumsgemeinschaft ausschlösse.
Der Gutglaubensbeweis wird nämlich, wie die Vorinstanzen ohne Irrtum erkannten, nicht erst durch die positive Kenntnis, sondern schon bei einer auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis ausgeschlossen. Eine solche haben die Vorinstanzen der Erstbeklagten und der Mutter der minderjährigen weiteren Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt mit Recht angelastet, weil es als grobe Sorglosigkeit gewertet werden muß, wenn der Erwerber eines Liegenschaftsanteiles, von dem ihm bekannt ist, daß er Gegenstand mehrerer anhängiger Gerichtsverfahren ist, sich um den Inhalt und den Stand dieser Verfahren überhaupt nicht bekümmert, um sich in der Folge zu seinem Vorteil auf eine diesbezügliche Unkenntnis zu berufen. Die Vorinstanzen haben den Beklagten mit Recht keine Umstände zugutegehalten, die es zu rechtfertigen vermöchten, sie als Geschenknehmer ihres Vaters von den Wirkungen des Teilungsurteiles auszunehmen, das die Klägerin in dem gegen den Geschenkgeber geführten Rechtsstreit erwirkt hat.
Der Revision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 46 und 50 ZPO.Der Revision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 46 und 50 ZPO.