Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist entgegen der Meinung des Antragstellers schon deshalb zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Auf die abermals geltend gemachte Nichtigkeit wegen Fehlens einer Rechtfertigungsfrist gemäß § 391 Abs 2 EO ist nicht näher einzugehen:Auf die abermals geltend gemachte Nichtigkeit wegen Fehlens einer Rechtfertigungsfrist gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO ist nicht näher einzugehen:
Es gilt nämlich auch im Revisionsrekursverfahren - wie im Revisionsverfahren - der Grundsatz, daß eine vom Rekursgericht bereits verneinte Nichtigkeit nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 528 und die dort angeführte Rechtsprechung).Es gilt nämlich auch im Revisionsrekursverfahren - wie im Revisionsverfahren - der Grundsatz, daß eine vom Rekursgericht bereits verneinte Nichtigkeit nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 528 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Antragsgegnerin verweist aber zutreffend darauf, daß nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung dem Auftraggeber zufolge der Abstraktheit einer Bankgarantie ein Anspruch sowohl gegen den Begünstigten auf Unterlassung oder Widerruf der Inanspruchnahme der Garantie als auch gegen den Garanten (die Bank) auf Unterlassung der Honorierung nur dann zusteht, wenn das Nichtbestehen des Anspruches des Begünstigten im Valutaverhältnis als evident erwiesen wird oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht, also betrügerisch handelt (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 3/51 ff, 3/143 und 148; SZ 54/189; JBl 1985, 425; SZ 61/39 = BankArch 1988, 609 [P. Doralt]; BankArch 1992, 1035 uva; zuletzt etwa ecolex 1994, 225 und bezüglich eines Akkreditivs RdW 1995, 57 = WBl 1994, 412 = ZfRV 1994, 248 = ecolex 1994, 673). Das vitale Interesse an der Funktionsfähigkeit einer Bankgarantie im internationalen Handelsverkehr und die Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs verlangen nämlich, daß nur im äußerst seltenen Ausnahmefall bei rechtsmißbräuchlicher oder arglistiger Inanspruchnahme der Bankgarantie und eindeutig und evident (liquid) von der gefährdeten Partei erbrachtem Nachweis dieses Mißbrauches die Inanspruchnahme der Bankgarantie und deren Auszahlung untersagt werden kann. Dies gilt nicht nur gegenüber dem Begünstigten, sondern es sind auch in Ansehung der garantierenden Bank zumindest gleich strenge Anforderungen zu stellen (ecolex 1994, 225; RdW 1995, 57). Die Bejahung oder Verneinung der Eindeutigkeit und Evidenz des vom Antragsteller zu erbringenden Nachweises über den Rechtsmißbrauch ist jedenfalls ein Akt der richterlichen Beweiswürdigung (SZ 61/39; BankArch 1992, 167 ua), wenngleich die Eindeutigkeit des Garantiemißbrauches auch nicht gänzlich ohne rechtliche Erwägungen beurteilt werden kann (Konecny, Aktuelle Verfahrensfragen bei einstweiligen Verfügungen, BankArch 1989, 848 ff [854 f]).Die Antragsgegnerin verweist aber zutreffend darauf, daß nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung dem Auftraggeber zufolge der Abstraktheit einer Bankgarantie ein Anspruch sowohl gegen den Begünstigten auf Unterlassung oder Widerruf der Inanspruchnahme der Garantie als auch gegen den Garanten (die Bank) auf Unterlassung der Honorierung nur dann zusteht, wenn das Nichtbestehen des Anspruches des Begünstigten im Valutaverhältnis