Begründung:
Die Beklagte verkaufte mit Kaufvertrag vom 29. Dezember 1983 sämtliche beweglichen Wirtschaftsgüter in vier Warenhäusern per 31. Dezember 1983 an die Zweitnebenintervenientin, die eine Tochtergesellschaft der Erstnebenintervenientin ist. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1983, Beilage I, ersuchte die Erstnebenintervenientin die Beklagte, eine Garantie in Höhe von S 320,000.000,-- gültig bis 30. Juni 1984 gemäß beiliegendem Text provisionsfrei zu erstellen, jedoch mit der Einschränkung, daß diese nur insoweit in Anspruch genommen und honoriert werden dürfe, als die von der DHP Immobilien-Leasing Gesellschaft mbH und G*** Handelsgesellschaft mbH (das war die damalige Firma der Zweitnebenintervenientin) vertraglich übernommenen und ihnen bekannten Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt werden. Die Klägerin gab daraufhin gegenüber der Beklagten am 29. Dezember 1983 folgende schriftliche Erklärung ab (Beilage II):Die Beklagte verkaufte mit Kaufvertrag vom 29. Dezember 1983 sämtliche beweglichen Wirtschaftsgüter in vier Warenhäusern per 31. Dezember 1983 an die Zweitnebenintervenientin, die eine Tochtergesellschaft der Erstnebenintervenientin ist. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1983, Beilage römisch eins, ersuchte die Erstnebenintervenientin die Beklagte, eine Garantie in Höhe von S 320,000.000,-- gültig bis 30. Juni 1984 gemäß beiliegendem Text provisionsfrei zu erstellen, jedoch mit der Einschränkung, daß diese nur insoweit in Anspruch genommen und honoriert werden dürfe, als die von der DHP Immobilien-Leasing Gesellschaft mbH und G*** Handelsgesellschaft mbH (das war die damalige Firma der Zweitnebenintervenientin) vertraglich übernommenen und ihnen bekannten Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt werden. Die Klägerin gab daraufhin gegenüber der Beklagten am 29. Dezember 1983 folgende schriftliche Erklärung ab (Beilage römisch zwei):
"Wir haben davon Kenntnis, daß die Firmen G*** Handelsgesellschaft mbH und DHP Immobilien-Leasing Gesellschaft mbH beabsichtigen, Aktiva der Firmengruppe G*** zu kaufen und sich in diesem Zusammenhang verpflichten sollen, Ihnen am 10. Jänner 1984 oder später einen Betrag in Höhe von insgesamt S 320,000.000,-- zu bezahlen. In diesem Zusammenhang ist Ihnen zur Sicherstellung dieser allfälligen Zahlungsverpflichtung eine gleichhohe Bankgarantie beizubringen. Dies vorausgeschickt, verpflichten wir uns hiemit, Ihnen auf Ihre erste Aufforderung ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses und unter Verzicht auf jedwede Einwendung innerhalb von drei Geschäftstagen nach Erhalt Ihrer schriftlichen Aufforderung jeden Betrag bis zu höchst S 320,000.000,-- (i.W. .....) auf das von Ihnen zu bezeichnende Bankkonto zu überweisen. Diese unsere Garantie erlischt durch die Rückstellung dieses Schreiben an uns, spätestens jedoch am 30. Juni 1984, falls wir aus ihr nicht mittels eines bis zu diesem Tage bei uns einlangenden rekommandierten Schreibens in Anspruch genommen wurden."
Ebenfalls am 29. Dezember 1983 gaben K*** Ö***,
reg. Genossenschaft mbH und die Beklagte der Klägerin gegenüber folgende Erklärung ab (Beilage III):reg. Genossenschaft mbH und die Beklagte der Klägerin gegenüber folgende Erklärung ab (Beilage römisch drei):
"Im Zusammenhang mit der von Ihnen zugunsten der A. G*** Kaufhaus AG ausgestellten Bankgarantie vom 29. Dezember 1983 über einen Betrag von bis zu S 320,000.000,--- erklären wir hiemit ausdrücklich dafür zu sorgen, daß diese Bankgarantie von der A. G*** Kaufhaus AG nur insoweit in Anspruch genommen wird, als die von der DHP Immobilien-Leasing Gesellschaft mbH und G*** Handelsgesellschaft mbH vertraglich übernommenen Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht oder nicht in voller Höhe erfüllt werden."
