Begründung:
Der im Januar 1928 geborene nunmehrige Bauernpensionist hatte anläßlich seiner Eheschließung im Jahre 1965 mit einer Bäuerin Ehepakte geschlossen, aufgrund derer er zunächst Miteigentümer und nach dem im Dezember 1981 erfolgten Ableben seiner Ehefrau Alleineigentümer eines im Sprengel des Bezirksgerichtes Wels gelegenen Bauerngutes wurde. Am 20.Januar 1983 heiratete der Witwer in zweiter Ehe eine Nachtclubbesitzerin. Am selben Tag stellte sein Bruder einen Entmündigungsantrag. Mit Beschluß vom 12. Oktober 1984 bestellte das Bezirksgericht gemäß § 273 ABGB einen Sachwalter. Im Zuge der Sachwalterschaft wurde das gesamte unbewegliche Vermögen des Betroffenen veräußert. Das Vermögen des Betroffenen besteht seither in Sparguthaben bei inländischen Kreditunternehmungen sowie in Wertpapieren, die bei inländischen Kreditunternehmungen deponiert sind.Der im Januar 1928 geborene nunmehrige Bauernpensionist hatte anläßlich seiner Eheschließung im Jahre 1965 mit einer Bäuerin Ehepakte geschlossen, aufgrund derer er zunächst Miteigentümer und nach dem im Dezember 1981 erfolgten Ableben seiner Ehefrau Alleineigentümer eines im Sprengel des Bezirksgerichtes Wels gelegenen Bauerngutes wurde. Am 20.Januar 1983 heiratete der Witwer in zweiter Ehe eine Nachtclubbesitzerin. Am selben Tag stellte sein Bruder einen Entmündigungsantrag. Mit Beschluß vom 12. Oktober 1984 bestellte das Bezirksgericht gemäß Paragraph 273, ABGB einen Sachwalter. Im Zuge der Sachwalterschaft wurde das gesamte unbewegliche Vermögen des Betroffenen veräußert. Das Vermögen des Betroffenen besteht seither in Sparguthaben bei inländischen Kreditunternehmungen sowie in Wertpapieren, die bei inländischen Kreditunternehmungen deponiert sind.
Seit Sommer 1987 lebt der Betroffene in Costa Rica.
Er hat inzwischen wiederholt auf eine Beendigung der Sachwalterschaft, vor allem aber auf eine Enthebung des zum Sachwalter bestellten Rechtsanwaltes und dessen Ersetzung durch seine zweite Ehefrau gedrängt. Gegen diese ist nach wie vor ein Ehenichtigkeits-, -aufhebungs- und -scheidungsverfahren anhängig. Der Betroffene bestritt mit Erfolg die Ehelichkeit eines von seiner nunmehrigen Ehefrau nach der Eheschließung geborenen Mädchens. Der Betroffene hat keine eigenen Nachkommen; an Verwandten von ihm leben nur Seitenverwandte, Geschwister und deren Nachkommen. Belize anerkennt den Beklagten als seinen Staatsangehörigen. Sein Verzicht auf die inländische Staatsbürgerschaft ist nach den Feststellungsbescheiden der oberösterreichischen Landesregierung nicht wirksam geworden.
Ende Dezember 1990 stellte der Betroffene den Antrag, das Verfahren vom Bezirksgericht Wels an das Bezirksgericht Lambach zu delegieren. Zur Zweckmäßigkeit einer derartigen Zuständigkeitsverschiebung machte er geltend, er hätte die Möglichkeit, in Lambach ein Einfamilienhaus als Heim für ihn und seine Ehefrau sowie deren Kinder zu erwerben; seine 1971 geborene Stieftochter Maria wohne bereits in diesem Haus, der Hälfteeigentümer der Liegenschaft habe der ganzen Familie Benützungsrechte eingeräumt, seine Frau habe bereits beträchtliche Investitionen in die Liegenschaft vorgenommen. Der beabsichtigte Liegenschaftskauf könne vom Bezirksgericht Lambach besser beurteilt werden als vom Bezirksgericht Wels. Das Bezirksgericht Lambach führe auch die Pflegschaft über die beiden noch minderjährigen Stiefkinder des Betroffenen. Die nun nach einem Richterwechsel beim Bezirksgericht Wels zur Führung des Sachwalterschaftsverfahrens zuständige Richterin habe erklärtermaßen zeitliche Schwierigkeiten, die
umfangreichen - inzwischen auf 14 Bände
angewachsenen - Sachwalterschaftsakten eingehend zu studieren.
Das gemäß § 31 Abs 1 JN zuständige Oberlandesgericht wies den Delegierungsantrag ab.Das gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN zuständige Oberlandesgericht wies den Delegierungsantrag ab.
Es erachtete die Übertragung der Zuständigkeit von dem bereits jahrelang mit dem Verfahrensgegenstand befaßten Gericht an das in seiner unmittelbaren Nachbarschaft gelegene Gericht nicht für zweckmäßig, weil der Betroffene (unabhängig von einem melderechtlichen Vorgang) seinen Lebensmittelpunkt noch gar nicht in den Sprengel des von ihm genannten Gerichtes verlegt habe, die Interessen der Ehefrau und deren Kinder sich nicht ohne weiters mit den Belangen des Betroffenen deckten und weil schließlich die räumliche Entfernung des nunmehrigen Wohnortes der ältesten Stieftochter vom Sitz des derzeit zuständigen Gerichtes nicht so beträchtlich sei, daß im Bedarfsfall eine Zureise nicht oder nur schwer möglich erschiene.
Der Beklagte ficht die Entscheidung des Oberlandesgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Abänderungsantrag im Sinne seines Delegierungsbegehrens an.