als evident erwiesen wird oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht, also betrügerisch handelt (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 3/51 ff, 3/143 und 148; SZ 54/189; JBl 1985, 425; SZ 61/39 = BankArch 1988, 609 [P. Doralt]; BankArch 1992, 1035 uva; zuletzt etwa ecolex 1994, 225 und bezüglich eines Akkreditivs RdW 1995, 57 = WBl 1994, 412 = ZfRV 1994, 248 = ecolex 1994, 673). Das vitale Interesse an der Funktionsfähigkeit einer Bankgarantie im internationalen Handelsverkehr und die Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs verlangen nämlich, daß nur im äußerst seltenen Ausnahmefall bei rechtsmißbräuchlicher oder arglistiger Inanspruchnahme der Bankgarantie und eindeutig und evident (liquid) von der gefährdeten Partei erbrachtem Nachweis dieses Mißbrauches die Inanspruchnahme der Bankgarantie und deren Auszahlung untersagt werden kann. Dies gilt nicht nur gegenüber dem Begünstigten, sondern es sind auch in Ansehung der garantierenden Bank zumindest gleich strenge Anforderungen zu stellen (ecolex 1994, 225; RdW 1995, 57). Die Bejahung oder Verneinung der Eindeutigkeit und Evidenz des vom Antragsteller zu erbringenden Nachweises über den Rechtsmißbrauch ist jedenfalls ein Akt der richterlichen Beweiswürdigung (SZ 61/39; BankArch 1992, 167 ua), wenngleich die Eindeutigkeit des Garantiemißbrauches auch nicht gänzlich ohne rechtliche Erwägungen beurteilt werden kann (Konecny, Aktuelle Verfahrensfragen bei einstweiligen Verfügungen, BankArch 1989, 848 ff [854 f]).
Im vorliegenden Fall fehlt es aber bereits in tatsächlicher Hinsicht an einer Bescheinigungsannahme, aus welcher sich die Eindeutigkeit des behaupteten Garantiemißbrauches ableiten ließe. Die Vorinstanzen haben nämlich übersehen, daß als Abrufgrund nicht ein im Sinne des § 152 StGB bzw § 1330 ABGB "geschäfts- oder kreditschädigendes Verhalten" geltend gemacht wurde, sondern die Preisgabe eines "Firmengeheimnisses" der Antragsgegnerin durch den Antragsteller an Außenstehende. Ein derartiges Verhalten berechtigt aber die Antragsgegnerin gemäß Punkt 1 lit b und Schlußsatz iVm Punkt 3 der Nebenvereinbarung vom 1.9.1993 zum Abruf der Bankgarantie. Unter "Firmengeheimnis" ist offensichtlich ein "Geschäftsgeheimnis" im Sinne der §§ 321 Abs 1 Z 5 ZPO und § 11 UWG zu verstehen, wobei es hier nicht um ein Geschäftsgeheimnis der A*****-GmbH, sondern um ein solches der ausdrücklich in den Kreis der "Berechtigten" aufgenommenen Antragsgegnerin geht. Hiezu steht aber aufgrund der Bescheinigungsannahmen des Erstgerichtes keineswegs fest, daß der vom Treuhänder der Antragsgegnerin ins Treffen geführte Grund für den Abruf der Bankgarantie nicht zutrifft, weil die bezogene Angabe des Thomas A***** etwa evident unrichtig ist; hiezu fehlt vielmehr eine konkrete Bescheinigungsannahme, welche das Erstgericht offensichtlich auch gar nicht treffen wollte oder konnte, war es doch der Meinung, daß es noch nicht "kreditschädigend" sei, wenn der Antragsteller dem Thomas A***** den wahren Abtretungspreis für den Geschäftsanteil genannt und ihm den Abtretungsvertrag gezeigt haben sollte.Im vorliegenden Fall fehlt es aber bereits in tatsächlicher Hinsicht an einer Bescheinigungsannahme, aus welcher sich die Eindeutigkeit des behaupteten Garantiemißbrauches ableiten ließe. Die Vorinstanzen haben nämlich übersehen, daß als Abrufgrund nicht ein im Sinne des Paragraph 