Zwischen der Zweitnebenintervenientin und der Beklagten traten in der Folge Differenzen über die Auslegung des Kaufvertrages auf. Die Zweitnebenintervenientin hielt der restlichen Kaufpreisforderung der Beklagten von S 3,654.109,26 entgegen, in dieser Summe seien S 216.638,16 an Zinsen enthalten, die nach den Bestimmungen des Kaufvertrages nicht zustünden. Überdies stehe der Zweitnebenintervenientin eine Gegenforderung von S 3,410.400,-- zu, weil sie an Dienstnehmer der Warenhäuser Zahlungen für Ansprüche geleistet habe, die vor dem 31. Dezember 1983 entstanden seien und daher von der Beklagten zu leisten gewesen wären. Die Beklagte nahm schließlich mit Schreiben vom 28. Juni 1984 die Klägerin aus der Garantieerstellung mit einem Betrag von S 3,654.109,26 in Anspruch. Nach längerer Auseinandersetzung - die nunmehrige Beklagte hatte zu 17 Cg 152/84 des Handelsgerichtes Wien die nunmehrige Klägerin auf Zahlung aus der Bankgarantie belangt - anerkannte die Klägerin den Standpunkt der Beklagten, bei der Garantieerklärung habe es sich um eine abstrakte Bankgarantie gehandelt, und bezahlte per 30. September 1985 den Betrag von S 4,001.076,16 (das ist der in Anspruch genommene Garantiebetrag samt Zinsen).
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Rückzahlung des bezahlten Betrages samt 8,25 % Zinsen seit 1. Oktober 1985. Sie brachte vor, sie habe die Zahlung nur unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, daß die von der Beklagten behauptete und durch die Garantie gesicherte Forderung in Wirklichkeit gar nicht bestehe und die Garantieinanspruchnahme unberechtigt gewesen wäre. Eine Kaufpreisforderung der Beklagten gegenüber der Zweitnebenintervenientin habe nicht bestanden, weshalb die Klägerin von den Nebenintervenientinnen für die geleistete Garantiezahlung nicht mit Erfolg Deckung verlangen könne. Die Klägerin habe bei Bestellung der Bankgarantie den Auftrag der Erstnebenintervenientin überschritten, da dieser nur auf Übernahme einer akzessorischen Bürgschaft gelautet habe.
Die Beklagte wendete ein, durch die Zahlung der Klägerin sei eine tatsächlich bestehende Schuld der Zweitnebenintervenientin beglichen worden, weshalb die Klägerin von den Nebenintervenientinnen Deckung verlangen könne. Die Beklagte sei durch die Zahlung der Klägerin nicht unrechtmäßig bereichert worden, es fehle ihr daher die Passivlegitimation. Die Klägerin sei über das Valutaverhältnis zwischen der Beklagten und der Zweitnebenintervenientin voll informiert gewesen und habe alles, was sie nun vorbringe, bereits im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien eingewendet. Die Zahlung der Klägerin sei nur insofern unter Vorbehalt geleistet worden, als dadurch kein Präjudiz für die das Valutaverhältnis betreffenden meritorischen Fragen hätte geschaffen werden sollen. Der Vorbehalt der Rückzahlung habe daher von der Beklagten nur dahin verstanden werden können, daß die Rückzahlung zwischen den Parteien des Valutaverhältnisses geltend zu machen sei. Im übrigen sei der Klägerin und den beiden Nebenintervenientinnen bekanntgewesen, daß die Beklagte zur Besicherung der Kaufpreisforderung stets die Beistellung einer abstrakten Bankgarantie verlangt habe. Es sei niemals davon die Rede gewesen, daß die Erstnebenintervenientin die Klägerin bloß zur Erstellung einer akzessorischen Bürgschaft beauftragen solle, von den Zusätzen der Erstnebenintervenientin auf Beilage I habe die Beklagte erstmalig im Zuge des Vorverfahrens vor dem Handelsgericht Wien Kenntnis erlangt.Die Beklagte wendete ein, durch die Zahlung der Klägerin sei eine tatsächlich bestehende Schuld der Zweitnebenintervenientin beglichen worden, weshalb die Klägerin von den Nebenintervenientinnen Deckung verlangen könne. Die Beklagte sei durch die Zahlung der Klägerin nicht unrechtmäßig bereichert worden, es fehle ihr daher die Passivlegitimation. Die Klägerin sei über das Valutaverhältnis zwischen der Beklagten und der Zweitnebenintervenientin voll informiert gewesen und habe alles, was sie nun vorbringe, bereits im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien eingewendet. Die Zahlung der Klägerin sei nur insofern unter Vorbehalt geleistet worden, als dadurch kein Präjudiz für die das Valutaverhältnis betreffenden meritorischen Fragen hätte geschaffen werden sollen. Der Vorbehalt der Rückzahlung habe daher