152, StGB bzw Paragraph 1330, ABGB "geschäfts- oder kreditschädigendes Verhalten" geltend gemacht wurde, sondern die Preisgabe eines "Firmengeheimnisses" der Antragsgegnerin durch den Antragsteller an Außenstehende. Ein derartiges Verhalten berechtigt aber die Antragsgegnerin gemäß Punkt 1 Litera b und Schlußsatz in Verbindung mit Punkt 3 der Nebenvereinbarung vom 1.9.1993 zum Abruf der Bankgarantie. Unter "Firmengeheimnis" ist offensichtlich ein "Geschäftsgeheimnis" im Sinne der Paragraphen 321, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO und Paragraph 11, UWG zu verstehen, wobei es hier nicht um ein Geschäftsgeheimnis der A*****-GmbH, sondern um ein solches der ausdrücklich in den Kreis der "Berechtigten" aufgenommenen Antragsgegnerin geht. Hiezu steht aber aufgrund der Bescheinigungsannahmen des Erstgerichtes keineswegs fest, daß der vom Treuhänder der Antragsgegnerin ins Treffen geführte Grund für den Abruf der Bankgarantie nicht zutrifft, weil die bezogene Angabe des Thomas A***** etwa evident unrichtig ist; hiezu fehlt vielmehr eine konkrete Bescheinigungsannahme, welche das Erstgericht offensichtlich auch gar nicht treffen wollte oder konnte, war es doch der Meinung, daß es noch nicht "kreditschädigend" sei, wenn der Antragsteller dem Thomas A***** den wahren Abtretungspreis für den Geschäftsanteil genannt und ihm den Abtretungsvertrag gezeigt haben sollte.
Da die Eintragung des Gesellschafters einer GmbH gemäß § 5 Z 6 FBG im Wege der vereinfachten Anmeldung geschieht (§ 11 FBG), für die eine Urkundenvorlage nicht erforderlich ist (siehe auch §§ 26 Abs 1, 78 Abs 1 und 2 GmbHG), sodaß der Notariatsakt vom 1.9.1993, welcher hier den Abtretungspreis enthält, auch nicht in die Urkundensammlung (§ 12 FBG) aufzunehmen war, in welche gemäß § 33 Abs 2 FBG in der Geschäftsstelle des Gerichtes Einsicht zu gewähren ist, soweit ihr Inhalt nicht ohnehin nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als Teil der Datenbank des Firmenbuches gespeichert ist (§ 29 Abs 2 FBG), gehört der Abtretungspreis, den der neue Gesellschafter für die Übertragung des Geschäftsanteils zu leisten hat, jedenfalls zu dessen Geschäftsgeheimnissen.Da die Eintragung des Gesellschafters einer GmbH gemäß Paragraph 5, Ziffer 6, FBG im Wege der vereinfachten Anmeldung geschieht (Paragraph 11, FBG), für die eine Urkundenvorlage nicht erforderlich ist (siehe auch Paragraphen 26, Absatz eins, 78, Absatz eins und 2 GmbHG), sodaß der Notariatsakt vom 1.9.1993, welcher hier den Abtretungspreis enthält, auch nicht in die Urkundensammlung (Paragraph 12, FBG) aufzunehmen war, in welche gemäß Paragraph 33, Absatz 2, FBG in der Geschäftsstelle des Gerichtes Einsicht zu gewähren ist, soweit ihr Inhalt nicht ohnehin nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als Teil der Datenbank des Firmenbuches gespeichert ist (Paragraph 29, Absatz 2, FBG), gehört der Abtretungspreis, den der neue Gesellschafter für die Übertragung des Geschäftsanteils zu leisten hat, jedenfalls zu dessen Geschäftsgeheimnissen.
Diese Erwägungen führen bereits zur Abweisung des Sicherungsantrages, weil vom Antragsteller nicht bescheinigt worden ist, daß in der Inanspruchnahme der Bankgarantie durch die Antragsgegnerin ein evidenter Rechtsmißbrauch liegt.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 402 Abs 4, 78 EO und § 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.