von der Beklagten nur dahin verstanden werden können, daß die Rückzahlung zwischen den Parteien des Valutaverhältnisses geltend zu machen sei. Im übrigen sei der Klägerin und den beiden Nebenintervenientinnen bekanntgewesen, daß die Beklagte zur Besicherung der Kaufpreisforderung stets die Beistellung einer abstrakten Bankgarantie verlangt habe. Es sei niemals davon die Rede gewesen, daß die Erstnebenintervenientin die Klägerin bloß zur Erstellung einer akzessorischen Bürgschaft beauftragen solle, von den Zusätzen der Erstnebenintervenientin auf Beilage römisch eins habe die Beklagte erstmalig im Zuge des Vorverfahrens vor dem Handelsgericht Wien Kenntnis erlangt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Beweisaufnahmen mit der Begründung ab, die Klägerin habe durch die Zahlung die Abstraktheit der Garantieerklärung anerkannt und könne aus Mängeln des Deckungs- oder des Einlösungsverhältnisses keine Rückforderungsansprüche ableiten. Die Inanspruchnahme der Garantie stelle auch keinen Rechtsmißbrauch dar.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte aus, es liege ein echter (abstrakter) Garantievertrag vor, bei welchem die Klägerin der Beklagten Zahlung zu leisten gehabt habe, ohne Einwendungen aus dem Deckungs- oder Valutaverhältnis erheben zu können. Der Ausschluß von Einwendungen dürfe nicht auf dem Umweg über das Kondiktionsrecht umgangen werden. Der Widerspruch des Auftraggebers gegen die Leistung der Garantiesumme berechtige nicht zur Verweigerung der Leistung. Dies dürfte nur dann ausnahmsweise geschehen, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmißbräuchlich oder arglistig in Anspruch nehme. Entsprechend der Ansicht von Koziol (Der Garantievertrag 82) müßten dem Garanten bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche dann gewährt werden, wenn er die Zahlung schon durch die Erhebung von Einwendungen hätte abwenden können. Die Klägerin behaupte Zahlung unter Vorbehalt, insoweit wäre ihr Anerkenntnis demnach eingeschränkt worden. Eine unter Vorbehalt geleistete Zahlung könne nämlich, wenn die Schuld nicht bestanden habe, ebenso zurückgefordert werden, wie die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld. Auf Grund der Behauptung der Beklagten zum Vorbehalt bedürfe diese Frage aber einer Prüfung durch ein Beweisverfahren. Der Klagsanspruch könnte somit dann gerechtfertigt sein, wenn die Klägerin die Zahlung gegenüber der Beklagten schon seinerzeit hätte verweigern können, weil deren Abruf rechtsmißbräuchlich oder arglistig erfolgt wäre. Ein derartiger Vorwurf sei von der Klägerin nicht erhoben worden. Er wäre auch nicht berechtigt, weil die Differenzen über die Kaufpreisrestforderung auf Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung des Vertrages zurückzuführen seien. Damit scheine ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Klägerin ausgeschlossen, weil auch der in der Berufung angeführte "Doppelmangel", nämlich das Fehlen eines gültigen Deckungs- und Valutaverhältnisses, welcher die Klägerin ähnlich wie in den Fällen einer Anweisung zu einer "Durchgriffskondiktion" gegen die Beklagte berechtigen würde, nicht gegeben sei. Hier liege auch nach dem Vorbringen der Klägerin sowohl ein gültiges Deckungs- als auch ein ebensolches Valutaverhältnis vor, zumal die Klägerin lediglich eine Überschreitung des ihr erteilten Auftrages und das Nichtbestehen der Kaufpreisschuld wegen bereits erfolgter Schuldtilgung durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung bzw. wegen unrichtiger Zinsenberechnung behauptet habe. Dennoch ktene die Klagsforderung noch nicht endgültig als unberechtigt erkannt werden, weil sich die Beklagte in der Erklärung Beilage III ausdrücklich verpflichtet habe, eine im Valutaverhältnis unberechtigte Garantieinanspruchnahme zu unterlassen. Sollte sie daher die Garantie in Anspruch genommen haben, obwohl im Valutaverhältnis eine entsprechende Kaufpreisforderung nicht mehr bestanden habe, hätte sie eine gegenüber der Klägerin vertraglich übernommene Hauptleistungsverpflichtung verletzt und würde ihr hiefür nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen haften. Der Schaden liege darin, daß die Klägerin von keiner der Nebenintervenientinnen Ersatz fordern könnte. Alle diese Fragen, insbesondere auch die Klärung der gegenseitigen Standpunkte über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Restkaufpreisforderung der Beklagten bedürften noch einer entsprechenden Prüfung im Wege eines Beweisverfahrens. Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs ger Beklagten, in welchem Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden und beantragt wird, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und der Berufung der Klägerin nicht Folge zu geben, hilfsweise dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte aus, es liege ein echter (abstrakter) Garantievertrag vor, bei welchem die Klägerin der Beklagten Zahlung zu leisten gehabt habe, ohne Einwendungen aus dem Deckungs- oder Valutaverhältnis erheben zu können. Der Ausschluß von Einwendungen dürfe nicht auf dem Umweg über das Kondiktionsrecht umgangen werden. Der Widerspruch des Auftraggebers gegen die Leistung der Garantiesumme berechtige nicht zur Verweigerung der Leistung. Dies dürfte nur dann ausnahmsweise geschehen, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmißbräuchlich oder arglistig in Anspruch nehme. Entsprechend der Ansicht von Koziol (Der Garantievertrag 82) müßten dem Garanten bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche dann gewährt werden, wenn er die Zahlung schon durch die Erhebung von Einwendungen hätte abwenden können. Die Klägerin behaupte Zahlung unter Vorbehalt, insoweit wäre ihr Anerkenntnis demnach eingeschränkt worden. Eine unter Vorbehalt geleistete Zahlung könne nämlich, wenn die Schuld nicht bestanden habe, ebenso zurückgefordert werden, wie die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld. Auf Grund der Behauptung der Beklagten zum Vorbehalt bedürfe diese Frage aber einer Prüfung durch ein Beweisverfahren. Der Klagsanspruch könnte somit dann gerechtfertigt sein, wenn die Klägerin die Zahlung gegenüber der Beklagten schon seinerzeit hätte verweigern können, weil deren Abruf rechtsmißbräuchlich oder arglistig erfolgt wäre. Ein derartiger Vorwurf sei von der Klägerin nicht erhoben worden. Er wäre auch nicht berechtigt, weil die Differenzen über die Kaufpreisrestforderung auf Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung des Vertrages zurückzuführen seien. Damit scheine ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Klägerin ausgeschlossen, weil auch der in der Berufung angeführte "Doppelmangel", nämlich das Fehlen eines gültigen Deckungs- und Valutaverhältnisses, welcher die Klägerin ähnlich wie in den Fällen einer Anweisung zu einer "Durchgriffskondiktion" gegen die Beklagte berechtigen würde, nicht gegeben sei. Hier liege auch nach dem Vorbringen der Klägerin sowohl ein gültiges Deckungs- als auch ein ebensolches Valutaverhältnis vor, zumal die Klägerin lediglich eine Überschreitung des ihr erteilten Auftrages und das Nichtbestehen der Kaufpreisschuld wegen bereits erfolgter Schuldtilgung durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung bzw. wegen unrichtiger Zinsenberechnung behauptet habe. Dennoch ktene die Klagsforderung noch nicht endgültig als unberechtigt erkannt werden, weil sich die Beklagte in der Erklärung Beilage römisch drei ausdrücklich verpflichtet habe, eine im Valutaverhältnis unberechtigte Garantieinanspruchnahme zu unterlassen. Sollte sie daher die Garantie in Anspruch genommen haben, obwohl im Valutaverhältnis eine entsprechende Kaufpreisforderung nicht mehr bestanden habe, hätte sie eine gegenüber der Klägerin vertraglich übernommene Hauptleistungsverpflichtung verletzt und würde ihr hiefür nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen haften. Der Schaden liege darin, daß die Klägerin von keiner der Nebenintervenientinnen Ersatz fordern könnte. Alle diese Fragen, insbesondere auch die Klärung der gegenseitigen Standpunkte über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Restkaufpreisforderung der Beklagten bedürften noch einer entsprechenden Prüfung im Wege eines Beweisverfahrens. Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs ger Beklagten, in welchem Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden und beantragt wird, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und der Berufung der Klägerin nicht Folge zu geben, hilfsweise dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die Klägerin und die Nebenintervenientinnen beantragen in Rekursbeantwortungen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.